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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 165
(PDF, 40 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0167
implizierte kasuistisch alle personalrechtlichen Verbindlichkeiten eines grund-
herrlichen Verhältnisses auf Seiten der Huber. Daraus lassen sich drei Hauptobligationen
abstrahieren, nämlich: Gehorsams- und Schutzpflicht sowie Rechtstreue
. Die Rechtstreue manifestierte sich in der Pflicht, „alle artykel vnd gerechtig-
keiten des Dingkhoffs ze halten vnd den hubern jr recht zu geben" 813), und
lautete in der Auggener Version: „des hofs friheit und harkommenheit vestiklich
zu halten" 814). Die übrigen, konkretisierten Pflichten, sei es die ordentliche Agrikultur
und die jährliche Zinsleistung, sei es das Verfügungsverbot und die Angabe
des gesamten Lehengutes (ausdrücklicher Unterschlagungsverbot!)815), konnten sowohl
aus der Gehorsams-, als auch aus der Schutzpflicht abgeleitet werden. Allgemeiner
als der Dingrodel von Tiengen normierte der von Auggen — teilweise
wörtlich mit dem von Weitenau übereinstimmend 816) — die Schutzpflicht, wenn
es dort hieß:

Sie „sullent schweren . . . noch yrem vermegen zu beschirmen den selben Hof
und dem heren truw und worheit iren nutz zu furderen und schaden ze
wenden ungeforlich als fer das den selben hof und sin lehen andrifft und nit
furrer . . ." 817).

3. Herrschaftsrechtliche Normen des Dinghofrechts

Zwar schrieben die basel-hochstiftschen Dingrodel den Grundherren auch die
Zwing- und Bann-Gewalt zu 818), doch erläuterten ihre Kontexte den Bedeutungsgehalt
dieses Begriffes nicht. Gleichwohl verfügten die Grundherren über Zwangsrechte
gegenüber den Dinghofleuten 819).

Bei Unterschlagung 820) oder unbewilligter Verfügung821) von grundherrlichen
Gütern zog diese der Dompropst ein. Indessen wurde dieses Vergehen nicht nur
damit geahndet, daß der „lenman" „sin len verlorn" hatte, sondern er fiel auch
mit „lip vnd gut in dez Brobestes gewalt 822). Zur Übernahme eines möglicherweise
derart ledig gewordenen Lehens, „daz davon vngebut (und wüst) 823) belibe",
vermochte der Dompropst einen „ieglichen sinre lüte" (Eigenleute) in Tiengen zu
zwingen 824).

Außer dem strafweisen Einzug grundherrlicher Güter 825) konnte „von Ab-

(813) siehe obige Fußnote 812

(814) siehe Anhang: L § 22

(815) siehe Seite 164 Fußnote 812

(816) siehe Seite 131

(817) siehe Anhang: L § 22

(818) siehe Anhang: M § 6 (Sdiülin, Seite 507); N — Seite 331 (Bader), ebenso N § 1
(Burckhardt) — O — Seite 475 (Bader), ebenso O § 1 (Burckhardt)

(819) vgl. dazu Seite 161 ff, wo schon die auf die Meier delegierten, herrschaftsrechtlichen
Funktionen erörtert worden sind.

(820) siehe Anhang: L §§ 8 und 9 („Item und was dann solich gutern were — d. h.
verstolen oder entsetzt gut —, die sint dem heren verfallen" . . .)

(821) siehe Anhang: N — Seite 476 (Bader) und N § 4 (Burckhardt) („Man sol och
enheine schupossen teilen, vnd wa man das tut, da ist es dem Probste lidig ze
rechte. Verkoufte oder emphronte och ieman dehein gut, . . . das is och lidig")

(822) siehe Anhang: O — Seite 476 (Bader), ebenso O § 8 (Burckhardt)

(823) siehe Anhang: O § 8 (Burckhardt) enhält diesen in Klammer gesetzten Zusatz

(824) siehe Anhang: O — Seite 476 (Bader) — vgl. auch L. A. Burckhardt, Hofrödel
v. Dinghöfen, Seite 23 mwN

(825) Dessen Tatbestandsvoraussetzungen glichen jenen des „Abmeierns", das in den
folgenden Jahrhunderten im Gebiet des heutigen Niedersachsens und in Ostwestfalen
gebräuchlich war; vgl. dazu: W. Bungenstock in HRG, Stichwort: „Abmeiern",
Spalte 12/13

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