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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 1/2.1979
Seite: 8
(PDF, 39 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-01-02/0014
Da direkte urkundliche Zeugnisse über diese Institutionen aus früherer Zeit
(vor 1525) nicht erhalten sind, können uns nur Zufallsfunde aus Quellen weiterhelfen
, die weitgestreut Auskunft über lokale Verhältnisse der oberen Herrschaften
Rötteln bis Hochberg geben. Dabei werden wir auch den Vergleich mit
den Verhältnissen in der Nachbarschaft, wo immer möglich, im Auge behalten
müssen. Deshalb hat das hier gestellte Thema zwei mögliche Zielrichtungen. Es
kann einerseits Hinweise geben auf die Art der Entstehung der SV, ob sie nämlich
entweder als eine Entwicklung aus eigenem Recht, beziehungsweise durch Mitverantwortung
(Rat und Tat)3) der Bevölkerung zu eigenem Recht erworben anzusehen
ist, oder ob sie als ein verliehenes Recht entstanden und in jederzeit
widerruflicher Weise ein verliehenes Recht geblieben ist. Daraus können vielleicht
auch neue Erkenntnisse in der weiteren Zielrichtung gewonnen werden, wenn
Rückschlüsse auf die Entstehung der von Seith geschilderten „Verfassungsorgane"
der drei Herrschaften der Oberen Markgrafschaft möglich werden.

C) Entstehung der Gemeinden

Die ersten Hinweise auf Gemeindebildung erhalten wir aus Urkunden, die
uns über Gerichtsentscheidungen, häufig Schiedsgerichte, unter dem Vorsitz von
Bauernvögten berichten. Eine wichtige Quelle sind die Weistümer und schließlich
frühe Prozeßakten, Beraine und Zinsrödel, in denen Gemeinden, mindestens
indirekt durch Nennung der Personen und Amtsinhaber, also Richter, Stabhalter,
Vögte, die das Ortsgericht (den Rat) bilden, erwähnt sind. Da bis ins späte
17. Jahrhundert ständig vom „alten Herkommen" die Rede ist, und da die Markgrafen
selbst bei ihrer Verwaltungseinteilung im 16. und 17. Jahrhundert auf die
alten Rechte und das alte Herkommen der ursprünglichen Herrschaften Rötteln,
Sausenberg, Badenweiler und deren Landtage geachtet haben 4), scheint es methodisch
geboten, die Daten, die wir finden, ebenfalls nach diesen Herrschaften zu
ordnen.

/) Die Vögte

Beim Begriff „Vogt" sind verschiedene Funktionen zu unterscheiden, wobei
nie zwei in einer Hand zu finden sind. Grundsätzlich von allen anderen Vögten
verschieden ist der adlige Vogtherr, der ein Vogtamt als Lehen eines großen, meist
kirchlichen Grundherrn innehat und daraus sein Einkommen, mindestens einen
Teil davon, bezieht. Die unmittelbare Herrschaft, die diese Leute im eigenen
Interesse und in dem ihrer Grundherrschaft (oder Ortsherrschaft) ausüben, verzögert
naturgemäß die Entstehung einer Gemeindebildung, die vor allem von
solchen Ortsansässigen betrieben wird, die weder wirtschaftlich noch rechtlich
vom Vogtherrn und Grundherrn abhängig sind, sondern Lehensleute oder Leibeigene
anderer Herren, etwa des Markgrafen sind 5). Dabei muß man sehen, daß
selbstverständlich auch die Untertanen der Vogtherren an der Bildung eines eigenen
gemeindlichen Rechtsinstituts interessiert sind, weil dadurch die Wahrnehmung
eigener Interessen erleichtert, der eigene Freiheitsraum vergrößert wird. Mit solch
adligen Vogtherren haben wir es zu tun: in Binzen, Efringen/Eimeidingen/Kirchen
, Egringen, Istein und Tiengen. Binzen, Istein und Tiengen waren Basel-Bischöfliche
bzw. Domstiftische Grundherrschaften, weshalb sie an Angehörige des
bischöflichen Dienstadels verliehen wurden. Für Egringen, das zuerst dem weitentfernten
Kloster St. Gallen, später dem Spital der armen Dürftigen in Basel
gehörte, gilt ähnliches. Einen Ortsadel eigenen Rechts gab es in Grenzach und in
Auggen (hier zeitweise sogar zwei verschiedene), beide Orte wurden später markgräflich
. Die später reichsritterschaftlichen Orte lassen wir, weil nicht vergleichbar,
außer Betracht. Die Orte Efringen/Eimeldingen/Kirchen sind ein besonderer Fall.
Sie waren Teil eines markgräflichen Reichslehens und dieser Teil scheint uns pfandweise
im Jahre 1394 an die Brüder Heintzman und Peterman Rieh von Richen-

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