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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 158
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0160
Klagen, dem Personenkreis nach geordnet, und die Dauer des Gerichtsverfahrens
vor: „Wenn man von des gotshus Sachen des ersten gerichtet, dar nach sol man
richten witwan vnd waisen vnd menglichem, der recht vordert, vnd nieman
rechtslos lassen 706), ob man ioch von späti wegen bi einem brinnenden schoub
müste richten" 707).

Am Ende des ersten Gedinges bewirtete „das Gotzhus" die Dinghofleute in
Hügelheim mit einem „halben soum wins", wobei der Dingrodel betonte: „vnd
zu den andern gedingen nüt me" 708).

5. Rechtsmittel 709)

Da das Recht von den Dinghofleuten gewiesen wurde7I0), stand allein dem
klösterlichen Dinghofrichter ein Rechtsmittel zu 7n), sofern deren Urteil „dunket
denn einen amptman, daz er ziehens not dürftig sig" 7,s). Mit der erstmaligen Einlegung
des Rechtsmittels gelangte die Streitsache zum nächsten Dinghof, wo ebenso
deren Prüfung durch richterliches Befragen der urteilenden Gotteshausleute erfolgte
7I3). Von Steinen sowie von Weitenau führte der erste Rechtszug nach
Fahrnau 714), dagegen ging von Efringen der erste Zug nach Hügelheim 713). Falls
dort immer noch nicht der Rechtsauffassung des „gotzhuses gevolget" wurde,
konnten weitere Instanzen in Anspruch genommen werden, die aber von Dinghof
zu Dinghof differierten 718). Letztlich wurde nach der Kemenate „gen sant Blesin"
appelliert. „Vnd was denn da gevallet und erkennt wird, das sol denn wider
kommen vnd bracht werden mit kuntschaft gen Steina in den hof für den stab.
Vnd darnach sol man sich denn da halten, vnd richten vnd die sach ustragen" 717).

2. Abschnitt

Grundherrschaft Hochstift Basel

l. Organisation

Die Auflösung der ursprünglich von Bischof und Domkapitel geführten vita
communis (vita canonica)718), die in Basel mit der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts
stattgefunden hatte 719), zog als letzte Konsequenz die Teilung des Kirchen-

(706) vgl. Seite 135

(707) siehe Anhang: I § 10

(708) siehe Anhang: D § 1 Satz 2

(709) vgl. G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . . Band 4, Seite 228 f — H. Ott, Gesch.
d. Kl. St. Blas., Seite 26/27

(710) siehe Seite 157

(711) siehe Anhang: I § 9 Satz 1 und besonders deutlich K § 23 Satz 1 („Diz sint di
züg, die de gotzhus sol han . . .")

(712) siehe Anhang: I § 9 Satz 1

(713) siehe Anhang: K § 23 Satz 2 („Der erst zug ist von dem geriht ze Witnowe hin
gen Varnowe under gotzhus lüte und sol darumb nieman sprechün, won gotzhus
lüte . . .")

(714) siehe Anhang: I § 9 Satz 1 und K § 23 Satz 2

(715) siehe Anhang: A § 20

(716) siehe Anhang: A § 20 — Efringen-Hügelheim-Eggenheim-Steinakemnat — I § 9
— Steinen-Varnowe-Schönowe-kemnat — K § 23 — Witnowe-Varnowe-Reinboltz-
wiler-kemnatün

(717) siehe Anhang: I § 9 Satz 2 und 3

(718) vgl. allgemein: F. Merzbacher in HRG, Stichwort: „Domkapitel", Spalte 757 ff

(719) E. Dietschi, Istein-Huttingen, Seite 24 — K. W. Hieronimus, Das Hochstift Basel,
Seite 9 — H. Rohr, Die Entstehung d. weltlichen . . . Gewalt d. Bischofs v. Basel,
Seite 27

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