Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 3/4.1978
Seite: 381
(PDF, 42 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-03-04/0167
1. Das Murbachische Dinghof-Lehen umfaßte 1651 folgende Güterstücke und
Zinsen:

70 Jucherten Ackerland: im niederen Zeig: 13 Stücke, dabei 1 Acker mit 24
Juch.; im mittleren Zeig: 4 Stücke, dabei 1 Acker, 9 Judi. groß, auch die
Breite gen.; im oberen Zeig: 3 Stücke; Matten und Gärten: 7 Stücke

2. Das Tennebacher-Lehengut oder Hofgut:

47 Jucherten Ackerland: im oberen Zeig: 6 Stücke; im mittleren Zeig: 10
Stücke; im niederen Zeig: 18 Stücke; 6 Jucherten Matten: 9 Stücke.

3. Das Gäßlin-Lehen (das sog. Blumeneckische Lehengut): Dazu gehörte eine
verbrannte Hofstatt (1651) mit Haus an der Franker-Gasse; 11 Stücke = 33V2
Jucherten Ackerland und Reben, 10 Stücke = 5 Zweitel Matten und Gärten.

4. Einzelgüter: 14 Stücke Acker- und Mattenland.

5. Weinbodenzinsen von 6 Stücken Reben und Gärten.

6. Verschiedene Geldzinsen von Einzelstücken, von mehreren Häusern. Davon
fielen jährlich an Bodenzinsen:

Von 1) 25 Malter 4 Sester, halb Weizen, halb Roggen; 25 Malter 4 Sester Haber;
Von 2) 11 Malter Roggen und 10 Malter Haber;

Von 3) 5 Malter Roggen, 4 Malter 2 Sester Haber, 1 Saum roten Wein, 2 Hühner
und 30 ß;

von 5) 14 Viertel Rotwein;

von 6) 2 Sester Haber und 5 ß 6);

7. Zum Dinghof-Gut gehörte auch die „Frye Mühlin" zwischen Muchen und
Schliengen, welche derzeit (1522) Peter von Sennheim betrieb, der jährlich
2Vs Pfd. 3 ß zinste, sonst aber zehnt- und fronfrei, deshalb eine „Frei-Mühle",
war.

8. Weiter gehörten zur Verwaltung des Dinghofs zahlreiche Güter in Wollbach,
die von 18 Besitzern bewirtschaftet und verzinst wurden *). (Sh. Ortsgeschichte
von Wollbach, 1962; S. 17 ff).

Das Recht des Dinghofs wurde im „kleinen, niederen Gericht", im Hub(Hof-)-
gericht über alle Huber und Zinsleute geübt. Es wurde am 4. Juli 1438 zwischen
dem Bischof Friedrich von Basel, dem Dorfherrn, und dem Edlen Heinrich von
Blumeneck, dem Dingherrn und Murbacher Lehensträger geregelt und fortan mit
„siben ehrbarn Knechten (Hubern), so nutz und gut dazuo" und zu Schliengen,
Altiken oder Muchen seßhaft sind, besetzt, dazu sollen noch drei Männer aus
Orten, welche anderen Herren zu eigen sind, schwören und zum Urteil und Recht
sprechen, geladen werden. Das Ding soll jährlich dreimal ordentlich tagen: auf
den Martinstag (11. 11.), am St. Hilarientag (14. 1.) und an St. Johann Baptist
(24. 6.), über „Eigen und Erbe", Kauf und Verkauf, Testament und Zinsen urteilen
und handeln, welche im Bereich und Eigentum des Murbach'schen Dinghofes
fällig werden. Den Vorsitz in diesem Hofgericht führte der Schultheiß im Namen
und Auftrag des Dinghofherrn. Bei Freveln über 9 ß Strafe übernahm der
bischöfliche Untervogt im Namen der landesherrlichen Dorfhoheit den Stab an
der Seite des Schultheißen.

Vom Siegeln und Schreiben empfing sodann der Schultheiß zwei Drittel der
Taxen, der Untervogt ein Drittel.

Bemerkenswert für Schliengen ist das Schultheißenamt bei der Verwaltung
des Dinghofs und beim Dinggericht, wo andernorts dieses Amt die Dinghofmeier
besorgten. Er war der vom Hofherrn bestellte Amtmann, der als Vollstreckungsbeamte
ursprünglich die Schulden einzufordern hatte (ahd.: scultheizzo). Nach dem
Zerfall der Grafschaftsverfassung wurde der Begriff recht vielseitig verwendet:
auf dem Lande für den Dorfvorsteher und Richter im Dorfgericht und wie eben
in Schliengen, mit der Niederen Gerichtsbarkeit betraut. Wie der Meier an anderen
Dinghöfen hatte er im begrenzten Rahmen seiner Zuständigkeiten, das Recht des
Herrn und dessen Leute zu wahren, niemanden zu begünstigen oder zu benach-

381


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-03-04/0167