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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 171
(PDF, 40 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0173
mit der Bezeichnung „curia dominicalis" bedacht wurde891). Nach dem großen
Erdbeben von 1356, das dem Kloster existenzgefährdende Schäden zugefügt hatte,
sah es sich zu einer Neuordnung seiner Grundherrschaft gezwungen 892).

Infolgedessen wurde der Lörracher Dingrodel von 1364 schriftlich fixiert 893).
Ihm folgte 1492 eine Renovation 894), die insbesondere in den prozessualen Vorschriften
vervollständigt wurde. Demnach haben sich die Dingrodel im Sinne
einer ergänzenden Differenzierung ständig weiterentwickelt.

Zur Wahrnehmung der klösterlichen Interessen hatte der Probst von St. Alban
in Lörrach einen Meier eingesetzt, „der sol da fürdern sine Recht und sine Zinse
vordem und darumbe phenden" 895). Der Meier war berechtigt, nach Ablauf von
acht Tagen 896) das Pfand durch Verkauf „so tür, so er mag an alle Geverde",
zu verwerten. Deckte der Pfanderlös die Zinsschuld nicht, „so sol er me Phender
nemen" 89'). Doch bemerkenswerterweise regelte erst der Dingrodel von 1492 den
Fall der Überpfändung:

„Item was Pfänder der Meier zu Ziten den Hubern oder andern nimpt, löset
man me darus dann der Zins ist so soll man inen das übrig wieder geben" 898).

Im Vergleich zu den übrigen Dingrodel stellte der ältere von Lörrach den Bannwart
sehr in den Vordergrund. Der Bannwart hatte dem Meier beim Verbannen
der „Matten" 899), beim Pflügen und beim Mähen zu helfen 90°). Dafür wurde der
Bannwart mit den anderen Mähern 901) bewirtet und mit dem „Schoche" des Heues,
der bis zur Gürtelhöhe des Meiers reichte, entlohnt 902). Außerdem mußte der Bannwart
alle „Mentag" den Klosterwald „verhüten", wofür ihn der Meier an diesem
Tag beköstigte 903). Nach dem jüngeren Hofrodel sollte „der Bannwart, der der
Gebursame Holz von Lörrach hütet, des Gottshuses von St. Alban Holz und Veld
glicherwis als der Gebursami vernieten" 904). Demzufolge dürfte der Bannwart
nicht mehr vom Kloster, sondern von der Dinghofgenossenschaft bestellt worden
sein.

Das materielle Dinghofrecht erörterte die bereits in den anderen Grundherrschaften
kennengelernten Rechtsfragen. So forderte der Dingrodel von 1492 von
einem „nüwen Huber" den Huldigungseid, der ausnahmsweise auch dem Meier
abgeleistet wurde 905). Obgleich die Lörracher Hofrodel den Rechtsterminus:
„Zwing und Bann" nicht verwendeten, normierten sie ebenso das Pfändungs-

(891) L. A. Burckhardt, Hofrödel v. Dinghöfen, Seite 128 mwN

(892) K. Herbster, a. a. O., Seite 26 mwN

(893) abgedruckt bei L. A. Burckhardt a. a. O., Seite 129—133

(894) abgedruckt bei L. A. Burckhardt a. a. O., Seite 133—137

(895) siehe Anhang: P § 6 (Rodel v. 1364), identisch mit P § 5 (Rodel v. 1492)

(896) siehe Anhang: P § 7 (Rodel v. 1364), identisch mit P § 6 (Rodel v. 1492)

(897) siehe Anhang: P § 8 (Rodel v. 1364), identisch mit P § 7 (Rodel v. 1492)

(898) siehe Anhang: P § 24 (Rodel v. 1492)

(899) siehe Anhang: P § 18 (Rodel v. 1364)

(900) siehe Anhang: P §§ 19 und 20 (Rodel v. 1364)

(901) siehe Anhang: P § 20 (Rodel v. 1364)

(902) siehe Anhang: P § 22 (Rodel v. 1364)

(903) siehe Anhang: P § 23 (Rodel v. 1364)

(904) siehe Anhang: P § 23 (Rodel v. 1492)

(905) siehe Anhang: P § 30 („...er soll schwören dem Gottshus Meyer uf sin angeben,
vor offenem Geding, nemlich einem Probst und sinem Gottshus und dem Meyer zu
Ziten in irem Namen zu den Dinggerichten gehorsam zu sin, des Gottshus Recht ze
sprechen, sinen Frommen und Nutzen ze fördern und Schaden zu wenden, und wo
er vernähme dass jemand üzit us den Dinghofgütern, üzit lützel oder viel hingeben,
verkauffen, oder verhalten wollt, dass er das wolle in den Gedingen öffentlich
rügen.") vgl. dazu den stellenweise ähnlichen Wortlaut des Tiengener Huldigungseides
auf Seite 164 Fußnote 812

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