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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 166
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0168
Sterbens wegen eines Hubers" der Domprobstei das Gut anheimfallen 826), sofern es
die „Erben oder Nochkommen" nicht „in Jores Frist" wiederbesetzten 827). Mit der
Einschränkung auf eine Monatsfrist trat die gleiche Rechtsfolge bei freiwilliger
Aufgabe des Lehngutes durch einen Huber ein 827).

Wenn sich so „die empfahend hand verwandlete" 828), forderte der Grundherr
eine Handänderungsgenbühr 829). Diese wurde aber nicht nur fällig, wenn sich die
Hand des Empfangenden, sondern auch wenn sich die des Leihenden änderte,
so z. B.: nach jeder Neuwahl des Dompropstes 830). Die freigeborenen Dinghofleute
— in Istein alle Huber und in Tiengen die Lehnleute — entrichteten den
„erschatz" 8S1), wogegen in Tiengen aber ausdrücklich hervorgehoben
wurde: „Stirbet aber der gotzhusman, der sol val gen von sim libe daz beste
houbt" 832). Die Höhe des Ehrschatzes hing in Auggen von der jährlichen Zinsleistung
ab 833), welche sich beispielsweise in Istein 834) auf „sechs soum 835) rotes
wines" von jeder Hube und in Binzen 838) auf eine Sommer- und eine Wintergabe
sowie einen Laib Brot von jeder Schuppose und ferner auf „14 maße wins vnd
4 Pfg." von jedem Mannwerk Reben belief.

Von der Zwing- und Bann-Gewalt leiteten sich — wie bereits erörtert 837) —
auch die Gewerbebänne ab. In dieser Hinsicht zeichnete sich der Binzener Dingrodel
durch eine minutiöse Normierung des Brotbannes, Weinbannes sowie eines
allgemeinen Verkaufsbannes aus. Den „brotbeken", die selber buken, oder denjenigen
, „die do brot vf gewin koffend", wurde geboten, „13 brot vmb 1 ß" und
einen Laib „vmb 1 Pfg." zu „geben". Bei Zuwiderhandlung zogen die Hofherren
das nicht diesem Gebot entsprechend verkaufte Brot ein 838). Wein von den eigenen
Reben durfte im Hof ausgeschenkt werden 839), „wer aber gekofften win schenken
wil der sol ez mit der Hofherren willen tuon" 840). Überdies wurde der Verkaufspreis
für Wein und Fleisch insofern vorgeschrieben, als „daz man dz gebi nach dem
so ander vnser vmsese geben" 841). Letztlich wurde sogar ein Verkaufszwang verordnet
. Denn beabsichtigte jemand Brot oder Wein zu kaufen, war er aber nur
im Stande, dafür Pfand zu leisten, welches jedoch abgelehnt wurde, so mochte er
„die pfand vf daz fas legen alder vf den laden, do dz brot feil ist vn sol das
pfand weder nas noch bluottig sind vn sol selber vf daz pfand nemen win vnd brot,

(826) über das „Heimfallsrecht": vgl. W. Ogris in HRG, unter selbigem Stichwort,
Spalte 51 f

(827) siehe Anhang: O § 9 (Burckhardt)

(828) siehe Anhang: L § 20

(829) vgl. auch E. Dietsdii, Istein-Huttingen, Seite 28 — H. Rohr, Die Entstehung d.
weit. . . . Gewalt d. Bischofs v. Basel, Seite 30 und H. Zoepfl, Alterth. d. Dtsch.
Reichs u. R., Band 1, Seite 158 f

(830) siehe Anhang: N — Seite 332 (Bader) und ebenso N § 3 (Burckhardt)

(831) siehe Anhang: N — Seite 333 (Bader) und ebenso N § 15 (Burckhardt)

(832) siehe Anhang: O — Seite 476 (Bader) und ebenso O § 10 (Burckhardt)

(833) siehe Anhang: L §§ 18 und 20

(834) siehe Anhang: N — Seite 333 (Bader):

„Man sol och dem Probste ze Martins mis den zins gar bereitet haben, roten win,
von ieder huebe sechs soum rotes wines wolsmeckenden, nicht fülenden noch schimeln-
den."

(835) T. Humpert, Gesch. d. Stadt Zell i. W., Seite 142: Ein Saum = 45 Liter; im Rebland
galt allgemein 1 Saum = 135 1, zuletzt = 150 1

(836) siehe Anhang: M §§ 8 und 10 (Schülin, Seite 507)

(837) siehe Seite 140 und die dortige Fußnote 442

(838) siehe Anhang: M § 17 (Schülin, Seite 507)

(839) siehe Anhang: M § 22 (Schülin, Seite 508)

(840) siehe Anhang: M $ 23 (Schülin, Seite 508)

(841) siehe Seite 167

166


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