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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 155
(PDF, 40 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0157
b) der „dingpflichtige" Umstand**3)

Die st.-blasischen Dingrodel kannten den Begriff: „Dingpfiicht" nicht *M), da
die Präsenz bei den Dinggerichten durch den grundherrlichen Gerichtszwang in der
Form des Gebots erwirkt wurde 665). Dieser Verpflichtung hatten alle Dinghofleute
nachzukommen. So setzte sich regelmäßig der Umstand sowohl aus „des
gotzhus von sant Blesyen eigen lüt" als auch „belehender lüt" zusammen 6S6). Nach
den Hofrechten von Obereggenen und Riehen wurde dieser Personenkreis sogar
auf die Gotteshausleute der von St. Blasien abhängigen Zellen und Klöster ausgedehnt
667).

Das grundherrliche Gebot, sich zu Gericht einzufinden, richtete sich in Steinen
an alle „die dahin hofhörig und zu iren tagen komen sint" 669), und in Fahrnau
erging es an alle, „die nüt huld hend getan" 669). Demzufolge war dingpflichtig,
wer die Volljährigkeit 67°) erreicht hatte. Versäumte ein Dingpflichtiger ein Dinggericht
, „vervellet" er „drü Schilling zinspfennig ze büß" 671). Doch konnte ein
Dingpflichtiger sein Fehlen entschuldigen, entfiel die Buße 872); bei welchen Gründen
dies der Fall war, verschwiegen die Dingrodel.

c) Fürsprecher*'3)

Um einen Prozeß nicht wegen Verstoßes gegen die „vare" — gegen die Formstrenge
des mittelalterlichen Gerichtsverfahrens 674) — zu verlieren, bedienten sich
die Parteien eines Fürsprechers. Dieser trat „lediglich als Sprachrohr der Partei,
als ihr Vertreter im Wort, nicht in der Sache" 675) auf.

Innerhalb der Dinggerichtsbesetzung stellte der Fürsprecher jedoch keine feste
Institution dar, sondern nur „swa ein gotzhusman einz vürsprechün begehrt vor
gericht, dem sol ez ein probst gebietün und erlöbün ane alle vürzug" 676). Zur
Erlaubniserteilung war allein der Propst berechtigt 677). Die Amtsannahme bedeutete
für den gewählten und erlaubten Fürsprecher eine Pflicht; denn es sollte
„ein ieclich gotzhusman dez andern gotzhusman vürsprech sin ane alle widerred
und ane miet uf dem geriht" 67S). Mit der gestatteten Wahl beschränkte die Partei
aber ihre Redefreiheit, weil sie dann für ihr Reden ohne den Fürsprecher „mit
3 sol." bestraft wurde 679).

(663) vgl. G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . . Band 4, Seite 64/65, Seite 183,
Seite 211 f

(664) vgl. allgemein H. Zoepfl, Alterth. d. Dtsch. Reichs u. R., Band 1, Seite 8, 14/15
und 16 f (der dennoch ebenso diesen Terminus verwendet)

(665) vgl. H. Ott, Stud. z. spätma. Agrarverf., Seite 133 mwN und siehe Seite 98 unserer
Ausführungen

(666) siehe Anhang: A § 2; B § 1; C § 1; E § 5; I § 3; K §1

(667) siehe Anhang: G § 2 und H § 1 Satz 4

(668) siehe Anhang: I § 3 I

(669) siehe Anhang: B § 1

(670) vgl. dazu Seite 131

(671) siehe Anhang: C § 2; E § 5; G § 3; H § 1 Satz 5; I § 4 II; K § 4

(672) siehe Anhang: I § 4 II, 2. Halbsatz

(673) vgl. G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . . Band 4 § 666 — J. W. Planck, Ge-
richtsverf., Seite 194 f — siehe auch Anhang: Andeutung in A § 2 („. . . red tun vnd
fürsprech sin . . .")

(674) H. Conrad, Dt. RG. Band 1, Seite 386

(675) W. Leiser, der gemeine Zivilprozeß, Seite 12

und H. Conrad ebenda, G. Buchcia in HDR, Stichwort: „Anwalt", insbesondere
Spalte 183

(676) siehe Anhang: K § 5 Satz 1

(677) siehe Anhang: K § 5 Satz 3

(678) siehe Anhang: K § 5 Satz 2 und G § 8 Satz 2

(679) siehe Anhang: K § 4 Satz 4 („Und swele redot an dem geriht an sinne vürsprechün.
der sol de besseron dem gotzhus mit 3 sol.")

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