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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 177
(PDF, 40 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0179
So erhob der Markgraf Rudolf erfolgreich gegen die Renovation des Fischinger
Dingrodels im Jahre 1415 Einwände dahingehend, daß „etwas stucken und artick-
len in demselben brief stundent, die wider in, sin herrschafft und recht, gewere
und harkummen hüllend und werend, und ouch in dem obgenanten dinckhoff
sunderlich von diser nachgeschribnen dryen articklen wegen nit also gehalten
werend, als das ouch den obgenannten geschwornen huberen ze wissende were" 983).
Deshalb gewährte der erneuerte Dingrodel dem Markgrafen die Gerichtsgewalt
über den Eichbann und das Recht, von den zugezogenen Fremden die Huldigung
zu fordern 984). Ferner wurde in dem die Dorfherrschaft regelnden Artikel 985) der
Begriff: „besserung" mit „eynung" ersetzt 986). Demzufolge dürfte der Terminus
„eynung" einem Bedeutungswandel unterlegen gewesen sein, indem er nur noch
die Strafsätze bezüglich des Feldbannes beinhaltete. Somit trachtete wohl der
Markgraf danach, die Dorfherrschaft der Deutsch-Ordenskommende einzuengen.

(983) Gmelin in ZGO 30, Seite 307

(984) L. A. Burckhardt, Hofrödel v. Dinghöfen, Seite 231, ebenso Gmelin in ZGO 30,
Seite 308

(985) vgl. dazu Seite 175 Fußnote 962, wo der betreffende Paragraph erörtert worden ist

(986) Die Änderungen bezüglich des Eichbannes und der Begriffswahl: „eynung" enthielt
in dieser Form schon der Egringer Dingrodel (vgl. Anhang: Q §§ 5 und 7) !

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