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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 152
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Da aber der Markgraf von Hachberg, der diese Dinghöfe bevogtete 6U), die Landgrafschaft
innehatte615), lag darin der „Rechtstitel für die hohe Gerichtsbarkeit616)
begründet61').

Somit darf schlußendlich auf das eingangs schon vorangestellte Gesamtergebnis
verwiesen werden 618). Doch muß man sich bei all diesen Gerichtsgewalten immer
vergegenwärtigen, daß ihr Entscheidungsgremium die Dinggerichte bildeten.

b) Ordentlicher Gerichtsstand

Grundsätzlich war für alle „hofhörigen" 619) Leute bzw. für alle „dinkghöri-
gen" 620) Güter und Leute der jeweilige Dinghof als Gerichtsort zuständig 621). Die
lokale Kompetenz erfaßten die Dingrodel durch eine geographische Beschreibung
des Dinghofbezirkes 6"), wie es im folgenden der Hofrodel von Steinen veranschaulichen
mag:

„Alle die güter, die da ligend in zwing vnd in bennen der dörfer ze Steina,
ze Hegnisberg, ze Husikon, ze Rapperswiler, ze Witnow, ze Howingen, ze
Brambach, die des gotshus eigen sind, si sigen ligend oder varend, fließend
oder wie sie genannt sind, vnd alle die güter, die in den dinghof zu Steina
gehörent, die sol man och in demselben dinghof vnd niena anderswa versetzen
vnd verrechtigen.

Wurd aber der rechtung vnd der güter eins oder me anderswa verrechtiget,
denn in dem dinghof, da das gut hin gehört, da sol kein kraft habend vnd
keinen schaden nieman bringen, so es in den dinghof, da das gut hin gehört,
wider für gericht bracht wird" 623).
Indessen ist dieser Artikel trotz seiner einmaligen Ausführlichkeit — weswegen
er für erwähnenswert erachtet wurde — ein schlechtes Beispiel, weil er im Gegensatz
zu den übrigen 624) vordergründig nur beweist, daß die st.-blasischen Dinghöfe
in Rechtsstreitigkeit über Güter einen wohl ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand
begründet haben. Doch darf dabei nicht vergessen werden, daß sich an den
Besitz des Hofgutes in erster Linie die Rechtsbeziehungen zum Dinghof anknüpften
. Da ferner in Efringen auch nicht zu dem Dinghofverband gehörige Gotteshausleute
„allein vnd nieman anders des selben gotzhus vnd der lüt red tun vnd
fürsprech sind" 625) durften weiterhin in Fahrnau sogar ein jeglicher, er „sü frömd
oder heimsch, vom land oder von den Stetten" in den Dinggerichten Klage erheben
konnte 826), untermauert die aus diesen Bestimmungen gezogene Konsequenz
die bereits zu Anfang getroffene Feststellung, daß die st.-blasischen Gotteshaus-
leute an ihrem Dinghof ihren „ordentlichen und allgemeinen Gerichtsstand" 627)
hatten.

(614) siehe Seite 125 Fußnote 244 und vgl. Anhang: H § 8 („Wurd ouch ein gotzhusman,
under dem marggrafen gesessen . . .") sowie I § 2

(615) siehe Seite 109

(616) H. Ott, Gesch. d. Kl. St. Blas., Seite 53

(617) vgl. F. Merzbacher in HDR, Stichwort: „Hochgerichtsbarkeit", Spalte 172 („Die
H. bildete vornehmlich ein Element der Landeshoheit [superioritas territorialis],
zumal sie als öffentliche Gewalt regelmäßig dem Landesherrn zustand . . .")

(618) siehe Seite 146

(619) siehe Anhang: I §§ 3 und 4

(620) siehe Anhang: C § 1

(621) ähnlich siehe" Anhang: A§2;E§2;H§1 Satz 4; vgl. auch G. L. v. Maurer, Gesch.
d. Fronhöfe . . . Band 4, Seite 147/148 und 155

(622) siehe Anhang: C § 1; G § 2; K § 1

(623) siehe Anhang: I §§ 30 und 31 sowie ähnlich H § 1 Satz 9

(624) vgl. Fußnote 619, 620 und 621 auf Seite 90

(625) siehe Anhang: A § 2

(626) siehe Anhang: B § 2 I

(627) vgl. ebenso H. Zoepfl, Alterth. d. Dtsch. Reichs u. R., Band 1, Seite 11

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