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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 175
(PDF, 40 MB)
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Zinse, den er Ime denne schuldig ist ouch also das man Im liehe von demselben
Hoff geleit, ob er sin bedarff durch ein Mile von dem vorgenant Dorff" 956).

Das Dinggericht zu Egringen fand dreimal jährlich statt, „zem ersten zu St.
Hilarientag, das ist der zwenzigest Tag nach dem Wienachttag, und angends dem
Meyen und umb Sant Gallentag" 957). Zu dem Gerichtstermin „im Anfang des
Meyen" hielt der Probst von St. Gallen Zufahrt 958), wo er dann auch den Gerichtsvorsitz
einnahm 959). In den übrigen Jahrgedingen leitete der Spitalmeister
das dinghofgerichtliche Verfahren 96°), von dessen Gerichtsgewalt „Diepstal und
Blutruns" ausgenommen waren 961). Überdies durfte er nicht über Verstöße gegen
den Eichbann richten, sondern mußte diese als Kläger vor den Vogt bringen 962).
Zwar hatte das Spital mit der Dorfherrschaft 963) ursprünglich auch die niedere
Gerichtsherrschaft inne 964), doch durch die Machtbestrebungen der markgräflichen
Landesherrschaft konnte es diese kaum noch behaupten 965). In den Dinggerichten
traten wiederum die Huber als Rechtssprecher auf 966). Ebenso konnten die grundherrlichen
Rechte bei verweigertem Rechtsgehorsam vor geistlichen oder weltlichen
Gerichten geltend gemacht werden 967).

Der Rechtszug vom Egringer Dinghof führte zum Dinghof von Fischingen 968)
und der vom Fischinger nach Egringen 969). Da die Deutsch-Ordenskommende von
Basel in Fischingen die dinghofrechtlichen Rechte als st.-gallisches Lehen wahrnahm
97°), schloß sich damit der Kreis der st.-gallischen Lehnsverhältnisse im Mark-
gräflerland. Als nächst höhere Instanz wurde sodann der Dinghof zu Mappach
angerufen 968 969). Jedoch ist in Mappach erst Anfang des 15. Jahrhunderts ein
Dinghof expressis verbis bestätigt worden, der dem Basler Fürstbischof bzw. dem
Hochstift von Basel gehörte971). Zuvor haben Urkunden aus dem 9. und 10. Jahrhundert
von st.-gallischem Besitz in Mappach berichtet, wogegen es für die Zwischenzeit
an Quellen über Beziehungen St. Gallens zu Mappach fehlt 972). Weiterhin
liegt auch der Ursprung der basel-hochstiftschen Rechte zu Mappach im Dunkeln
973). Deshalb beweisen die beiden Dingrodel lediglich die ursprüngliche Zugehörigkeit
des Mappacher Dinghofes zu St. Gallen. Indessen erscheint die Inan-

(956) siehe Anhang: Q § 3

(957) siehe Anhang: Q § 17

(958) siehe Anhang: Q § 1

(959) siehe Anhang: Q § 1 („. . . der Probst von St. Gallen . . . mag richten von den
Gütern des Hoffs, unz uff die Nacht ob er wil, also das man Ime mit einem
Schoube entzündet ob er wil, also spät mag er richten, und die Güter die dem
Hoff abgezogen und verstolen sint dem Hoff wieder ziehen und bezalen, . . .")

(960) siehe Anhang: Konsequenz aus Q §§ 2 und 4

(961) siehe Anhang: Q § 4

(962) siehe Anhang: Q § 5 Satz 2 („Were auch das Jemant die Mass und Gewege und
Sester veruntreuwete, oder felschte, davon hand die — Vögte — ze richten, und
der vorgenannt Spitalmeister, im Namen und an statt des vorgenannten Spitals
der armen Dürffigen ze Basel, ze clagend.")

(963) vgl. Seite 173

(964) vgl. K. Seith in: Das Markgräflerland 21. Jg. Seite 100

(965) vgl. Seite 176 und die dortige Fußnote 982

(966) siehe Anhang: Q § 10

(967) siehe Anhang: Q § 26 und vgl. auch Seite 92

(968) siehe Anhang: Q § 13

(969) siehe Anhang: R § 14

(970) siehe folgende Seite

(971) F. Schülin, Mappach, Seite 38

(972) F. Schülin, a. a. O., Seite 35 und 37

(973) F. Schülin, a. a. O., Seite 38

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