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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 3/4.1978
Seite: 384
(PDF, 42 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-03-04/0170
So sich zwei Übeltäter im Hof blutig schlagen, so ist der Anfänger mit dem
Tode verfallen, der andere mit 100 Gulden, außerdem sollen beide dem Bischof,
dem Hohen Gerichtsherrn innerhalb des Dorfetters, für diese Frevel büßen. Der
Untervogt soll den Meier beim Schlichten und Helfen Schutz und Schirm geben.

Bedeutsam war auch das Recht der Hofgenossen zum Mitfahren ihres Viehs,
seien es Kälber, Rinder, Schweine oder Schafe, wann der Bann geöffnet wird, auch
in der Woche zwei- oder dreimal in die gemeinsame Hart-Weide, als gute Weidgenossen
mit den anderen Dorfgenossen.

Auch die Herren von Neuenburg sollen nach altem Recht dem Säckinger Freihof
das Weidrecht gestatten, für das Vieh des Hofes, für Roß und Rinder, die
Weide der Stadt zu dulden, auch gegen ein ziemlich Geld Brennholz aus ihren
Waldungen zu geben, wofür der Hof für das Dulden des Weidviehs den Herren
4 Sester Haber schuldet.

Das Feld und der Wald, das Säckingen als Eigentum im Kutzer- und Gännen-
bacher Bann besitzt, sollen vom Markgrafen geschützt und beschirmt werden. Der
Meierhof zu Schliengen hat außerdem das Recht, 12 Schweine im „Äckerich"
der beiden Bänne einzuschlagen, wofür er dem Markgrafen von jedem Stück einen
Schilling Dehmengeld zu zahlen hat.

So ein Hofgenosse ein Stück von seinen Gütern verkaufen möchte, soll er es
den Gotteshaus-Amtleuten zuerst zum Kauf anbieten. In 20 Artikeln war diese
Hofordnung verfaßt.

Der besagte Ding- oder Kelhof, der säckingische Freihof, stößt allerorts an die
Allmend-Straßen, die hier einen spitzen Winkel bilden. Hof und Güter waren im
Jahre 1514 an den Kirchherrn und Caplan an „Unsere Lieben Frauen Münster"
zu Neuenburg um 60 fl verpfändet, der dafür jährlich 3 Gulden in Gold schuldete,
welche der Inhaber und Nutznießer, der damalige Keller und Schaffner des Gutes,
Hans Sattler und seine Ehefrau Katharina Beckin, zu entrichten hatten. Die
Kaufhandlung beurkundete der Schultheiß Adam Österreicher beim anderen
Gericht im Murbachischen Dinghof.

Nach längerer Unterbrechung wurde das „Lehengericht" am Säckingischen
Dinghof erstmals wieder am 26. Juni 1724 für die Huber und Zinsleute aus
Schliengen und der Nachbarschaft aufgerufen. Nach dem Protokoll von 1555
wurden seinerzeit durch die Amtsleute des Basler Bischofs aus folgenden Orten
Huber und Zinsleute auf Martini zum Säckinger Hofgericht nach Schliengen
aufgeboten: Von Niedereggenen (4 Männer), von Obereggenen (10), von Liel (3),
von Mauchen (2), von Auggen (7), von Bamlach (1), von Rheinweiler (1), von
Bellingen (2), von Steinenstadt (1), von Schliengen u. a.: Martin Gißnagel
(Küßnagel), der Wirt zum Ochsen, Ludwig Seuterlin (Sütterlin), Peter Ernst,
Hans Metzger.

Das Gericht hatte ständig mit längst überfälligen Zinsrückständen, vor allem aus
den zerstreut liegenden Orten in den verschiedenen Herrschaften der Stadt
Neuenburg, von Andlau, von Rotberg, von Rötteln und von Baden zu Liel zu
verhandeln, hauptsächlich nach den unruhigen Kriegszeiten des 17. und 18. Jahrhunderts
, von etwa 400 verschiedenen Zinsleuten 9).

Das Säckinger Stiftsgut fiel bei der Säkularisation 1803 05 an die Domäne der.
neuen Landes Baden.

Die in Urkunden benannten Keller (lat.: cell(er)arius, Kellermeister, Schaffner
oder Meier, verwalten das Aufsichtsrecht über Weinberge und Keller größerer
Grundherrschaften; der Begriff war bei der Grundherrschaft des Stifts Säckingen,
welche vom Hochrhein in das Wiesental, vom Fricktal und Aargau, vom Hotzen-
wald bis nach Schliengen insgesamt 15 Dinghöfe mit reichen Gütern umfaßte, allgemein
üblich, zum Unterschied von „Meier" an Dinghöfen anderer Grundherrschaften
10):

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