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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 3/4.1978
Seite: 408
(PDF, 42 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-03-04/0194
Das Rebdorf an der großen Landstraße war immer schon reich mit Herbergen

und Wirtschaften versehen

Wo der Wein reift, laden auch Sträuße und Schilder zur Einkehr, zum Rasten
und Bleiben ein. Kaum ein anderes Dorf in unserem Rebland kann so früh wie
Schliengen Wirtschaften mit einer Schildgerechtigkeit nachweisen; die meisten von
ihnen blieben ihrem Zeichen durch alle Zeiten bis zu unseren Tagen treu verbunden
. Das Recht zum Wirten, Beherbergen und „Atzen" wurde ihnen vom
Dorfherren, dem Basler Bischof verliehen, der ihnen schon im Jahre 1594 eine
Wirtsordnung gebot:

Als der damalige Bischof Jakob Christoph von seinen Untertanen zu Schliengen
, Steinenstadt, Mauchen und Altigen gebeten wurde, sie bei ihren alten Freiheiten
des Weinausschanks zu belassen, und ihren Gemeinden die 6 Maß von
jedem Saum verzapften Wein weiter zu gönnen, verordnete er, daß alle Gassen-
und Schildwirte für den Weinausschank und die „Atzung" (Zehrung) 1 Pfd
Stebler für das Recht bezahlen und auf folgende Ordnung vereidigt werden
sollen:

Kein Wein darf ausgeschenkt werden, er sei denn geschätzt, angeschnitten (nach
dem Messen angekerbt) und versiegelt; danach dürfen die Wirte nur ihren
eigenen Wein und nicht etwa aus fremden Kellern, er sei denn angekerbt,
„fürstellen".

Den Wein, den sie ihren Gästen auftragen, müssen sie „öffentlich und angesichts
der Gäste verzeichnen und ankreiden und nit hinterrücks".

Kein Wein darf in den Kellern eingelegt werden, er sei denn zuvorderst durch
den vereidigten Ansticher angeschnitten (angekerbt am zuständigen „Kerbholz").

Das Ungelt für jeden Saum Schankwein, der angeschnitten und versiegelt
wird, muß jeden Quatember, also viermal im Jahr und ohne Verzug bar bezahlt
werden.

Wirte, welche mehr als ein Faß auszuschenken haben, müssen von jedem weiteren
Faß die Zapfen abschlagen, die Spunten hernach „versecretieren", also versiegeln
.

Zwei Weinsticher soll der Ort haben, bestellen und vereidigen, der eine siegelt
und secretiert, der andere schneidet das Kerbholz an.

Diese Ordnung hatte die Gemeinde dankbar auf- und angenommen. Nach dem
eingegangenen Umgelt — 1 Pfd von jedem Saum ausgeschenkten Wein, können
wir etwa auch die Besucherfrequenz und die Trinkfreudigkeit der zahlreichen
Gäste ermessen:

Zu Beginn des 30jährigen Krieges bestanden in Schliengen 3 Schildwirtschaften:
zum Engel, zur Sonne, zum Schlüssel; daneben noch die Gemeinde-Stube mit dem
Recht der Gemeinde zum Wirten, etwa bei den regelmäßigen Gemeindeversammlungen
.

Im Wein-Register wurden jährlich die eingegangenen „Ungelter" vermerkt, so
beispielsweise ab 1628/29: 162 Pfd; 1629/30: 114 Pfd; 1630/31: 181 Pfd;
1632 33: 67 Pfd; 1634—1636: nichts (die schwersten Notjahre, Flucht, Hunger,
Pest); 1636/37: 91 Pfd; 1637/38—1644: nichts (Die Untertanen waren „ganz
von Haus vertrieben und hin und her verjagt, konnten und durften keine öffentliche
Wirtschaft betreiben).

Zu gleicher Zeit lieferten die 3 Gemeinden zusammen nach Basel in die bischöfliche
Schaffnei 20 Saum Bannwein und 20 Säcke Steuerroggen, von etwa 20 Personen
auf 10 Wagen transportiert, 1635 aber nur 15 Saum Bannwein, die auf
sicherem Wege per Waidling auf dem Rhein befördert wurden. 1639 fiel wegen
Frühjahrsreif der Herbst ganz aus. Erst ab 1647 setzten die Weinfuhren wieder
regelmäßig ein, statt aber mit Pferden, nur noch mit Ochsen 20).

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