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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 176
(PDF, 40 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0178
spruchnahme des Rechtszuges zum Mappacher Dinghof aufgrund der veränderten
Eigentumsverhältnisse fraglich.

In den ersten Jahrzehnten des 15. Jahrhunderts scheint das Egringer Dinggericht
in Abhang gekommen zu sein. Denn 1460 wurde aufgrund eines Vertrages
zwischen dem Vogt und dem Spital als Hofherrn über die gegenseitigen
Rechte das Dinggericht wieder eingeführt. „Eine Reihe von Urkunden zeigt indessen
, daß die Hofgerichtsrechte nur mit Mühe behauptet wurden" 974).

III. Die Deutsch-Ordenskommentur zu Basel

Ebenso wie in Egringen gestaltete sich die Rechtslage in Fischingen. Der st.-gallische
Dinghof von Fischingen ist den Deutschen Ordenshäusern zu Basel und
Beuggen in der Bailei Elsaß-Schwaben-Burgund 97ä) als Erblehen übertragen worden
. Über die Vergabung existiert zwar kein Lehensbrief 976), doch aus denm Urkundentext
eines Streitfalles von 1291 zwischen den Deutschen und den Röttier
Herren ergibt sich, daß der Deutsche Orden Fischingen vom „Kloster St. Gallen
zu einem rechten Erbe" empfangen hat 977).

Dieses Erblehensverhältnis bezeugt auch der Dingrodel von Fischingen 978). Denn
dessen drei erste Artikel — sowie die übrigen 979) — stimmen mit denen des Egringer
Dingrodels überein, womit sich die gleiche Rechtsposition von selbst begründet
. Also sind in Fischingen als oberster Grundherr der Propst von St. Gallen
9S0) und als unmittelbarer Dinghofherr der „commenthur tutscher herren
ordens des huses ze Basel" ■**) aufgetreten.

Jedoch wird der st.-gallische Propst von seinen Rechten „nur selten noch Gebrauch
gemacht haben, denn in beiden Orten (— Egringen und Fischingen —)
setzten sich die genannten neuen Herren mit ihren erworbenen Rechten als eigenmächtige
Grundherrschaften durch, die in ihrer Ausweitung künftig nur von der
mächtigeren Hoheit der Röttier Herren und Markgrafen beschränkt wurden" 98ä).

(974) L. A. Burckhardt, Hofrödel v. Dinghöfen, Seite 218

(975) vgl. F. Merzbacher im HDR, Stichwort: „Bailei", Spalte 286 f (= Verwaltungseinheit
des Deutschen Ordens, von denen sich 12 über Deutschland erstreckten)

(976) vgl. auch Gmelin ,Urkundenbuch der Deutschordens-Commende Beuggen in ZGO
28, Seite 78 f und 376 f, ZGO 29, Seite 163 f, ZGO 30, Seite 216 f und ZGO 31,
Seite 168 f (Gmelin vermutete: „Ein großer Theil der eigentlichen Beuggener Akten
mag in den vielfachen schweren Kämpfen, die sich vom dreißigjährigen Kriege an
bis in den Beginn unseres Jahrhunderts am Oberrhein abspielten, zu Grunde gegangen
sein", in ZGO 28, Seite 79)

(977) GLA 21/136 (1291 Oktober 1)

(978) Nicht so deutlich beschreibt dieses Rechtsverhältnis F. Schülin im Ortssippenbuch
Fischingen, Seite 79 f.

(979) Folglich besitzt das über den Egringer Dinghof Festgestellte auch hier Gültigkeit,
weshalb im folgenden nur die Besonderheiten des Fischinger Dingrodels behandelt
werden.

(980) siehe Anhang: R §§ 1 bis 3

(981) siehe Anhang: R §§ 1, 2, 4, 5, 7, 8, 17, 20

(982) So charakterisiert einer der besten Kenner des Archivmareriales über das Mark-
gräflerland, F. Schülin ("im Ortssippenbuch Fischingen, Seite 80), die weitere Entwicklung
des Fischinger Dinghofes. Bestätigt wird diese Ansicht von J. Tacke's
Dissertation: „Studien zur Agrarverfassung der oberen badischen Markgrafschaft
im 16. und 17. Jahrhundert" (in: Das Markgräflerland 18. Jg. Heft 2), wonach die
einzelnen Grundherrschaften immer stärker von dem größten Grundherren, dem
Markgrafen, der zugleich die Landesherrschaft erlangt hat, zurückgedrängt worden
sind.

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