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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 174
(PDF, 40 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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schribnen Dorff und Ban ze Egringen, brugg, wege, bann und Bannwarten der
bannen" 93ä), wonach das Spital als Grund- und zugleich als Dorfherr zu betrachten
gewesen sein dürfte 936).

Unmittelbar im Dinghof vertrat die Interessen des Spitals der „Hof Meyer" 937).
Dieser durfte „zu des Spittais handen verbessern 3 sch", wer seine Gebote und
insbesondere die des Gedings mißachtete 938). Aus dieser einzigen Stelle in allen
vorliegenden Dingrodel könnte gefolgert werden, daß der Meier gerade in Egringen
das Dinggericht leitete. Da aber in Egringen auch ein Wochengericht abgehalten
wurde 939), könnte — wie andererorts 94°) — der Meier lediglich diesem
präsidiert haben.

Ferner war der Meier befugt, die Matten des Hofes zu verbannen, wann er
wollte941). Diese Festsetzung der „Eynig" 942) jedoch oblag den Dinghofleuten,
woran der „Hoff Meyer" nur beteiligt war 943). Von den Dinghofleuten
zeichneten sich als vollberechtigte Hofgenossen wiederum die „Huber" aus 944),
deren Rechtsposition im Dinghof von der jährlichen Zinsleistung in Höhe von
„1 sch. Pfg. oder ein Hun" abhing 94S).

Als Inhaber der „Zwing- und Bann-" Gewalt 946) stand dem Spital das Recht
des Gütereinzuges bei deren Unterschlagung 947) und bei Zinsverzug 948) zu. Weitere
grundherrliche Zwangsrechte führte der Egringer Dingrodel nicht auf. Von den
Gewerbebännen hatte das Spital den Wein- 949) und den Eichbann 950) inne, ohne
zwar über die Gerichtsgewalt bezüglich des Eichbannes zu verfügen 951). An Einkünften
und Leistungen bezog das Spital die Grundzinsen 952), den „Erschaz" in
der Höhe von „5 sch. so sich die Hand verwandlet" 953), „dry Tagwon" von „yeg-
Iich Huss in dem Dorff ze Egringen" 954) und das Besthaupt von den „velligen
Gütern" 955). Außerdem beanspruchte der Propst von St. Gallen aufgrund seiner
Stellung als Oberlehnsherr von „den Huben ein semlich Recht", „das eins yeglichen
Jars uff dem Hochzit sant Gallen Tag, so er komt zu dem Dorff ze Egringen und
samlen will sine Zinse, das denne die Huber des Dinkhoffs bezalen söllent, für In
ein Nachtmal und einen Imbiss eins mit dem Zins, so si denne schuldig sint, und
ob deheiner daran sumig were, das er sine Zinse nit bezalte, der sol bezalen die
Zerung, die der vorgenant Probst tut, also lang unz er Im genug tut, an dem

(935) siehe Anhang: Q § 7

(936) siehe Anhang: Q §§ 4, 11, 12, 16, 18, wonach sich die Rechte und Pflichten des
Spitals auf das „Dorf" bezogen haben

(937) siehe Anhang: Q §§ 21 und 26

(938) siehe Anhang: Q § 26

(939) siehe Anhang: Konsequenz aus Q § 6

(940) siehe Seite 154 und Seite 168

(941) siehe Anhang: Q 5 19

(942) Bezeichnung für Strafsätze, vgl.: Seite 162 Fußnote 772

(943) siehe Anhang: Q § 21

(944) siehe Anhang: Q §§ 9, 23

(945) siehe Anhang: Q § 27

(946) siehe Anhang: Q § 4

(947) siehe Anhang: Q § 6

(948) siehe Anhang: Q § 10

(949) siehe Anhang: Q $ 12

(950) siehe Anhang: Q § 5 Satz 1

(951) vgl. dazu nächste Seite und die dortige Fußnote 962

(952) siehe Anhang: Q § 7

(953) siehe Anhang: Q § 15

(954) siehe Anhang: Q § 18

(955) siehe Anhang: Q § 20

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