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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 3/4.1978
Seite: 395
(PDF, 42 MB)
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Mühe" mache, die Zustände zu bereinigen, weshalb seine Untersuchungen anhand
der vorliegenden Akten noch nicht abgeschlossen seien.

Der Markgraf als Landgraf von Sausenberg prätendierte seine Hoheit, die Hohe
Gerichtsbarkeit im Bann Schliengen „bis in den Rhein, so weit einer mit dem
Spieß reiten möge". Er begründete sie als reichsunmittelbarer Fürst des Reiches,
die ihm mit dem Recht der Immunität, dem seit Karl dem Großen gewährten
eigenen Schutzrecht und von den Ottonen geschenkten Sonderrecht für die geistlichen
Gebiete, mit der Hohen Gerichtsbarkeit ausgestattet, gewährt worden sind.
Damit gingen auch die Grafenrechte an die geistlichen Grundherren über, die sie
von ihren Vögten verwalten ließen. Im Jahre 1185 wurde der Basler Bischof
erstmals aktenkundig als „Fürstbischof" mit Sitz und Stimme im Fürstenrat des
Reiches genannt; er war aber damit nicht Eigentümer der Güter und Hoheitsrechte
des Basler Hochstifts, sondern nur Hoheitsträger des weltlichen Besitzes, somit also
gegenüber den weltlichen Grund- und Landesherren der schwächere.

Dagegen konnten die Markgrafen als Landgrafen von Sausenberg auf stärkere
Instrumente und Hoheitsrechte bauen, die von ihren Vorfahren, den Zähringer
Herzögen stammten, deren Grafenrechte und Besitz durch das Reichsgesetz des
Hohenstaufer Kaisers Friedrich II. im Jahre 1220 als erblich erklärt wurden.
Dadurch konnten sie, mit allen königlichen Regalien ausgestattet, auf festem
Grund ihr eigenes Hausgebiet zur vollen Landeshoheit sorglich und zielbewußt
ausbauen. Als tüchtige Haushalter nutzten sie jede Schwachstelle bei der benachbarten
Hoheit, um mit einflußreicheren Landgrafenrechten ihre Forderungen anzumelden
, die sich im Gebiete der bischöflichen Herrschaft um Schliengen und Istein
auf Jahrhunderte erstreckten, weil keiner der rivalisierenden Herren mit Brief
und Siegel seine Ansprüche belegen konnte. Einmalig blieb ein „Lantgericht ze
Sliengen", das im Jahr 1309 beurkundet ist, in dem anstatt des Markgrafen
Rudolf der Graf Wallraff von Thierstein (Rolls) den Vorsitz führte; doch der
Galgen im Schlienger Bann blieb Jahrhunderte die Richtstätte der markgräflichen
Hoheit, anfänglich bestritten, danach aber 250 Jahre lang ein schauriges Mahnmal
für alle Übeltäter.

Umstritten waren die Grenzen der Hohen Gerichtsbarkeit schon im Jahre 1332,
als sich der Markgraf seine Zuständigkeit bestätigen ließ „. . . dorf und gericht ze
Sliengen 1332 — daz ein marggraf, herre ze ziten ze Rötellen, vor ziten gehept
habe und er alz ein herre zu Rötellen noch han soelle und habe das hohe gericht
. . . , uß wendig etters der doerffere ze Sliengen und ze Steinenstadt. . ." (ZGO IV;
S 380).

Das Basler Hochstift, der Fürstbischof von Basel, berief sich auf seine ursprünglichen
Rechte auch über den Blutbann „in- und uswendig dem Etter ze Schliengen".

Diese Hoheitsrechte versuchte der Fürstbischof dann im Jahre 1423 mit Zeugen
zu beweisen; Herr Hans Sogerer, Caplan am St. Peter Stift zu Basel, ein geborener
Schliengener, sagte aus: Der Markgraf spreche die Hohen Gerichte außerhalb des
Etters erst seit etwa 20 Jahren zuvor an und berief sich dabei auf einen Spruch
des Junker Burkart Münch von Landskron selig, der damals das Hohe Gericht zu
Istein innehatte und bestätigen konnte, daß die Gerichte über „Dieb und Frevel,
Hals und Hand" in und uswendig dem Etter zu Schliengen an „den Stein zu
Istein" gehört hätten. Dort sei auch zuzeiten gerichtet worden, als schon vor den
Münch von Landskron die Junker Heinzmann Renke und der Biecker (1377:
Conrad Goltz, gen. Byger) 13) und der Schaler, Erzpriester zu Basel, Istein innehatten
, und der Galgen zu Schliengen dem Basler Bischof gehörte. Heine Marli,
65 Jahre alt, geboren zu Schliengen und seßhaft zu Habsheim, bezeugte: er gedenke
wohl, von seinem Großvater Rütsche selig, der im Zehndhof zu Sliengen
Schaffner war, und ebenso von seinem Vater Heine gehört zu haben, daß „kein
herre, denn der, so Istein zu Ziten innehette, die hohen Gerichte zu Schliengen

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