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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 153
(PDF, 40 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0155
c) Außerordentlicher Gerichtsstand

In Ausnahmefällen konnten die st.-blasischen Gotteshausleute vor einem anderen
als dem Dinghofgericht zur Verantwortung gezogen werden. Kam nämlich
der Vogt seiner Schirmpflicht gegenüber dem Kloster nicht nach, und wollte deshalb
der Propst „die lüt anders angriffen, datz mag er tun mit geistlichem ald mit
weltlichem gericht" 628). Dieser Rechtsweg stand dem Kloster St. Blasien dann
offen, wenn der Vogt ihm seiner Unterstützung gegenüber „ungehorsamen" Gotteshausleuten
versagte,sei es bei deren Mißachtung des grundherrlichen Huldigungsgebotes
629), sei es bei deren Vereitelung der Zinspfändung 63°) oder sei es bei deren
Widerstand gegen Einzug unterschlagener Güter 631). Also war St. Blasien generell
befugt, im Falle verweigerter vogtherrlicher Hilfe, ein anderes Gericht zur Durchsetzung
seiner Rechte gegenüber Dinghofleuten anzurufen G32).

3. Vor Gericht handelnde Personen ***)
a) Vorsitz im Dinggericht

Die gerichtsherrliche Autorität gebührte dem Grundherren 634), da die Gerichtsherrschaft
von der mit der Grundherrschaft verbundenen Schutzherrschaft ausging
635). In diesem Sinne korrekt gewährten einzelne Dingrodel dem „gotzhus ze
sant Blesyen" den Gerichtsvorsitz 636), was wohl nur bildhaft zu verstehen war.
Denn wegen der nicht unbeträchtlichen Anzahl von Dinghöfen 63T) scheiterte dies
an der Praktikabilität. Daher bediente sich St. Blasien seiner obersten Wirtschafts-
beamten 638), die das Amt des Dinghofrichters ausüben sollten.

Im Markgräflerland oblag diese Funktion den Amtleuten von Basel und Krozingen
und den Pröpsten von Obereggenen und Weitenau 639). Wie aus der Formulierung
: „ein apt von sant Blesyen oder sin amptman . . . sol und mag . . . geding
han" 640) im Efringer und Kleinkemser Dingrodel resultierte, walteten die Amtleute
als Stellvertreter des Klosters. Deshalb liegt es nahe, daß wahrscheinlich der
Abt bei seiner Anwesenheit die Leitung des Gerichtes übernommen hat641).

Die gerichtsherrliche Gewalt des Amtmannes manifestierte sich zum einen beim.
Erlaß der grundherrlichen Bußen, wodurch der Vogt auch seines Dritteilrechtes
verlustig ging 642). Zum anderen hielt der Amtmann (als redender Richter 643)

(628) siehe Anhang: F § 11

(629) siehe Anhang: I § 3 III

(630) siehe Anhang: I § 19

(631) siehe Anhang: I § 22

(632) vgl. ebenso H. Zoepfl, Alterth. d. Dtsch. Reichs u. R., Band 1, Seite 11

(633) vgl. G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . . Band 4, Seite 104 (mit der gleichen
Überschrift)

(634) G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . . Band 3, Seite 78 f; Band 4, Seite 84 f

(635) derselbe, a. a. O., Band 3, Seite 67 f — H. Conrad, Dt. RG Band 1, Seite 143

(636) siehe Anhang: B§1;D§1;F§1;I§1

(637) vgl. die Karten bei H. Ott, Arb. z. Histor. Atlas

(638) vgl. allgemein G. L. v. Maurer, a. a. O., Band 4, Seite 88 f

(639) vgl. dazu Seite 117 und siehe Anhang: C § 2; G § 2; H § 1 Satz 1; I § 2; K§ 2

(640) siehe Anhang: A § 1 und E § 1

(641) vgl. G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . . Band 4, Seite 89 (der diese verallgemeinernde
Schlußfolgerung auch auf eine st.-blasische Quellenstelle stützt)

(642) siehe Anhang: A § 4; E § 4 („. . . vnd da der von sant Blesyen amptmann die zwein
teil der besrung ablies, e dz er von dem gericht gieng, so sol der vogt sinen dritteil
och ablan."); H § 1 Satz 11; I § 2 Satz 3; K § 3 Satz 6

(643) vgl. G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . . Band 4 §§ 692 und 693

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