http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-03-04/0187
Die Instruktionspunkte für einen markgräflichen Leibeigenschaftsvogt in Schlien-
gen beinhalteten:
1. Die Bestrafung der außerhalb Etters vorgehender Schlaghändel u.a. frevelhafter
Dinge;
2. Fischereigerechtigkeit im Schi. Mühlenteich, so jährl. durch die Burgvogtei versteigert
werden soll;
3. Prohibition an die bischl. Untertanen, ohne röttl. Amtleute Vorwissen außerhalb
Etters keine Steine graben zu dürfen;
4. Sollen die markgr. Leibeigenen zu Schi, beim Markgrafen od. anderen fürstl.
Personen ins Land herauf reisen, sollen sie die benötigten Pferd? zum Vorspann
geben;
5. Den Röttl. Bedienten, dem Oberamt in Sonderheit, die Briefe weiter zu tragen.
6. Die Bevogtungen der Witwen und Waisen markgr. Leibeigener sollen mit Beizug
des markgr. Vogts geschehen;
7. In Leibeigenschaftssachen gebührt dem markgr. Vogt das Gebot nach Rötteln
zum Oberamt oder an den Oberhof nach Tannenkirch, auch innerhalb des
Etters allein;
8. Sind die leibeigenen Untertanen schuldig; demjenigen Fürsten, der sie zuerst
aufbietet, das Jus Sequelae zu tun;
9. Wenn sich ein markgr. Untertan noch Schi, verheiratet, darf er daselbst
wohnen, ohne daß er sich von der Leibe/genschaft zuvor loskauft.
10. Beim Verkauf von Gütern markgr. Leibeigener an einen bischöfl. Untertan hat
er zuvor dem Markgr. Vogt das Jus rectructus (Abzug) vor anderen zu exerzieren
;
11. Wenn ein Markgr. Mann eine bischöfl. Weibsperson heiratet, müssen solche
all jährl. V2 Sester Roggen u. 3 xr an Geld in den Rohrhof nach Tannenkirch
zahlen;
Die einladende Vorderfront von der „Sonne", mit dem Schild 1772 (Aufn. F. Schülin)
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