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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 3/4.1978
Seite: 405
(PDF, 42 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-03-04/0191
beschönigen oder gänzlich zu entkräften. Das Orts-Gericht war schon im Jahre 1721
durch den Obervogt von Rotberg dem Untervogt entzogen und seither nicht mehr
gehalten worden; Grundstücksveränderungen, also Käufe und Tauschgeschäfte
wurden im Sekretariat der Vogtei erledigt und geschrieben, so daß die Untertanen
nicht mehr wußten, ob ein Gut ein- oder zweimal schon versetzt worden sei.
Statt wie bisher nur ein Kaufbrief, wurden nunmehr 2 Briefe ausgestellt, die
bezahlt werden mußten. Bisher mußten sie nie mehr als 5 ß Siegelgeld für eine
Kaufhandlung bezahlen, nunmehr aber bis zu 1 fl; seit der Bischof das Murbach-
Lehen erworben habe, gelte eben das bischöfliche Gesetz!

Vor allem beschwerten sich die bischöflichen Untertanen in den 3 Dörfern
wegen den vielfältigen Frondiensten:

Sie mußten das Holz 5 Stunden weit auf einem sehr rauhen Weg — aus dem
Wollbacher Bischofswald — der Landvogtei beiführen, sägen, spalten und
„biegen" (aufsetzen); im Heuet auf des Obervogts erkauften eigenen Matten
mähen, dörren und das Heu heimführen, während die armen Mitweiber, die
selbst kein Brot zu Hause haben, die Krautgärten jäten und putzen müssen, ohne
einen Bissen Fronbrot zu bekommen. Auch alle anderen Feldgewächse des Obervogts
mußten sie in ihren Kosten anbauen. Den verstorbenen Obervogt mußten
sie zu seiner Zeit fronweis in seiner Kutsche bis nach Andlau (im Unterelsaß) und
bis Pruntrut führen und dessen Briefe nach Liel und allen anderen Orten durch
die Wächter tragen lassen. Die drei Wächter — vormals genügten zwei! —
mußten den ganzen Tag für den Obervogt gewärtig sein und arbeiten. Weiter
mutterten sie über den Eingriff des Obervogts, der nun, ohne sie zu fragen und
Rücksicht auf Schaden oder Nutzen der Gemeinden zu nehmen, selbstherrlich
Fremde als Hintersassen angenommen habe.

Den 3 Gemeinden seien vordem allezeit 2 Schenkwirte in Schliengen und je
einer an den beiden anderen Orten erlaubt worden, seit 1719 aber nur noch einen
einzigen, sehr zum Schaden des Umgelts; auch wurde dem Untervogt und den
Geschworenen ihr Anteil vom angekerbten Anschnittwein entzogen, wo sie doch
viel Zeit und Mühen für die Geschäfte ihres Herrn in den Wirtshäusern aufwenden
und dort von ihrem Geld zehren müßten.

Während einheimische Handwerker, wie die Hechelmänner, bei 50 Pfd. Strafe,
gerne ihre Künste und Arbeiten ihren Mitbürgern um billigeren Lohn, anbieten
möchten, nehme der Obervogt Fremde an, die sie teuer bezahlen müßten.

Bisher war der Gemeinde vergönnt, einen ihr genehmen und ihr Interesse vertretender
Vogt und Geschworene zu haben, die ohne Vorwissen des Obervogts
mit ihr verhandeln konnten, der es nun entgegen ihrer herkömmlichen Dorfordnung
bei Strafe verboten, bisher aber zuließ und bestimmte, wann die Gemeinden
etwas wider den Obervogt vorzubringen haben, was durch eine Supplikation
des Untervogts, der Geschworenen und der Zwölfer an die Hochfürstl.
Gnaden geschehen sei. Seit 1718 sei ihnen aber ihre Dorfordnung nicht mehr vorgelesen
worden, weshalb sie wieder um den alten Brauch bitten, damit die Bürger
darauf schwören und sich danach richten können.

Vordem konnten sie sich wegen geringen Sachstreitigkeiten untereinander vergleichen
, um Kosten, vorab für Witwen und Waisen zu sparen. Das möchte doch
weiterhin auch so bleiben.

Bei Erbteilungen überwiegen die Kosten oft durch die Länge der Prozesse den
Teilwert, weil der Obervogt bei allen Verhandlungen dabei sein wolle und dafür
für jeden Tag, Tractement und Schreibtaxe 5 fl 10 xr berechnet, dazu kämen noch
die Teil-Zettel-Gebühren, die Hausschatzungen — von Hundert 1 Pfd, was vordem
nie verlangt wurde.

Auch sollte man sie doch bei der alten Metzger-Ordnung belassen. Der Landvogt
von Neveu ging auf die Beschwerden ein und berichtete: Bei Teilungen und

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