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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 157
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händ, ordenlich öffnen vnd rügen, was sie also wissend vnd sich bedacht
händ" 696).

Somit wurden der Bannung die Fragen des Hofrichtes an den Umstand nach
rechter Dingzeit, nach vollständiger Anwesenheit der Dingpflichtigen und die Aufforderung
zur Rüge 697) vorangestellt 698). Jedoch teilten die st.-blasischen Dingrodel
nicht expressis verbis die abschließende Bannformel mit.

Die Erfüllung der Rügepflicht, die auf der geleisteten Huldigung basierte s"),
„bildete in aller Regel den ersten Gegenstand" des dinggerichtlichen Hauptverfahrens
700). Dieses unterschied sich in der st.-blasischen Grundherrschaft nicht von
dem allgemein bekannten, mittelalterlichen Prozeß 701). Die Verhandlung führte
der Dinghofrichter, auf dessen Befragen die Urteiler die Entscheidung fanden 702).
Doch kannten die st.-blasischen Gedinge keine speziellen Urteiler, sondern dort
wies der gesamte Umstand der dingpflichtigen Hofgenossen das Recht 702). Da
sowohl „des gotzhus eigen lüt" als auch „belehender lüt" sich zu einem Umstand
formierten 702), waren sie zusammen an der Urteilsfindung beteiligt. Berechtigt
bzw. verpflichtet hierzu waren die Dinghofleute erst, wenn sie „dem gotzhus
gehuldet händ" 703).

Ansonsten äußerte sich die Mehrzahl der st.-blasischen Dingrodel nicht über
den Ablauf des Dinggerichtsverfahrens. Lediglich aus dem Kontext des Weitenauer
Rodels ergab sich, daß zuerst „dem gotzhus twing und ban" erteilt, danach zur
Rüge geboten, sodann gehuldigt und zuletzt Ungenoßsame eröffnet wurde 704).
Ferner schrieben die Hofrodel von Steinen und Weitenau 705) die Reihenfolge der

(696) siehe Anhang: I § 4 I

(697) vgl. H. Siegel, Das pflichtmässige Rügen, a. a. O., Seite 34 und 38

(698) vgl. K. Burchard, Die Hegung, Seite 254 f, insbesondere Seite 270

(699) siehe Anhang: H § 1 Satz 7 („Zu den gedingen söllent die lüt offnen und künden
bi iren eiden, so sy dem gotshus getan hand, . ..") — G § 45 („. . . sol man . . .
allen schaden rügen ...In dem eid.a) — I § 4 (Wiedergabe siehe oben) — K § 8
(„. . . der probst... sol sü heissün, de sü allen den gebrestün sagen,. . ., bi dem eide,
den de gotzhus habe . . .") — vgl. auch H. Siegel, Das pflichtgemäße Rügen, a. a.
O., Seite 2 und 11

(700) H. Siesel ebenda, Seite 33

(701) vgl. allgemein G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . . Band 4, Seite 109 f und
216 f — H. Zoepfl. Alterth. d. Dtsch. Reichs u. R., Band 1, Seite 74 und dazu:
H. Conrad, Dt. RG. Band 1. Seite 385 — W. Leiser, Der gemeine Zivilprozeß,
Seite 7 und 10 — J. W. Planck, Gerichtsverf. 1. Buch, Seite 89/90

(702) siehe Anhang: A § 2 („. . . des gotzhus von sant Blesyen eigen lüt vnd belehender
lüt. . . sond ... dz recht sprechen vf den eid über des gotzhus ... lüt vnd gut ...");
A § 3 („. . . die lüt, die dz recht sprechen sont, vnd sol . . . der . . . amptman da
richten."); — B § 2 II; E § 2 („ . . . sont die selben lüt da dz recht sprechen ...");
E § 3 („Es mag och des gotzhus ... amptman da richten..."); — G § 3 („Vnd
sol man da dem gotzhus zu burglon alle sine recht sprechen. Vnd sol ein probst. . .
da richten . . .") — G §§ 8, 26; I § 8 — Demzufolge dürfte H. Otts auf Rennefahrt
gestützte Annahme (in: Stud. z. spätma. Agrarverf., Seite 134/135) zu
korrigieren sein, daß es „in der Weitenauer Grundherrschaft nicht zur Trennung
der Gerichtsgewalten in richtende und urteilende", gekommen sei. Selbst H. Ott
zweifelte an seiner Hypothese; denn er schränkte ein: „Doch müßte die Frage im
größeren Zusammenhang untersucht werden." — Dieser Forderung ist hiermit wohl
Genüge geleistet worden.

(703) siehe Anhang: B § 2 II und I § 8

(704) siehe Anhang: K §§ 7, 8, 9 und 10

(705) siehe Anhang: K § 6; vgl. dazu L. A. Burckhardt, Hofrödel v. Dinghöfen, Seite 38
und H. Ott, Stud. z. spätma. Agrarverf., Seite 135

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