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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 1/2.1979
Seite: 6
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SV-Formen entlang dem ganzen Alpennordrand festzustellen sind. Daß der
große Bauernkrieg von 1525 gerade hier nicht nur soziale und religiöse, sondern
in einigen Regionen auch politische Wurzeln hat. Daß bei uns das römische Recht,
die Quelle des staatlichen Absolutismus, fast 100 Jahre nach dem kaiserlichen
Dekret Karls V., eingeführt wurde, wobei es den Gemeinden anheimgestellt blieb,
das „alte Herkommen" beizubehalten, wo sie dies für besser hielten! 4) Die Regierungsweise
des Mgf. Georg Friedrich am Beginn des 17. Jh., der zu seiner Gesetzgebung
die Ausschüsse seines Bauernlandtags, der „Landschaft", wie kein anderer
herangezogen hat, könnte man — neben absolutistischen Zügen seiner Verwaltung
— verglichen mit anderen Verhältnissen jener Zeit fast als konstitutionell bezeichnen
, obwohl es natürlich noch keine Verfassung gab. Und da die altbadische
Staatsauffassung — um bei diesem Beispiel zu bleiben — im allgemeinen bis zum
Erlaß der ersten deutschen Verfassung eines größeren Bundesstaates (eben in Baden)
von diesen im Volk tief verwurzelten Verhältnissen beeinflußt war, kann hier
vom „Rechtsstaat preußisch-autoritärer Tradition" keine Rede sein.

Es ist ebensowenig ein historischer Zufall — um hier bei Rothmund wieder anzuknüpfen
— wie sich die staatlich-politischen Ideen nach 1789 bei uns entwickelt
haben, und daß gerade im deutschen Südwesten das frühe Verfassungsleben
so starke Ausprägung fand, wie nur noch in den Hansestädten.

Wenn es darum geht, das Bewußtsein für die Bürgerrechte zu schärfen —
gerade dessen bedarf die Selbstverwaltung mehr denn je — dann sollten wir
aufhören, uns eine vereinfachende preußisch-autoritäre Geschichtsschreibung der
Vergangenheit gefallen zu lassen, die auf keinen Fall für den deutschen Südwesten
zutrifft. In unserer eigenen Geschichte haben der bürgerliche Hintergrund
wie auch der Gemeinsinn eine große Bedeutung, was im folgenden Aufsatz darzustellen
versucht wird.

Anmerkungen:

(1) Die Reste des Gottesgnadentums und des militärischen Obrigkeitsstaates werden
ja heute noch unentwegt, wenn auch unbewußt, durch den gedankenlosen Gebrauch
so dümmlicher alter Floskeln wie „Landesvater" oder „Wachablösung" (wenn von der
Neuwahl irgendeines Vereinsvorstandes die Rede ist) selbst in Zeitungen gepflegt, die
mit der Regenbogenpresse eigentlich nicht zu vergleichen sind.

(2) Die Zitate sind einem Beitrag der Badischen Zeitung von 29. 11. 1978 Seite „Kultur"
entnommen, einer Buchbesprechung von Leopold Glaser unter dem Titel „Von der
Selbstbeschädigung des demokratischen Staates".

(3) Der „Ploetz" 27. Aufl. 1968 zitiert Schnabel: „Die Magna Charta der preußischen
und deutschen Städtefreiheit" bei der Erwähnung der Stein'schen Städteordnung vom
19. Nov. 1808(!).

(4) Der Beleg ist mir abhanden gekommen. Aber W. Leiser „Der gemeine Zivilprozeß in
den Badischen Markgrafschaften" führt zahlreiche Beispiele für das Festhalten an den
alten Rechtsformen und die zögernde Aufnahme des römischen Rechts in die Landesund
Rechtsordnungen an.

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