Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 3/4.1978
Seite: 406
(PDF, 42 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-03-04/0192
Schätzungen sei er jedesmal von 4 Parteien dazu gebeten worden, sehr zum Vorteil
von Witwen und Waisen. Die Leute wollen eben nur keine Diäten bezahlen.

Während sein Vorgänger, Baron von Rotberg, allezeit den „Gantvierer" bezogen
habe, werden derzeit bei Ganten nur geringe Kosten verursacht.

Wegen dem Fronen könnten sie sich nicht beklagen: außer dem Holzführen und
Heuen gäbe es wenig zu fronen, und alles mit den Pferden des Obervogts; vordem
hätten sie von Rotberg doch bis nach Andlau 10 bis 14 Tage fronen müssen.

Wegen dem Zuzug fremder Handwerker würden sie ihn zu unrecht anklagen,
auch wegen dem Abzugsrecht. Wegen den Gantbriefen habe sich niemand außer
den „Metzgerischen", vorab dem Friedrich, beschwert, die bei allen Ganten die
besten Güter steigern und dabei nur an ihren Nutzen denken. Siegelgeld werde,
wie allerorten üblich, eingezogen. Weder Bürger noch Hintersassen habe er angenommen
, einige sogar mit ihrem Aufnahmegesuch an den Hof gewiesen. Die Einberufung
und Besetzung des Ortsgerichts sei mit seinem Wissen wohl richtig, um
Verdrießlichkeiten auszuschließen.

Die Klage der Metzger habe keine Ursache, allerorten müßten sie doch die
Obrigkeit mit Unschlitt versehen, nebst der Lieferung der Zungen von jedem
Stück Vieh.

Wegen dem Wein anschneiden (kerben) fehlen die Kläger sowieso, wann man
ihnen unbillig Kosten mache. Aus allen Beschwerden müsse man erkennen, daß
keine Ursachen vorliegen; sie würden nur versuchen, „ihm das Seinige weg zu
zwacken. Sie wären halt froh, wenn sie keinen Landvogt (am Ort) hätten und
wie hiervor leben könnten."

Abschließend folgte die Stellungnahme von Pruntrut: So ein Untertan mit
seinem Zug und der Taglöhner mit der Hand im Laufe des Jahres 4 Fronen
leiste, könnten beide Teile zufrieden sein, wobei ihnen der Landvogt zweimal am
Tage Suppe und Brot reichen möchte. Vom Holzführen aus dem Büggen (Bieger-)
Wald in Wollbach genügten statt 4 Pfd Fuhrlohn auch 2 Pfd, wenn vom Landvogt
das Fronbrot und 1 Becher Fronwein gereicht werde.

Für die Weinfuhren nach Delsberg und Pruntrut empfangen die Fronleutc
statt wie bisher 1 fl nun 18 Batzen, also 3 Batzen mehr, dazu das Fuhrmahl und

1 Sack Haber auf den Wagen.

Dem Landvogt wurde ernstlich geraten, bei den Fronen Bescheidenheit walten
zu lassen.

Das Gericht solle weiterhin wie bisher von der Gemeinde besetzt werden.

Den Metzgern gegenüber solle sich der Landvogt mit 15 ß für ein großes
Stück Vieh begnügen, dazu jährlich ein Viertel von einem Kalb und 25 Pfund
Unschlitt empfangen; daneben bekommt die Gemeinde noch 6 Pfd. Metzig-Geld.

Das Becken-Ungelt von 2 fl sei in Schliengen nicht üblich; die Gebühren von der
Becken-Schau stehe aber der Gemeinde lt. der Dorfordnung wie von alters her zu.

Die Wirtsordnung von 1594 sei weiterhin pünktlich zu befolgen und die
Gassen- wie Schenkwirte seien unter Aufsicht des Landvogts zu bestellen,
Gassenwirte im Turnus zuzulassen, und keinem dürfen auf einmal mehr als

2 Saum angekerbt werden. Wenn einer die 2 Saum ausgeschenkt habe, sei der
Nachbar an der Reihe, dem dann der Zapfen angeschlagen werde.

Die Schenk — also Gassenwirte — seien nicht befugt, Gäste über Nacht zu
beherbergen, und sie dürfen ihren Wein nur von einer zur anderen Betzeit ausschenken
, dazu nur Brot und Käse reichen, den Einheimischen aber nur Wein über
die Straße nach Hause verkaufen. Die Gerichtsleute sollen weiterhin nach altem
Recht und Brauch von den Bürgern erwählt und vom Landvogt eingesetzt werden,
bevorzugt alte Gerichtsleute mit Erfahrung und gutem Lebenswandel. Die Maße
und Gewichte sollten künftig nicht mehr nach dem Gefecht in Neuenburg gesinnet
werden, sondern im eigenen Amt nach dem dort befindlichen Gefecht.

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