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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 172
(PDF, 40 MB)
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recht 906) und den Mühlenbann 907). Zwar existierte um 1492 keine Mühle mehr,
doch wurde betont, „das ein Probst von St. Alban nit desto minder alljährlich
alle die abgeschrieben Recht 908) tut und git uf das wenn ein Gozhus im kunfftigen
so statthaft wurde, das es wieder eine Müli buwen könnt, ime keine Verhinderung
solicher Ursachen begegnen möcht" 909). An Abgaben beansprucht St. Alban das
Dritteiisrecht an den Reben, den Zehnten 91°) und den Todfall 911). Andererseits
stand den Dinghofleuten das Recht auf Holz zu einer „Uffhebi" 912) zu 913).

In dem Lörracher Dinghof wurde „zu Meyen" und „zu Martinstag oder ye
vierzehen Tag davor oder darnach" das Jahrgedinge abgehalten 914). Die Gerichtsstätte
wurde nicht allgemeinverbindlich vorgeschrieben, sondern „wohl mögent si
(— Huber —) nachdem die Notdurfft oder das Wetter es heischt sizen und
richten wo es den Meyer füglichst bedunkt und kumlichst ze syn" 915). Zu den
Kompetenzen des Klosters St. Alban äußerten sich die Dingrodel nicht ausdrücklich
, wenn auch aus dem Inhalt des Huldigungseides 916) und aus dem Gerichtsbann
von „3 sch." 91T) folgte, daß der Propst lediglich über causae emphyteuti-
cariae richtete 918). Dagegen gebührte „Frevel oder blutige Hand" „des Markgrafen
Vogt" 919). An den beiden jährlichen Gerichtstagen hielt der „Probst und die
Herren und die Iren" „Herberge" 92°). Auf diesen Jahrgedingen übte der Propst
als Dinghofrichter seine Gerichtsgewalt aus, während ansonsten aus „Notdurft"
einberufene Dinggerichte der Meier als Richter leitete921). Zur Rechtsprechung
waren auf dem Lörracher Dinggericht nur die Huber verpflichtet, doch „wa sy
des nit entetend so sint den Herren die Gut gevallen und ouch die Besserungen
" 922). Dieser Bestimmung wurde eine derart erhebliche Bedeutung beigemessen,
daß der folgende Artikel dies nochmals mit weiterer Rechtsfolge wiederholte:

„Item die vorgenannten Huber söllent sprechen der Herren Recht von Sant
Alban in dem Dinghoff und nienant anderswo. Was sy daran geirret wurdent
und nüt sagen wöllent so mögent die Herren mit geistlichem oder weltlichem
Gerichte sy angriffen und ouch die Gut sint denselben Herren gevalkn von
Ungehorsam wegen" 923).

(906) siehe Seite 171 (Das Pfändungsrecht ist auf den Meier übertragen worden)

(907) siehe Anhang: P § 14 (Rodel v. 1364), identisch mit P § 13 (Rodel v. 1492)

(908) Bei der Renovation wurden die Artikel des älteren Dingrodels abgesehrieben,
worauf hiermit verwiesen werden soll.

(909) siehe Anhang: P § 17 (Rodel v. 1492) (Beweis für die schlechte wirtschaftliche Lage
des Klosters!)

(910) siehe Anhang: P § 11 (Rodel v. 1364), identisch mit P § 10 (Rodel v. 1492)

(911) siehe Anhang: P § 9 (Rodel v. 1364), ähnlich P § 8 (Rodel v. 1492)

(912) Begriffserläuterung von „Uffhebi" siehe Seite 34 und die dortige Fußnote 228

(913) siehe Anhang: P § 24 (Rodel v. 1364), identisch mit P § 10 (Rodel v. 1492)

(914) siehe Anhang: P § 2 (Rodel v. 1364), identisch mit P § 2 (Rodel v. 1492)

(915) siehe Anhang: P § 4 Satz 2 (Rodel v. 1492)

(916) siehe Seite 171 Fußnote 905

(917) siehe Anhang: P § 26 (Rodel v. 1492)

(918) K. Herbster (in: Das Markgräflerland 5. Jg. Seite 27) meint: „Zur Kompetenz
des Dinghofes gehören nur Vergehen gegen das Klostergut und wohl auch die
niedere Gerichtsbarkeit über die Gotteshausleute." — Diese Hypothese erscheint
aufgrund des Gerichtsbannes von „3 sch." nicht haltbar — insbesondere dann nicht,
wenn zum Vergleich die Gerichtsgewalt St. Blasiens bei „3 sch." herangezogen wird
(vgl. dazu Seite 150 Fußnote 594)

(919) siehe Anhang: P § 27 (Rodel v. 1492)

(920) siehe Anhang: P § 2 (Rodel v. 1364), identisch mit P § 2 (Rodel v. 1492)

(921) siehe Anhang: Konsequenz aus P § 26 in Verbindung mit P §§ 27 und 31 (Rodel
v. 1492)

(922) siehe Anhang: P § 4 (Rodel v. 1364), identisch mit P § 4 (Rodel v. 1492)

(923) siehe Anhang: P $ 5 (Rodel v. 1364), identisch mit P § 4 (Rodel v. 1492)

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