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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 173
(PDF, 40 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0175
Somit kann festgestellt werden, daß generell in allen Grundherrschaften den
Grundherren im Falle verweigerten Rechtsgehorsams ein außerordentlicher Rechtsweg
eröffnet wurde 924). Indessen hing die Pflicht der Lörracher Huber, im Dinggericht
zu urteilen, von einer Gegenleistung des klöstlerlichen Grundherren ab,
denn der erste Artikel des Dingrodels lautete:

„Dass die Huber nit sprechent im Dinghoff sine Recht, die Herren von Sant
Alban geben inen denne einen Eymer Wines und zween Schilling umb Brot
und einen Sester Nüssen" 925).

II. Das Spital der armen Dürftigen zu Basel

Das Spital erwarb 1392 von dem Kloster St. Gallen den Dinghof zu Egrin-
gen 926), welchen es schon vorher unter st.-gallischer Oberherrlichkeit in Besitz
hatte 9-7). Diese Rechtslage vor dem Kauf reflektierte der Egringer Dingrodel, da
er noch den Propst von St. Gallen als obersten Grundherren angeführt hat 928).
So schilderten die ersten drei Artikel ausschließlich die Rechte St. Gallens, wogegen
im folgenden das Spital als unmittelbarer Dinghofherr dargestellt wurde.

Deshalb legte L. A. Burckhardt 929) den Egringer Dingrodel in die Zeit vor
1392. Indessen datierte K. Seith 93°) den Rodel genau auf das Jahr 1392 mit der
hypothetischen Erklärung: „. . . in den Urkunden . . . schimmert immer noch das
Recht St. Gallens herein, obwohl das Spital das Dinghof gut in den Händen hat".
Damit überging K. Seith das von ihm selbst weiter oben erörterte Lehnsverhältnis
zwischen St. Gallen und dem Spital, ohne den Egringer Dingrodel darin einzubetten
zu versuchen. Die Argumentation einer nachlässigen Ungenauigkeit bezüglich
der grundherrlichen Rechte im Dingrodel erscheint nicht stichhaltig. Denn der
erste Artikel des Egringer Rodels verpflichtete das Spital, den Propst von St. Gallen
bei dessen Zufahrt im Mai zu bewirten 931), wovon der zweite Artikel das Spital
befreit hat, sofern der st.-gallische Propst „den vorgeschobenen Manot übersitzet
" 931). Folglich erwiese es sich als ungereimt, für „St. Gallen" „Spital" einsetzen
zu wollen.

Das Spital übte in dem Egringer Dinghof 932) sowohl die Zwing- und Bannais
auch die Gerichtsgewalt aus 933). Diese Rechte nahm in des Spitals Namen der
Spitalmeister wahr 934). Er sollte und mochte „ordnen und geben in dem vorge-

(924) vgl. dazu auch Seite 153 und Seite 175/176

(925) siehe Anhang: P § 1 (Rodel v. 1364), identisch mit P § 1 (Rodel v. 1492)
Diesen Artikel interpretiert P. Ladner (Das St. Albankloster, Seite 45) nicht
sinngetreu, wenn er feststellt: „Im Weistum von Lörrach wird außerdem noch
festgehalten, daß die Bewohner des Dinghofes zweimal jährlich (im Mai oder am
Martinstag) den Prior oder seinen Gesandten aufnehmen und verköstigen müssen,
damit er gegen eine genau bestimmte Entschädigung auf dem Dinggericht Recht
spreche."

(926) L. A. Burckhardt, Hofrödel v. Dinghöfen, Seite 218 (mit urkundlichem Nachweis),
ebenso K. Seith in: Das Markgräflerland 21. Jg., Seite 95

(927) L. A. Burckhardt, ebenda und K. Seith, a. a. O., Seite 94

(928) siehe Anhang: Q §§ 1 bis 3

(929) a. a. O., Seite 218

(930) a. a. O., Seite 95

(931) siehe Anhang: Q

(932) Der Egringer Dingrodel kennt ausschließlich die Bezeichnung: „Dinkhoff", siehe
Anhang: Q §§ 1, 3, 10, 26

(933) siehe Anhang: Q § 4

(934) siehe Anhang: Q §§ 1, 2, 3, 5 bis 7, 10 bis 13, 15, 16, 18, 20 und 25

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