Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 3/4.1978
Seite: 325
(PDF, 42 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-03-04/0111
Obwohl die 62jährige Frau, die durch den frühen Tod des Ehemannes bedingt, mit
dem Hof in Schulden geriet und deshalb beim Hof verkauf „nur ein ganz geringes
Vermögen zusammenbrachte", so daß die einzelnen Würfe handtuchschmal ausfielen
und für sie selbst überhaupt nichts mehr übrig blieb, bestand darauf, daß
die 25 Gulden väterliches und mütterliches Vermögen auf dem Hofe bis zu Michels
Rückkehr stehen blieben, welche Bruder Georg mit 5 Prozent verzinsen mußte.
Die Zinsen dürften ins immense angewachsen sein, denn Michel kehrte nie mehr
zurück.

Mit dem ausgehenden 18. Jahrhundert kam es auch hin und wieder vor, daß
beim Hofverkauf auf dem Besitze größere Verbindlichkeiten hafteten oder die
großjährigen Kinder, nicht aus bösem Willen, sondern aus blankem Muß, ihren
Bargeldanteil sofort und nicht erst an Georgi achtzehnhundertsoundsoviel benötigten
, so daß der Familiengemeinschaft nichts anderes übrig blieb, als die verkaufenden
Elternteile zu bitten, die erforderliche obrigkeitliche Genehmigung einzuholen
, um einige Grundstücke „wegen Schuldendilgung am herrschaftlichen Stab
nach deimaligen Ausruf" öffentlich versteigern zu lassen. Gleich heute wurde an
den Meistbietenden verkauft, wobei dieser für einen Gulden Rufgeld jeweils
einen Kreuzer entrichten mußte, hatte er also für 300 Gulden eine Matte ersteigert
, so mußte er 300 Kreuzer „Taxgeld" zahlen oder insgesamt 305 Gulden.
Sofern der Meistbietende bar zahlte, war die Sache in Ordnung, da indessen Bargeld
im Waldland knapp war, konnten auch hier „Würfe" vereinbart werden,
wobei der Meistbietende jeweils einen Bürgen stellen mußte. Hier kam es auch
vor, daß anscheinend der Gerichtsschreiber seine orthographischen Kenntnisse
zeitweilig mitversteigerte, denn aus dem Mehrbietenden wurde ein „Meerbott".

Eine auf eine Sache bezogene Kaufsumme wurde im Waldland bis zum ersten
Drittel des vorigen Jahrhunderts insgesamt als „Kaufschilling" bezeichnet, obwohl
der Münz wert eines Schillings nur 2 3/5 Kreuzer oder 12 Pfennige galt, somit in
keinem Verhältnis zu der jeweiligen Kaufsumme stand und als Zahlungsmittel
im Kleinen Wiesental nicht gebräuchlich war. Es scheint, als habe sich der Ausdruck
aus ganz alter Zeit überliefert und erhalten. So wurde auch beim jeweiligen
Hof verkauf der „Kauf Schilling" nicht nur in „Würfe" für die Nachkommen geteilt
, sondern die verkaufenden Eltern brauchten ja einen Notpfennig, welchen
sie, der wirtschaftlichen Situation entsprechend, in unterschiedlichen Beträgen mehr
oder minder als „ Außenbehaltig vom Kaufschilling" beanspruchten.

Recht unterschiedlich zeigten sich hier die Charaktere im Bezug auf ihre Forderungen
. Während der verschwindend kleinere Teil seine „Außenbehaltung in bar
wollte, um sie im Strumpf aufzuhängen oder unter der Matratze zu verstecken,
vereinbarten die anderen termingebundene „Würfe" über Jahre hinweg. Der
überwiegend größere Teil jedoch begnügte sich mit einer kleinen Baranzahlung und
ließen die „Außenbehaltig" unverzinslich in den Liegenschaften auf dem Hofe
stehen und wollten nur im Falle der Not „davon außenverlangen gegen Quittung
was sie brauchen", doch alle bestimmten klar, was mit diesem gesonderten Geldwert
, „wo nach ihrem Absterben übrig ist", geschehen sollte.

Auch hier sprachen sich überwiegend die Elternteile für eine gerechte Teilung
unter allen Kindern aus, wobei „der Keufer muß die Quittung legen für die
Geschwistrig". Ganz vorsichtige Eltern sicherten sich Einigkeit unter den Erben
über ihren Tod hinaus, mit den Worten: „und damit künftig kein Streit entsteht,
so wird bestimmt, daß wenn der Todfall nicht vor der Emde, sondern erst nach
Martini eintritt, so soll bis zur nechsten Ernd nicht geteilt werden".

In einigen Fällen wurde auch das auf dem Hofe stehende Elternvermögen dem
kaufenden Sohn oder der Tochter vermacht, bei welchen die Elternteile den Lebensabend
verbrachten, für „die gehapte Plag", wobei der entsprechende Erbe
verpflichtet wurde, die Leichenkosten allein zu übernehmen. Sofern ein „Gütlein"

325


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-03-04/0111