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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 3/4.1978
Seite: 403
(PDF, 42 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-03-04/0189
Bei Weigerung eines Bußgeldes oder anderen Schuldigkeiten ist der Waibel
zum Pfänden berechtigt oder sogar zum Verganten und Verkaufen, was ein Verurteilter
an fahrender Habe besitze. Wen die Kirche in Bann setzt, bessert der
Gemeinde ebenfalls 5 Pfd.

Wer „armuthalben" eine Frevelbuße nicht bezahlen konnte, mußte dies im
Turm abverdienen, darin für jedes Pfund Strafe 2 Tage bei Wasser und Brot
liegen.

Gotteslästerung, Völlerei und Zutrinken, Spielen über die verordnete Zeit,
Geldanleihen und -aufnahmen von Juden, aber auch längeres Entfernen aus dem
Ort ohne Wissen der Obrigkeit, Versetzen von Gülten und Zinsen ohne Wissen
und Willen des Vogts, sollte geahndet und gebüßt werden.

„Friedboten" sollen bei Streitigkeiten aufgehoben werden und zum Schlichten
verhelfen, zunächst mit Worten, aber wenn nötig auch mit Strafen bis zu zwanzig
Pfund bei der 4. Verwarnung. Die eingesetzten Kirchenpfleger legen alljährlich
Rechnung über Einnahmen und Ausgaben für die Kirchenpflege und -zierden, für
die Armenhilfe am Montag nach Lichtmeß, dem Unter- und Obervogt auf.

Eheabreden, Eheverspruch und derartiges sollen am besten vom Amtsschreiber
in Birseck verbrieft werden, ebenso Testamente und Pfründverschreibungen.

Die letzten Kapitel regelten die Steuereinnahmen aus Einungen, Ausleihen der
Bannfrüchte, der Sinngewichte und -maße, weiter das Einsetzen von drei Männern
zum Beaufsichtigen und Schätzen des Weines, Brotes und Fleisches und deren
besondere Aufgaben. Auch die Müllerordnung und der Salzverkauf sollen sich
nach dem alten Herkommen richten.

Vier ehrbare Mannen werden als Marchrichter die Markung setzen und zwar
viermal im Jahre zu den vier Fronfasten, so auch am Montag nach der alten
Fasnacht-Fronfasten.

Um Mängeln vorzubeugen, soll kein Stein ohne Zeugen gesetzt werden, dieser
aber solle mindestens 2 Schuh lang, ein Schuh dick und breit sein und zur Hälfte
in der Erde stehen. Die Häuser und Güter in der Gemeinde sollen in gutem Bau
gehalten, unordentliche Besitzer mit 10 Pfd Stäbler bestraft oder sogar im Turm
gehorsam gemacht werden.

Wildflügel, also Zuzüger, dürfen ohne Vorwissen des Obervogts und der
Zwölfer nicht als Bürger oder Hintersassen im Dorfe aufgenommen werden. So
aber solche von den „vier Zügen nach Schliengen ohne nachjagenden Herrn
kommen mögen, nämlich über den Rhein, über den Wald, über den „Hörterischen
Bach" und über den „Esslifurt, so der Feuerbach genannt ist", ankommt und
sich allda seßhaft niederläßt, soll in Jahresfrist der bischöflichen Herrschaft eigen
und dieser zu schwören schuldig werden.

Die Untertanen der ganzen Gemeinde Schliengen steuern der Herrschaft jährlich
20 Pfd Geld, 20 Malter Roggen und 20 Saum Wein (Trübmaß), die auf jeden
nach seinem Vermögen umgelegt und dem Hofschaffner nach Basel geliefert
werden sollen. Auch schuldet die Gemeinde der Herrschaft das Ungelt vom ausgeschenkten
Wein, sowohl von den Wirtshäusern wie von anderen Einwohnern,
welche in Kellern und über die Gassen Wein verkaufen, von jedem halben
Saum Wein Va ß. Zwei „Ungelter" versiegeln die Fässer mit den vorgemerkten,
zum Ausschenken vorgesehenen Weinmengen. Nur die „Räpis", welche die Wirte
als geringeren, vom Nachdruck gewonnenen Wein, vormerken, solle nicht verun-
geltet werden. Weiter waren die Untertanen zu Schliengen verpflichtet, die Amtleute
der Herrschaft, so sie mit Roß und Dienern in den Ort in Stiftssachen und
Geschäften kommen und Herberge nehmen, diese mit Mahl und Futter kostfrei
auszuhalten.

Von jedem abziehenden Gut oder jeder Habe, das 10 oder weniger Gulden
wert ist, gibt als Abzugsgeld 1 2 fl, weiter bis zu 100 fl 5 und von 1 000 fl 50 fl
der Obrigkeit.

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