Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 1/2.1979
Seite: 33
(PDF, 39 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-01-02/0039
zungen auch gemeinsam. Wenn in späterer Zeit am Allmendrecht nur selbständige,
große und kleine Bauern teilhaben konnten, aber weder Hintersassen noch Handwerker
ohne Bauernwirtschaft, so muß ähnliches auch für das 15. Jh. angenommen
werden. Ob an der Nutzung durch den Dinghof außer den Lehnern nur die
Eigenhofwirtschaft berechtigt war oder auch einzelne Eigenleute, erfahren wir
nirgends, mit einer Ausnahme. Sie steht im Binzemer Rodel in § 23, wo es heißt,
daß die vier Höfe eine gemeinsame Allmend haben und jeder daran gleiches Anrecht
hat, er sei reich oder arm, der in den vier Höfen gesessen ist10). Was aber in
unserem Zusammenhang (Bann) von besonderem Interesse ist, ist in § 27 gesagt,
wo außerdem die „gemeine Weide" n) der gebursami beschrieben ist, so daß im
Falle von Binzen tatsächlich von zwei Allmenden (Weiden) die Rede ist, die eine
für die Gesamtheit der Hofleute, die andere — verteilt auf mehrere Dörfer —für
die gebursami. Damit ist ausdrücklich der Unterschied zwischen den Hofleuten
des Gotteshauses und der gebursami formuliert.

eynig

Hier ist noch auf den Begriff „eynig" einzugehen. Das Wort bedeutet „vereinbarte
, beschlossene Ordnung" für eine bestimmte Sache und ein bestimmtes
Gebiet. Heute würde man es „vereinbarte Ortssatzung, Ortsrecht" nennen. Vom
Wort und der Sache abgeleitet ist dann die zweite Bedeutung „Buße", die bei
einem Verstoß gegen die „eynig" fällig wird. Genau dieselbe Bedeutung konnte
auch das Wort „Bann", wie wir gesehen haben, bekommen. Das Wort „eynig"
sagt, daß es sich nicht um ein ursprüngliches Herrenrecht handelt, eine Ordnung
anzuordnen und die Strafen für Zuwiderhandlung festzusetzen. Für eine solche
Vereinbarung bedarf es vielmehr zuerst eines außenstehenden Partners, sie ist
eine übergreifende Rechtssetzung, die einen außenstehenden Rechtskreis mit dem
Rechtskreis „Dinghof" verbindet. Deshalb wird im Weistum auf die „eynig" verwiesen
, es sind jedoch nie Bußensätze genannt, weil sie ja erst von Zeit zu Zeit
neu vereinbart werden müssen. Wäre eynig ein ursprüngliches Dinghofrecht, würden
wir irgendwo auch etwas über die Höhe der Strafen erfahren.

Fassen wir einmal zusammen, was bisher aus den Abschnitten über den Vogt,
Bann und Bannwarte, gebursami und eynig erkennbar wurde. Uberall stoßen wir,
direkt oder indirekt, auf einen Rechtskreis, der — neben den Dinghöfen bestehend
— in das Dinghof recht eingewirkt hat. Und zwar aus zwei Richtungen:
Die eine ist bedingt durch gemeinsam besser zu regelnde wirtschaftliche Notwendigkeiten
, die andere durch den Zwang, die beiderseitigen Interessen (vor allem
des Dinghofs) gegeneinander abzugrenzen. Im Abschnitt „Vogt" und dem zum
Begriff „gebursami" war schon die Rede zuerst von der Zugehörigkeit eines Ortsgerichts
, dann davon, daß „rat und willen der gebursami" ein entsprechendes
Organ voraussetzen. Beides finden wir da und dort mit dem Begriff „Wochengericht
". Es ist nicht identisch mit dem Dinggericht, denn dessen Termine der vorgeschriebenen
, rechten Gedinge und die „nachgedinge" sind ja vom Autor ausführlich
geschildert. Die Wochengerichte gehören zum Dorf, zum Vogt, zur
gebursami. Sie haben ein ebenso großes Bedürfnis ihre privaten Dinge zu regeln,
die Dorfgemeinschaft will das dörfliche Ordnungsrecht „eynung" und „bann"),
auch die Einhaltung der „guten Sitten" gewahrt sehen. Daß hier der nicht dinghof-
hörige Bauer sein Recht von seinesgleichen bekam und in kurzen Fristen, das muß
attraktiv gewesen sein.

Das Wochengericht

Das Wochengericht in Obereggenen deutet darauf hin. Dort wird einerseits ein
Wochengericht abgehalten, dessen Vorsitz der Meier innehat, das also wahrschein-

33


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-01-02/0039