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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 154
(PDF, 40 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0156
während der Gerichtssitzung zum Zeichen seiner Gerichtsgewalt einen Stab in der
Hand M4).

„Komet ouch uff den gedingen ein frevel ze richten 645) und erkennt wird, daz
es ein frevel ist nach urfrag des amptmannes, so sol der amptman den stab von
im geben einem vogt, der nebent im sitzt 646), der sol den umb die frevel richten
" 647). Abgesehen von den Kompetenzgründen wohnte der Vogt den st.-blasi-
schen Dinggerichten an der Seite des Amtmannes bei, da er das Gericht schützen
und schirmen sollte 648). In Weitenau bedeutete dies konkret: „Und wer da dem
geriht ungehorsam ist, den sol ein vogt twingün, de er gehorsam sie" M9). Soweit
der Vogt an den Dinggerichten die Hochgerichtsbarkeit ausübte, erschien er zu der
Gerichtssitzung bewaffnet mit einem Schwert 650) als Symbol seiner Jurisiktions-
befugnis 651). Nach Aburteilung der Frevelfälle mußte der Vogt (als schweigender
Richter 652) „dem amptman den stab wider geben vnd jn lassen richten och als
vor" 653).

Ob außer den Amtleuten grundsätzlich auch die Meier die Dinggerichte leiten
durften 654), beantworteten die hier befragten Dingrodel nicht. Zwar saß „uf dem
geding" zu Steinen „desselben gotzhus amptman von Basel oder ein ander an
siner statt 655), wonach in der Ortsgeschichte von Brombach: „oft der Dinghofmeier
" 656) eingefügt worden ist, doch fehlt dieser Ergänzung sowohl ein archi-
valischer Nachweis als auch eine Begründung. Eine Ausnahme stellte das je nach
Bedarf einberufene Wochengericht zu Obereggenen dar, welches unter dem Vorsitz
des Meiers zu tagen pflegte 657).

Trat in Obereggenen 658) oder in Weitenau der Propst selbst als Kläger auf,
so sollte „er einne gotzhus man an siner stat setzzün und ime den stab enpfelhun
und ... im klagon" 659). In dieser Stabübergabe erblickte K. v. Amira die „Form
eines Auftrages und der darin liegenden Vollmachterteilung" 660). Denn nach altem
deutschen Rechtsbrauch durfte kein Richter in eigener Sache urteilen 661). Widerfuhr
dem Propst aber nicht „sin notdurft", erhob er erneut Klage bei dem Vogt 662).

(644) siehe Anhang: F § 12; H § 1 Satz 10; I § 12; vgl. auch K. v. Amira, Der Stab,
a. a. O., Seite 85 und 89 — G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . . Band 4 § 688 —
F. J. Mone in GO 19, Seite 266/267

(645) vgl. dazu Seite 151

(646) Diesen Passus, daß der Vogt neben dem Amtmann zu Gericht sitzen soll, enthalten
ferner, siehe Anhang: A § 4; C § 4; E § 4; F § 12; G § 4; H § 1 Satz 3; I § 2

(647) siehe Anhang: H § 1 Satz 10 und ähnlich I § 12

(648) siehe Anhang: A § 4; E § 4; G §§ 4 und 6; K § 2

(649) siehe Anhang: K § 3 Satz 3, ähnlich auch I § 11

(650) siehe Anhang: G §§ 6 und 10; K § 2

(651) F. Merzbacher in HDR, Stichwort: „Hochgerichtsbarkeit", Spalte 172

(652) siehe vorhergehende Seite, Fußnote 643

(653) siehe Anhang: I § 12 — vgl. dazu K. v. Amira, Der Stab, a. au O., Seite 102

(654) G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . . Band 4, Seite 105 — H. Ott, Gesch. d. Kl.
St. Blas., Seite 76/77

(655) siehe Anhang: I § 2

(656) F. Schülin, Brombach, Seite 109 (Übersetzung des Steinener Dingrodels ins Schriftdeutsche
)

(657) siehe Anhang: G § 11

(658) siehe Anhang: G § 10

(659) siehe Anhang: K § 3 Satz 1

(660) K. v. Amira, Der Stab, a. a. O., Seite 87

(661) H. Rennefahrt, Twing und Bann, a. a. O., Seite 79

(662) siehe Anhang: G § 10 Satz 2 und K § 3 Satz 2

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