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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 162
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dem konnte der „keller" den Abzug von dem Dinghof verwehren 765). Außerdem
leitete der Meier nach dem jüngeren Dingrodel von Tiengen das jeden Montag
stattfindende Wochengericht 766) und hatte auf dem Hof „ston einen Stock, in dem
man möge behalten schedliche Lüt" 767).

Schließlich setzte der Meier in Tiengen auch „einen Banwart oder zween nach
Notdurft des Holzes und der Hoffgüter" ein 768). Dieser hütete „Holz und Veld,
Acker und Matten 789) by der Besserunge als obstot" 77°), nämlich: bei der Besserung
von „60 sch. und 1 hlblg. wurde er (der Frevler) dorin ergriffen, wurde er aber
usserthalb dem Gute oder Holz ergriffen uff der Stross sol er 9 sch. ze Besserung
verfallen sin dem Thumprobste" 771). Deshalb forderte der Meier den Bannwart
am Sonntag auf, „by sinem Eid" zu rügen und „die Einunge" zu sagen, „die
verschult syent" 772). Also umfaßte die Tätigkeit des Bannwartes nur das Feststellen
der Wald- und Feldfrevler, wogegen der Meier für den Dompropst die
verwirkten Strafgelder einzog. Indessen gehörte in Binzen „den banwarten als
Teil ihres Lohnes die „eynunge" 77S).

3. Die Gebursami

Der genossenschaftliche Verband der Dinghofleute, der in Binzen mit „gebur-
sami" 774) und in Auggen mit „genossen" 775) bezeichnet worden ist, fand in den
DingrodeL von Istein und Tiengen keine Erwähnung. Nichtsdestoweniger genossen
auch die Dinghofleute von Istein und Tiengen wie die von St. Blasien sowohl
„wunne vnd weide" — 776) — als auch Holzrecht 777 778). Neben der Allmende 779)
standen der „gebursami" von Binzen verschiedene Rechte bezüglich des Feldbannes
zu 78°). „Mit der gebursami rat" wurde das Feld verbannt781) und die
„Eynunge" gemacht 782). Ferner waren die „Hof Herren" der „gebursami" gegenüber
verpflichtet, „die gutter" zu „verhuetten", „es sigi win alder korn alder
matten" 783), und im Falle eines „ungewonlichen" Feldschadens der „gebursami"

(765) siehe Anhang: L §§ 11 und 12

(766) siehe Anhang: O § 6 (Burckhardt)

(767) siehe Anhang: O § 5 (Burckhardt), über den Stock im Dinghof, worunter „ein
Gefängnis zu verstehen ist", vgl. H. Zoepfl, Alterth. d. Dtsch. Reichs u. R., Band 1,
Seite 54 f

(768) siehe Anhang: O § 16 Satz 1 (Burckhardt)

(769) der gleiche Aufgabenbereich wie der der st.-blasischen Bannwarte, siehe Seite 122/123

(770) siehe Anhang: O § 16 Satz 2 (Burckhardt)

(771) siehe Anhang: O § 14 (Burckhardt)

(772) siehe Anhang: O § 16 Satz 3 — „Einung" und „Besserung" sind folglich Synonyma
zur Bezeichnung der Strafsätze, siehe ebenso: H. Zoepfl, Alterth. d. Dtsch. Reichs
u. R., Band 1, Seite 23 f

(773) siehe Anhang: M § 7 (Schülin, Seite 507)

(774) siehe Anhang: M §§ 6, 7, 11, 15 (Schülin, Seite 507) — M §§ 21, 27, 31 (Schülin.
Seite 508) — M § 35 (Schülin, Seite 509)

(775) siehe Anhang: L § 2

(776) siehe Anhang: N — Seite 333 (Bader) und ebenso N § 6 (Burckhardt)

(777) siehe Anhang: N — Seite 334 (Bader) und N § 17 (Burckhardt); ferner O — Seite
477 (Bader) und ebenso O § 13 (Burckhardt)

(778) siehe ebenso: J. Bader in ZGO 19, Seite 325, 336 und 340 — J. B Trenkle in FDA
6, Seite 189

(779) siehe Anhang: M §§ 24, 27 (Schülin, Seite 508)

(780) vgl. dazu Seite 124/125, wo ähnliche Feststellungen für die st.-blasische „gebursami"
getroffen worden sind

(781) siehe Anhang: M § 6 (Schülin, Seite 507)

(782) siehe Anhang: M % 7 (Schülin, Seite 507)

(783) siehe Anhang: M § 11 (Schülin, Seite 507)

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