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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 164
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0166
man" 801) unterschieden. Von dem Gotteshausmann forderte das Domstift den
Leibfall, von dem Lehnmann jedoch den Ehrschatz 801). Überdies lasteten auf jedem
Huber Frondienstverpflichtungen 802). Folglich kam den Hubern bzw. den Gotteshausleuten
die Standesqualität eines Leibeigenen zu 803).

2. Personalrechtliche Normen des Dinghofrechts

Im Vergleich zu den st.-blasischen Dingrodel sind die basel-hochstiftschen bezüglich
der personalrechtlichen Normen als sehr dürftig zu beurteilen, da sie ausschließlich
den Huldigungseid zum Inhalt haben.

Mit der Neuwahl eines Dompropstes wurden diesem nicht nur die Dinghofämter
ledig, sondern auch „alle lechen 804). Dementsprechend mußte den Dinghofleuten
ihr Lehen von neuem übertragen werden 805), wobei sie dem neuen Propst schworen
„als einem hoffherren, darnach einem vogt 806) vnd ouch dem hoff, nach lut
vnd sag der Rodeln 807) vnd brieffen darvber gemacht, vnd daby geordenet, als
das je vnd je von alter harkömen ist vnd gesprochen jme gedinge" 80S).

Nicht erst bei der Lehensübergabe, sondern grundsätzlich — ebenso wie die
st.-blasischen Gotteshausleute 809) — waren die Dinghofleute zu Auggen 810) und
Tiengen 8n) verpflichtet, ihrem Hofherren zu huldigen. Der Wortlaut des Huldigungseides
in Tiengen81ä), der durch seine spezielle Ausführlichkeit herausstach,

(801) siehe Anhang: O — Seite 476 (Bader) und ebenso O § 10 (Burckhardt)

(802) siehe Anhang: O — Seite 477 (Bader) und ebenso O § 13 (Burckhardt)

(803) vgl. auch J. Bader in ZGO 19, Seite 337/338 — J. B. Trenkle in FDA 6, Seite
199/200 und allgemein K. Beyerle in ZGO 61, Seite 107; siehe ebenfalls F. Merzbacher
a. a. O. in Histor. Jahrbuch 90. Jg., Seite 272/273

(804) siehe Anhang: N — Seite 332 (Bader) und ebenso N § 1 (Burckhardt)

(805) Die beiden Isteiner Dingrodel a. a. Ö. verwenden hierfür das Verb: „zu lechende";
die Substantive wie „Investitur", „Einsetzung", „Behandigung" usw. (vgl. G. L.
v. Maurer, Geschichte d. Fronhöfe . . . Band 3, Seite 15/16) sind in unseren
Quellen nicht geläufig

(806) Die beiläufige Erwähnung, daß auch dem Vogt gehuldigt wurde, ist einmalig
in dem hier vorliegenden Dingrodel.

(807) Es ist wohl beachtenswert, daß sich hier unsere Quelle selbst als „Rodel" bezeichnet
(!)

(808) siehe Anhang: N — Seite 332 (Bader) und ebenso N § 1 (Burckhardt)

(809) siehe Seite 130 f

(810) siehe Anhang: L § 22 („so sol man . . . heischen alle die lehengenossen schweren,
die vormals dem hof nit geschworen hand" . . .)

(811) siehe Anhang: O — Seite 477/478 (Bader) („ein yeglicher Huber sol globen vnd
sweren" . . .) — Nach dem jüngeren Hofrodel von Tiengen (O § 1 — Burckhard),
der den Huldigungseid nicht enthält, sollten die Dinghofleute auch bei der erneuten
Lehensübergabe schwören

(812) siehe Anhang: O — Seite 477/478 (Bader)
„Ein yeglicher Huber sol globen vnd sweren,

das er eynem Fumprobst ye ze zytten gehorsam vnd gewertig sy,

sinen nutz vnd frumen ze schaffen vnd sinen schaden ze wenden nach vermüglichkeit,

alle artykel vnd gereditigkeit des Dinckhoffs ze halten

vnd den hubern jr recht ze geben,

sin gutter in guten gewonlichen buwe vnd Eren ze halten,

vnd die zinß jarlich ze geben vnd antwurten,

ouch die gutter nit versetzen, verendern, vervssern,

verpfenden noch verkouffen on eins thompropstes wissen vnd willen,

vnd die anzegeben von stuck zu stuck, wen man das an jn vordert,

vnd was verendert, vervssert oder verkofft were,

wider zebringen nach vermuglichkit,

vnd was vnd wa er horte, ze kirchen, zu straße, ze

winhuß ze gericht, oder vßwendig gericht, solichs

verendern sol er rügen vnd den Hubern vorbringen,

so erst mag by sinem eid vngeuerlich."

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