Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 161
(PDF, 40 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0163
2. Die Dinghofämter 749)

Mit jeder Neuwahl des Dompropstes von Basel und dessen Bestätigung „an
alle wider rede" 750) wurden diesem alle „sini amptere lidig" 731). Folglich hatte
jeder neue Dompropst in Istein und Tiengen die „macht, einen Meiger, einen
Banwart vnd ander ametlüte, die in den hof hörent, ze sezende, swie er will" 752).
Dabei sollte der Dompropst aber darauf achten, „daz er dü amet liehe den lüten,
die ze der Brobesteige hörent, üb er solich lüte vindet, die dar zu gut sint" 752).
Jedoch „were dez niht, so sol er ander lüt, die nüze dem hofe sint, kiesen" 752).
Bei der Besetzung der Dinghofämter durch Hofleute vermochte der Propst die
dafür tauglich Befundenen zur Amtsübernahme zwingen 753).

Dem obersten Beamten eines domstiftschen Dinghofes, dem „meiger" 754) — in
Auggen „keller" 755) genannt — waren mehr herrschaftsrechtliche Funktionen als
seinem st.-blasischen Amtsgenossen übertragen worden 756). Wahrscheinlich hing
dies zumindest in Tiengen damit zusammen, daß das Meieramt aufgeteilt worden
war in einen Untermeier, der das Dinghofgut bewirtschaftete, und in einen Obermeier
, der die herrschaftlichen Rechte des Domstiftes wahrnahm 757). Die Meier,
denen also einzelne Herrschaftsrechte delegiert worden waren, durften bei
Wald- 758) oder Feld- 759) frevel und bei Zinsverzug „zer trenki, zu huse vnd ze
houe, ze holtze vnd ze velde, vmb zins vnd vmb busse" 760) pfänden. Nach Ablauf
von „siben naht" war der Meier befugt, durch „verkaufen" das Pfand zu verwerten
, doch „swa im da über den eins wirt", das sollte „er wider geben" 761).
In Istein stand dem Meier sogar die härteste Zwangsmaßnahme zu, sofern er
nämlich bei dem säumigen Zinsschuldner nichts Pfändbares vorfand, durfte er
dessen „gut in des Probstes gewalt ziehen" 762). In Tiengen jedoch beschränkte sich
die Strafgewalt des Meiers auf „drige Schillinge" gegenüber denjenigen Huber, der
„sin ahte 763) (also) nüt engit" 764)). Wer in Auggen seine Abgaben schuldig blieb,

(749) vgl. dazu: J. Bader in ZGO 19, Seite 335/336 — T. Bühler, GewohnheitsR, Seite
140/141 und 150 151

(750) siehe Anhang: O — Seite 475 (Bader)

(751) siehe Anhang: N — Seite 332 (Bader) und sinngleich N § 1 (Burckhardt)

(752) siehe Anhang: O — Seite 475 (Bader) und sinngleich O § 1 (Burckhardt)

(753) siehe Anhang: O § 2 (Burckhardt)

(754) siehe Anhang: O §§ 1, 3 bis 7, 11 bis 13, 15, 16 (Burckhardt)

(755) siehe Anhang: L §§ 11 und 12

(756) Uber des Meiers Aufgaben bei der Zufahrt des Dompropstes siehe spätere Seite 169

(757) siehe Anhang: O § 2 (Burckhardt) („so mag der Probst ob er wel einem empfehlen
das Meygerthum, dem anderen das Banwarthum, dem dritten den Buwe . . .) —
J. Bader in ZGO 4, Seite 478 („mit dem 15. Jahrhundert aber erscheinen adelige
Obermaier zu Thiengen") — H. Rohr. Die Entstehung d. weit. .. . Gewalt d.
Bischofs v. Basel, Seite 33 — J. B. Trenkle in FDA 6, Seite 199/200

(758) siehe Anhang: O — Seite 477 (Bader)

(759) siehe Anhang: N — Seite 333 (Bader) und ebenso N § 8 (Burckhardt)

(760) siehe Anhang: N — Seite 333 (Bader) und ebenso N § 13 (Burckhardt); ähnlich auch
O — Seite 477 (Bader) und ebenso O § 11 (Burckhardt)

(761) siehe Anhang: O — Seite 477 (Bader)

(762) siehe Anhang: N — Seite 334 (Bader) und ebenso N § 13 (Burckhardt)

(763) L. A. Burckhardt (Hofrödel v. Dinghöfen, Seite 24) erläutert die verschiedenen
Fronarbeiten: „Man mußte zu Mene und Ahte dienen oder Erren, d. h. beim
Pflügen, Mähen, Schneiden ..." — H. Rohr (Die Entstehung d. weltl. Gewalt d.
Bischof v. Basel, Seite 31 mwN:)" — ahte — bezeichnet in seiner Grundbedeutung
Eigentum, dann aus der Mark ausgeschiedenes Ackerland, abgeleitet: Arbeit auf dem
Grundstück des Herrn ,Frondienst, speziell: den Dienst eines Tages, ein Tagewerk."
und vgl. auch: G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . ., Band 3, Seite 289

(764) siehe Anhang: O — Seite 477 (Bader) und ebenso O § 13 (Burckhardt)

161


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0163