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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 1/2.1979
Seite: 26
(PDF, 39 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-01-02/0032
Zusammenfassung

Wir können die Ergebnisse dessen, was wir vorgefunden haben, in einigen
kurzen Sätzen zusammenfassen (vgl. auch die graphische Darstellung):

Die Entwicklung zur Gemeinde in unserem Gebiet ist kein isolierter Vorgang,
sie steht in engem Zusammenhang mit der Entwicklung im ganzen alemannischen
Raum,

die Gemeindebildung ist spätestens im Laufe des 13. Jh. erfolgt und im Laufe des
14. Jh. mit ihren Organen, Vogt, Ratleuten, Gemeindegericht, überall sichtbar.

Vogt, Stabhalter und Ratleute (Richter) wurden, wie die Vorgesetzten der Landwehr
(Landschaft), durch allgemeine Wahl gewählt. Vgl. auch W. Leiser für
das 16. Jh., Jeremias Gmelin („Ländliche Bildungsgeschichte . . . Beispiel Auggen"
v. Verf.) für das 17. Jh. und Theodor Ludwig für das 18 Jh.

Die herrschaftliche Verwaltung — zumindest für Rötteln-Sausenberg — ist
aus den Gemeinden heraus entstanden. Geeignete Leute aus den Vogt-(Gemeinde-/
Gerichten sind dazu herangezogen worden 40).

Gemeinden und Landwehr waren der Ursprung der „Landschaft". Man denke
an die Zeit des Interregnums 41).

Gemeindegerichte und Landwehr haben die Mitglieder des Landgerichts (es
war, jedenfalls im 16. Jh., kein Blutgericht) gestellt. Ob sie entsandt oder berufen
wurden, ist noch nicht erkennbar.

Schlußbemerkung

Nach all dem vorhergesagten darf man sich nicht darüber hinwegtäuschen, daß
wir die hier geschilderten Rechtsverhältnisse nur noch im 16. Jh. einigermaßen
erhalten finden, was sowohl für die Nachbargebiete wie die Markgrafschaft gilt.
Im Zeitalter des Absolutismus sehen wir die herrschaftlichen Verwaltungen nicht
nur völlig zentralisiert, sie haben sich insbesondere auch der Justiz bemächtigt,
getragen von einer vollständig obrigkeitlich orientierten Beamtenschaft, die vor
allem im 18. Jh. von einer neuen bürgerlichen Bildungsschicht gestellt wird, deren
Wertvorstellungen auf vielen Gebieten bis heute fortwirken, in manchen Landschaften
stärker, in anderen weniger stark ausgeprägt. Gewiß, es kann für unsere
Landschaft gesagt werden, daß die bürgerrechtlichen Traditionen sehr viel stärker
fortgewirkt haben, im 17. und 18. Jh., als in anderen Ländern. Manchmal hat
man sogar den Eindruck, die obrigkeitliche Gegenseite habe bewußt oder unbewußt
darauf Rücksicht genommen. Daß die alte Form der kommunalen Selbstverwaltung
solange fortgedauert hat, bis sie 1831 vom ersten Gemeindegesetz abgelöst
wurde, läßt nicht gerade auf Neuerungssucht schließen, zeigt aber wohl
auch, daß die alte Form nicht als unerträglich empfunden wurde. Im gleichen Jahr
erst — beides hängt wohl zusammen — wurde auch die Zivilprozeßordnung
Gesetz. Aber noch nicht alle zivilrechtlichen Funktionen des Gemeinderats waren
aufgehoben. So ist der letzte Uberrest der alten Aufgaben der badischen Gemeinderäte
als Gericht — das Gemeindegericht als Nachlaßgericht — erst am 1. Januar
1972 unwiderruflich Vergangenheit geworden.

Anmerkungen

(1) Ausnahmen sind hier die großen Reichsstädte und in gewissem Umfang auch große
Landesstädte.

(2) Seith Karl „Wesen und Bedeutung der landständischen Einrichtung des Markgräflcr-

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