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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 1/2.1979
Seite: 9
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-01-02/0015
stein, Ritter, von Basel gekommen zu sein. Das Reichslehen umfaßte die Vogtei
und die niedere Gerichtsbarkeit dieser Orte. 1431 wurde dieses Reichspfandlehen
an den Markgrafen Wilhelm v. Hachberg-Sausenberg verkauft. F. Schülin nimmt
in seiner Chronik von Efringen6) an, dies sei in Form eines Afterlehens geschehen
. Hugo Ott7) jedoch legt dar, daß es sich um einen Teil jenes Reichslehens
gehandelt habe, das nach dem Aussterben der Herzoge von Zähringen von reichs-
wegen an deren Nachfolger im Amt der Breisgaugrafen, die Markgrafen von
Baden bzw. von Hachberg kam, nämlich die Vogtei über den st. bläsischen Besitz
im Breisgau. Es handle sich also um den Rückkauf des Pfandlehens. Dieser Version
dürfte der Vorzug zu geben sein, weil anders ja auch nicht zu erklären wäre, daß
diese Vogtei an die Hachberger gekommen ist und nicht an die Habsburger, während
diese den größten Teil") der übrigen Vogtei, insbesondere auf dem Schwarzwald
, erwerben konnten. Obwohl die Vogtei der Reichensteiner in diesen drei
Orten historisch gesehen nur eine Episode war, bei der Frage der Gemeindebildung
also keine Rolle spielt, schien die Aufhellung oder Erklärung dieses Vorgangs
für das Verständnis der vielerlei Spielarten von Herrschaftsverhältnissen jener
Zeit doch von einigem Interesse zu sein.

Später entstanden sind die Begriffe Waldvogt und Landvogt, die in den Bereich
der herrschaftlichen (Landes-)Verwaltung gehören. Uber sie wird ein eigener
kleiner Abschnitt folgen.

2) Dorfvögte und Ortsgerichte

Wir wenden uns zuerst der Frage zu, wo und wann diese Institutionen erstmals
sichtbar werden. Hugo Ott7) hat die Ansicht geäußert, daß das Amt des Ortsvogtes
noch älter sei, als das des Kastvogtes, des hochadligen Schirmers von Klöstern
, Abteien und geistlicher Territorien allgemein. Er meint mit diesem Ortsvogt
den Altarvogt und Schirmer der Dorfkirche. Aus eigenem Wissen vermögen wir
zur kirchengeschichtlichen Seite dieses Instituts nichts beizutragen, wir halten aber
unabhängig davon die frühen Nachrichten über Kirchenbauten und Gemeindepfarrer
(plebanus, presbyter, rector ecclesiae usw.) als wichtig für die Beurteilung
des Ranges einer alten Siedlung und für den Stand einer Gemeindebildung, zunächst
im kirchlichen Sinn. Deshalb sei im folgenden eine Liste beigefügt, die alle
größeren Orte unserer Landschaft nennt, geordnet nach den Herrschaften aus dem
oben schon erwähnten Grund. Sie bietet einen Überblick über die ersten Erwähnungen
der Orte, ihrer Kirchen, der Pfarrer, der Bauernvögte bzw. Ortsgerichte
. Da das Material für einen Einzelnen unübersehbar ist, waren die bestehenden
Lücken nicht zu vermeiden. Sie werden aber mit der Zeit noch gefüllt
werden können. Aus zweierlei Gründen sind auch die Teilorte der späteren
Vogteien aufgeführt, wenn es sich um alte Orte handelt. Die uns geläufige Zusammenfassung
von Orten zu einer Vogtei ist verhältnismäßig jung, weshalb uns
auch die frühere Rechtsstellung dieser Teilorte interessieren muß. Außerdem muß
damit gerechnet werden, daß zu verschiedenen Zeiten die Vögte abwechselnd auch
von den Teilorten gestellt werden konnten.

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