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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 167
(PDF, 40 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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also fer alz daz phand dez dritteiles beser sigi, wans dez brot alder der win ist,
den er do mit" 84ä).

IV. Dinggerichtsbarkeit
1. Gerichts -ort, -termine und bezeichnungen

Eine spezielle Lokalisierung der Dingstätten haben die hochstift-baselischen
Dingrodel ebenso wie die st.-blasischen 843) vernachlässigt 844), obgleich in Istein
„das gedinge anderswa, denn im fronhoue" abgehalten werden konnte 845). Einberufen
wurden die „rechten" Dinggerichte in Auggen „uwer zehen dag vor sant
Martins tag oder vierzehen dag darnoch ongevorlich„ 846), in Binzen „Dristund . . .
Im Jar" 847) ohne nähere Datumsangabe, in Istein — nach den „rechten" 848) Zufahrten
zu schließen — „ze meigen eine(s) bi grase vnd ze herbste eine(s) bi
höwe" 849) und in Tiengen „ze meigen ze einem male vnd ze herbest zeinem
male" 850). Nach dem jüngeren Hofrodel von Tiengen trat weiterhin „alle Mentag"
das Wochengericht unter der Leitung des „Meigers" zusammen 851). Dieses dürfte
erst im 14./15. Jahrhundert eingerichtet worden sein, da es der ältere Dingrodel
von 1301 noch nicht erwähnt hat.

Aufgrund der Sonderverhältnisse 852) im Dinghofbezirk „ze bintzheim vnd ze
rimikon" wurde dort außer in dem Dinghof auch in den anderen Einzelhöfen Gericht
gehalten 853). Das auf dem Dinghof jährlich stattfindende nannte man
„Dinge gericht" 854) oder „dz gros gericht" 855) im Gegensatz zu den in den Einzelhöfen
je nach Notwendigkeit tagenden „kleinen gerichten" 856). Im übrigen doJ

(841) siehe Anhang: M § 25 (Schülin, Seite 508).

Diesen Artikel, der da lautet: „Item wir Hand ouch daz recht daz man den win
der do feil hat vn man git zuo dem zapfen vnd ouch dz fleische so die metzger
feil hand. Daz man dz gebi nach dem so ander vnser vmsese geben.", hat F. Schülin
(a. a. O. Seite 49) folgendermaßen übersetzt: „Item haben die Hofherren auch das
Recht auf Umgelt vom feilgebotenen Wein der Wirte und dem Fleisch des
Metzgers." — Da jedoch nach M. Lexer (a. a. O. Seite 244) „umsaese" Nachbar
bedeutet und da nach dem Kontext des Binzener Rodels „geben" des öfteren (siehe
z. B. obige Fußnote 838) der Sinngehalt von „verkaufen" zugrunde gelegt wird,
dürfte diese Dingrodelstelle so zu verstehen sein, daß Wein und Fleisch zum
selben Preis wie bei den Nachbarn verkauft werden mußte.

(842) siehe Anhang: M § 26 (Schülin, Seite 508)

(843) siehe Seite 144

(844) siehe Anhang: L § 1 („ . . . doselbst dinghof haben mag...") M § 1 (Schülin,
Seite 506: „ ... In dem selben Hof — Dinghof — gericht hand . . .") — O — Seite
476 (Bader: „Dies gedinge daz sol sin in vronhove . . ."), ebenso O § 7 (Burckhardt)

(845) siehe Anhang: N — Seite 333 (Bader), ebenso N § 6 (Burckhardt)

(846) siehe Anhang: L § 1, 1. Halbsatz

(847) siehe Anhang: M § 1 (Schülin, Seite 506)

(848) siehe Anhang: N — Seite 333 (Bader)

(849) siehe Anhang: N — Seite 332 (Bader), ebenso N § 5 (Burckhardt)

(850) siehe Anhang: O — Seite 475 (Bader), ebenso O § 3 (Burckhardt)

(851) siehe Anhang: O § 6 (Burckhardt)

(852) siehe Seite 160

(853) siehe Anhang: M § 1 (Schülin, Seite 506); M § 5 (Schülin, Seite 507); M § 20
(Schülin, Seite 508); M § 35 (Schülin, Seite 509)

(854) siehe Anhang: M § 1; vgl. ferner M §§ 2, 3 (Schülin, Seite 506) und M §§ 4, 5
(Schülin, Seite 507)

(855) siehe Anhang: M § 15 (Schülin, Seite 507) und M § 35

(856) siehe Anhang: M §§ 1, 5, 20 und 35

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