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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 160
(PDF, 40 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0162
als „wissenthaften hof" 73B) oder als „vronhof" 737). Dabei fällt auf, daß gerade
überwiegend in den jüngeren Dingrodel des 15. Jahrhunderts — wie in den von
Auggen (1478), Binzen (1405) und Tiengen (ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts) —
die Benennung: „dinghof" vorkommt. Ein besonders augenfälliges Beispiel stellt
der von J. Bader publizierte Tiengener Dingrodel von 1301 73Ä) auf, in dessen
Überschrift noch „vronhof" zu lesen ist, wogegen in einer angefügten Renovation
von 1462 die Huber schwören, „alle artykel vnd gerechtigkeit des Dinckhoffs
ze halten" 739). Diese Quellenlage führt zu der Mutmaßung, daß anstelle von
„Fronhof" in jüngerer Zeit im Markgräflerland der Ausdruck „Dinghof" der
gängigere gewesen sei, weil er prägnanter die Vorstellung des mit dem Dinghof
verbundenen Hofgedinges widerspiegelte 74°). Doch zeichneten sich ebenso alle Höfe
als Herrschaftszentrum aus, wie deren Charakterisierung zu erkennen gegeben hat:

„Des ersten das ein herr des dinghofs alle jor doselbst dinghof (d. h. Gericht)
haben mag . . ." 741),

„Die selben Hofherren Hand ouch dz recht In dem selben Hof, daz twinge
unn ben ir sind . . ." 742)

„Dü probstige von Basel hat ze Istein ein wissenthaften hoff, darin hörent
twing vnd ban vnd der kilchensatz . . ." 743),

„Bi dem ersten, so hörent schvz, ban vnd der saz der Chilchvn in den hof" ,44).

In seiner Struktur einen Sonderfall stellte der Dinghof von Binzen und Rüm-
mingen dar. Als Dinghof im weiteren Sinn, als grundherrliche Verwaltungseinheit
setzte er sich aus vier Höfen zu Binzen, Wollbach, Tumringen und Otlingen mit
vier Hofherren zusammen 745). Zwar waren die vier Höfe dem Rechte nach
gleich 746), doch qualifizierte sich der von Binzen als Dinghof im engeren Sinne und
als Oberhof gegenüber den übrigen 747).

Allein dem Dinghof von Auggen kam überdies die Rechtsqualität eines Freihofes
zu. Zwar gewährte auch er Gesetzesbrechern und Objekten für „dry tag und
sechs wuchen" Schutz, doch waren davon solche „schädlichen lut" ausgeschlossen
„als dieb, mörder oder röuber" 749).

(736) siehe Anhang: N — Seite 331 (Bader), ebenso N § 1 (Burckhardt)

(737) siehe Anhang: O — Seite 475 (Bader)

(738) siehe Anhang: O, an angegebenem Ort

(739) siehe Anhang: O — Seite 477 (Bader)

(740) Läßt sich diese Hypothese nachträglich anhand der st.-blasischen Dingrodel rechtfertigen
? — Die Hofrodel St. Blasiens aus dem 15. Jahrhundert — wie der von
Gallenweiler (1417), Hügelheim (15. Jahrhundert), Riehen (1413) und Steinen
(1413) — kennen ausschließlich den Terminus: „Dinghof". In den älteren Rodel von
Obereggenen (1346), Efringen (1352/1359) und Kleinkems (1350) tauchen sowohl
noch die Bezeichnungen „fronhof als auch „dinghof" nebeneinander auf. Also hat
sich hier ein vergleichbarer Namcnswandel wie in den basel-hochstiftschen Dingrodel
vollzogen, womit die obige Annahme unterstützt wird. Demzufolge wird aber
auch die Aussage auf Seite 119/120 bestätigt, daß die Dinghöfe nicht vorbehaltlos
mit den früheren Fronhöfen gleichgesetzt werden können.

(741) siehe Anhang: L § 1

(742) siehe Anhang: M § 6 (Schülin, Seite 507)

(743) siehe Anhang: N — Seite 331 (Bader), ebenso N § 1 (Burckhardt)

(744) siehe Anhang: O — Seite 475 (Bader), ebenso O § 1 (Burckhardt)

(745) F. Schülin, Binzen, Seite 509

(746) siehe Anhang: M § 18 (Schülin, Seite 507)

(747) siehe Anhang: Konsequenz aus M § 1 (Schülin, Seite 506), aus §§ 20, 23, 28, 29, 31
(Schülin, Seite 508) und aus § 34 (Schülin, Seite 509)

(748) siehe Anhang: L § 13 („die selben schirmbt dise fryheit nit")

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