http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-03-04/0180
Der Galgenbuck auf dem
Schlieriger Berg; 1975
( Aufn. F. Sdmlin)
recht zu verwalten und die zu verkaufenden Sachen am wohlfeilsten an den rechten
Mann zu bringen, die Gemeindegüter an die besten Beständer (Pächter) auszugeben
und deren guter Verwalter zu sein. Weiter soll er darauf achten, den
Frieden und die Einigkeit im Dorf zu suchen, dessen Nutzen und Heil fördern,
aber auch keine Frevel durchgehen lassen. Alle Zech- und Schmausereien sollen im
Dorf und der Gemeinde abgekürzt und eingestellt werden; ohne sein Wissen dürfe
kein Gemeindewein und andere Naturalien dazu abgegeben oder auf Gemeindekosten
in Wirts- oder Privathäusern verzehrt werden 12).
2. Die Oberhoheit über die Hohe Gerichtsbarkeit und andere hoheitliche
Landesrechte im Banngebiet Schliengen forderte der Markgraf und
Landgraf zu Rötteln-Sausenberg
Der Markgraf von Hachberg-Sausenberg berief sich als Landgraf im südlichen
Breisgau auf die stärkeren Hoheitsrechte, vor allem über den Blutbann in
Schliengen, Mauchen und Steinenstadt, die unbestritten zur Landgrafschaft Sausenberg
zählten. Der Basler Bischof verwies dagegen auf den herkömmlichen Brauch
seiner Rechtstitel, die er seit „unvordenklichen Zeiten" praktiziert habe, aber
urkundlich mit Brief und Siegel nicht belegen konnte. Jahrhunderte fortdauernde,
immer wieder neu durch vermeintliche oder tatsächliche Übergriffe in des einen
oder anderen Zuständigkeiten ausgelöste Streitigkeiten und Prozesse zwischen den
beiden Fürsten beschäftigten die Juristen, Hofbeamten und viele Zeugen. Noch der
Röttier Landvogt von Leutrum klagte um 1730, daß die von seinem Fürstlichen
Hause geforderte „Jura" zu Schliengen „disputierlich" sei und ihm selbst „große
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