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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 1/2.1979
Seite: 31
(PDF, 39 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-01-02/0037
Herrschaft streng zu unterscheiden, dazu erfahren wir nichts. Obwohl Karl Siegfried
Bader wiederholt zitiert wird, ist dessen Hauptthema, die Entstehung der
ländlichen Gemeinde neben den feudalen oder kirchlichen Grundherrschaften
(später auch neben den Ortsherrschaften), zwangsläufig also in Konkurrenz zu
ihnen, bei unserem Autor nicht einmal angedeutet. Es müßte doch geprüft werden,
ob gewisse Themen und Begriffe der behandelten Weistümer nicht zu einem mehr
oder weniger gefestigten Begriff „Dcrfgenossenschaft" oder „Gemeinde" gehören,
ob also damit die Rechtsbeziehung nach außen angesprochen ist oder nicht. Dem
Autor ist es auch sicher bekannt, daß es in unserem Gebiet nur selten vorkommt,
daß in einem Dorf eine einzige Grundherrschaft besteht, die über die große Mehrheit
der Dorfbewohner als Leibeigene auch die niedere Gerichtsbarkeit hat, derart,
daß daneben kein eigenes Ortsgericht der markgräflichen Untertanen sich hat bilden
können. Wir vermissen aber eine Auskunft darüber, ob dies in einem der behandelten
Dinghoforte der Fall war, oder wie die Stellung des jeweiligen Dinghofes
im Ort zu sehen ist: Haben andere Grundherrschaften daneben bestanden?
Gab es einfachen Grundbesitz (Lehen) einer anderen Herrschaft? Gab es daneben
Kleinbesitz, etwa freie Bauerngüter? Diese Fragen müßten gestellt v/erden, auch
wenn sie nicht oder nur teilweise beantwortet werden können, weil man dann nicht
der Vorstellung erliegt, als sei die Grundherrschaft des Dinghofs alleiniger Eigentümer
des ganzen Gemeindebanns.

Bann und Bannivart

Damit kommen wir auch schon zum eben nicht eindeutigen Begriff „Bann". Die
Schwierigkeiten, die sich aus der Vieldeutigkeit des Wortes ergeben, sind vom
Autor eingehend beschrieben, wir können uns auf die Feststellung beschränken,
daß die jeweilige Bedeutung, wenn überhaupt, nur aus dem Kontext einigermaßen
zu erschließen ist. Ist unter „Bann" eben die ganze Dorfgemarkung zu verstehen?
Ist dies möglich, wenn die Grundherrschaft nur einen Teil der Gemarkung umfaßt?
Kann der Dinghofbann nicht einfach die Gesamtheit des Dinghofgrundbesitzes
umfassen? In diesem Fall müßte das Wort Bann zuerst aussagen, daß keine fremde
Instanz über Grundeigentum des Dinghofs zu gebieten oder zu verbieten hat. Die
andere Deutung, daß „Banngewalt" in einem territorialen Sinn von einem Grundherrn
, der nur Eigentümer eines Teils der Gemarkung ist, über die ganze Gemarkung
ausgeübt werden könne, würde eine „Ortsherrschaft" voraussetzen, die
erst nachzuweisen wäre. Deshalb muß beim territorialen Begriff von „Bann" zuerst
von der Gemarkung ausgegangen werden, wobei der Dinghof nach altem
Herkommen gewisse Vorrechte innehaben (oder noch ausüben) mag. Das geht
ziemlich eindeutig aus dem Abschnitt über die Bannzvarte (S. 122 f.) hervor. Hier
sind ja die Kompetenzen bei der Bestellung der Bannwarte und ihren Tätigkeiten
geteilt.

Es wirken meist zwei zu unterscheidende Instanzen bei deren Bestellung mit, der
Dinghof und die gebursami. Selbst beim „Bann" von Teilen der Gemarkung,
etwa der Wälder, des Rebberges, der Weide usw., also beim Verbot unbefugter
Tätigkeit im gebannten Gebiet, ist diese Mitwirkung da und dort zu erkennen,
erst recht, wenn es sich offenbar um die ganze Gemarkung handelt. Wie kommt
es, daß ausgerechnet beim vornehmsten Herrschaftsrecht der Grundherrschaft, bei
Twing und Bann, die tatsächliche Rechtsausübung nicht mehr allein beim Grundherrn
liegt? Es hängt mit dem mittelalterlichen Flurzwang, der Drei-Zelgenwirt-
schaft, zusammen. Weil das ganze Ackerfeld der verschiedenen Grundeigentümer
und -Be-sitzer (Lehner und Pächter) in Gemengelage auf die 3 Zeigen verteilt war
und weil man zugunsten eines höheren Ertrags 6) mit einem Minimum an Zugangswegen
auskommen mußte, wurde mit Aussaat und Ernte an einem bestimmten
Tag begonnen, nach der Aussaat gebannt, zur Ernte der Bann wieder „aufgetan".

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