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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 1/2.1979
Seite: 21
(PDF, 39 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-01-02/0027
Landesvertretung und damit auf ein schon höheres Alter. Anhaltspunkte für die
rechtlichen Grundlagen von Landschaft und Ausschüssen geben uns die ständigen
Formeln für deren Einberufung, die Vollmachten und die Abschiede am Ende der
Beratungen und Verhandlungen. Im Oberland erscheint ein einziges Mal (1503) die
Formel von „ritterschafft und mannschafft der herrschafften". Ob damit eine
Zugehörigkeit der Ritterschaft zur Landschaft gemeint ist, ist nicht klar. Bei einer
ähnlichen Formulierung im Jahre 1536 für das Unterland scheint festzustehen, daß
dort damals die Ritterschaft als selbständige Körperschaft, nicht als Teil der
Landschaft zu verstehen ist. Da im Oberland im ganzen 16. Jh. die Ritterschaft
auch nicht mehr formelhaft erwähnt wird, muß angenommen werden, daß dies
hier in gleicher Weise zutrifft. Denkbar wäre, daß diese Formel aus ganz besonderem
Anlaß (nämlich den Übergang an Baden 1503) so gewählt wurde. Für
Rötteln, Sausenberg und Badenweiler erfolgte die Einberufung 1554 an „eine
Ersame Landtschafft Vögt Rätleut, und geschwornen", für Hochberg an „ein
Ersame Landtschafft Vogt, Heimburgen und Gemeinßleut". Die Bewilligungsformel
für den Abschied von 1554 lautet für Hochberg (und für die anderen Herrschaften
entsprechend) :„ wir die Schultheiß Vogt Heimbürgen und gemeinßleut
Inn die marggraveschafft Hochberg gehörig, Bekennen hiemit für uns, unsere
mitburger unnd Gemeinden . . ., das wir für uns selbst, unnd dieselben unsere
mitburgere und gantze Gemeinden, . . . vermög unsers volmechtigen Gewaldts,
. . . erschinen" sind und „. . . bewilligt" haben. Daraus folgt:

Der persönliche Auftrag für Ausschußmitglieder auch an Gemeindebürger
ohne Amt, die Erteilung bestimmter Vollmachten an sie, das Handeln
jeweils für eine Gemeinde, die Gemeinden sind offenbar die Urzellen, aus
denen die Landschaften entstanden sind, dies gilt auch für Hochberg und
bestätigt die Auffassung gemeinsamer früher Entwicklungen im ganzen
Breisgau.

Die militärische Seite der Landschaften und deren Struktur darf als bekannt
vorausgesetzt werden. Auch darüber hat Seith ausführlich geschrieben. Für die Beurteilung
des Zusammenhangs mit unserem Thema stehen folgende Gesichtspunkte
im Vordergrund:

Die Wahl auch der militärischen Vorgesetzten, die weitgehende Identität
zwischen militärischer und politischer Führung (der Gemeinden) in der
Frühzeit, das Fehlen des Adels in der erkennbaren Frühzeit und das Zurücktreten
der militärischen Struktur und ihrer Ränge in der Herrschaft Badenweiler
.

Dieser letzte Punkt ist leicht aus dem späten Zeitpunkt der Vereinigung der
Herrschaft Baden weiler mit Rötteln-Sausenberg (1444) zu erklären. Der erste Graf
v. Freiburg und Herr von Badenweiler saß dort, weil ihn die Freiburger nicht
haben wollten und ihm die Herrschaft gekauft hatten. Die späteren Verpfändungen
an verschiedene landfremde Herren waren auch nicht dazu angetan, die
Bewaffnung der Bevölkerung in einer Landwehr zu fördern oder aufrecht zu
erhalten.

7) Landgericht und Gemeinden

Das Landgericht ist seinem Ursprung nach Appellationsgericht für die niedere
Gerichtsbarkeit und die Ortsgerichte. Es ist aber auch der unmittelbare Gerichtsstand
für den freien Mann gewesen. Urkundliche Belege für eine erhebliche
Zahl „freier Leute" sind aus dem ganzen alten Breisgau bekannt. Nicht nur für
das Freiamt, vor allem auch für die Herrschaft Badenweiler, die Gegend des Kaiserstuhls
, die Gegend von Kirchen, Vörstetten u. a.. Das erklärt die frühe Bedeutung
der Landgerichte in unserem Gebiet. Dazu kommt, daß das Hofgericht der Mark-

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