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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 1/2.1979
Seite: 35
(PDF, 39 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-01-02/0041
Nur als Beispiele seien einige Zitate nach Karl Siegfried Bader angeführt, die die
Entwicklung des Verhältnisses zwischen Grund- (oder Dorf-) Herrschaft und Gemeinde
nach heute geltender Auffassung beleuchten. (Vgl. das Literaturverzeichnis).

1) ZGO NF 50 Heft 2, 1936:

(Die Grundherrschaft verdinglicht alle Rechte und geht allmählich in ein Pachtsystem
über. Mit Ausnahme der Kleinterritorien der Reichsritterschaft vermag sie keine staatsrechtliche
Entwicklung zu nehmen.) „An ihre Stelle tritt die öffentlich-rechtliche Gewalt".
S. 415: „Gegen Ende des Mittelalters ist diese Entwicklung im wesentlichen abgeschlossen
. Die Dorfgemeinde ist zum einheitlichen Personenverband mit unverkennbaren
kommunalen Befugnissen geworden."

2) Köln 1941.

S. 73: „Der Herrschaftsgewalt steht nicht mehr der einzelne Bauer allein, sondern die
Bauernschaft als Verband eines Dorfes oder einer Landschaft gegenüber." Und S. 83: Als
Grundlage der bäuerlichen Genossenschaft ist nicht die Mark, sondern der Personenverband
der Dorfgenossen anzusehen, die 'bursame, gebursami'. Die Markgenossenschaft
entsteht aus der von den Dorfgemeinden . . . mitunter gemeinsam mit herrschaftlichen
Gewalten geschaffenen Organisation der Gemeinnutzung". (Gemeint sind offenbar
Nutzung von Allmende und Bann, einschließlich der dazu vereinbarten Ordnungen.)

3) Weimar 1957.

S. 7): „In der Auseinandersetzung mit dem Dorfherrn oder mehreren im Dorf begüterten
und berechtigten Herrschaften entsteht (. . .) langsam aus der Dorfgenossenschaft die Dorfgemeinde
. Sie entwickelt sich umso kräftiger, je verworrener die Herrschaftsrechte, je
stärker die konkurrierenden Gegensätze der Grund-, Leib- und Gerichtsherren sind."
S. 23): „Das mittelalterliche Dorf hat sich nicht im Rahmen der grundherrlichen Verfassung
, sondern außerhalb dieser und gegen dieselbe entwickelt."

(Hervorhebungen von CMV)

Anmerkungen:

(1) vgl. „Uber die Anfänge der Selbstverwaltung' in der Oberen Markgrafschaft" von
Chr. M. Vortisch in diesem Heft 1 2 1979.

(2) Traute Endemann, Vogtei und Herrschaft im alemannisch-burgundischen Grenzraum
, hrg. vom Konstanzer Arbeitskreis für mittelalterliche Geschichte, Konstanz'
Stuttgart 1967.

(3) Daß die markgräflichen Dorfvögte Vertreter des Kastenvogts waren, ist nicht selbstverständlich
, denn nach dem Aussterben der Herzöge v. Zähringen finden wir (freilich
erst um die Wende vom 13./14. Jh. in gesicherter Weise) die Habsburger im
Besitz der Kastvogtei. Jedoch führt Hugo Ott (a. a. O. S. 49 ff.) aus, daß die
Vogteirechte der Ortsvögte der Mgff. von Hachberg-Sausenberg durch den Übergang
der Kastvogtei auf Habsburg nicht berührt wurden. Man darf die Urkunde
von 1232 (Vertrag und Rechtsvergleich der Mgff. mit St. Blasien beim Kauf des
Sausenbergs) „als unmittelbares Zeugnis der Vogteinachfolge in den Breisgauhöfen
St. Blasiens werten." S. 51.

(4) Ausgenommen evtl. die Fälle, in denen die Dorfvogtei als Untervogtei an Kleinadlige
verliehen war. Dann müßten die örtlichen Verhältnisse in jedem Einzelfall
untersucht werden.

(5) In seiner Chronik „Rötteln-Haagen" beginnt Fritz Schülin die Reihe der Landvögte
auf Rötteln mit Heinrich von Hauenstein 1382, als nächsten nennt er Georg von
Tegernau, Junker, seit 1412. Den Beleg für ersteren können Schülin und ich z. Zt.
nicht vorlegen. In den Regesten der Mgff. von Baden und Hachberg ist Henmann
( = Heinrich) von Hauenstein, Edelknecht, 1388 ff. mehrfach als Vogt (= Vogtmann)
bei Rechtsgeschäften der Markgräfin Anna, Gemahlin Rudolfs III., genannt. Als
Landvogt ist er jedoch in keinem Fall bezeichnet. Im Gegenteil, Regest h 836 von
1398 handelt von einem Streit mit dem Markgrafen über eine Zinsverpflichtung. —
Als erstem Landvogt begegnen wir (immer nach den Regesten) dem Gerie (Georg)
v. Tegernau, Edelknecht, zuerst am 15. 12. 1429 in Regest h 1225 als Vertreter des
Mgf. Wilhelm und mehrfach im Jahr 1443.

(6) Nach Auskunft des Egringer Landwirts Hermann Kübler, alt Gemeinderat und
Kreisrat, gegeben an einer Tagfahrt von Geographen und historischen Landeskundlern
der Universität Basel vor einigen Jahren, galt diese Erklärung noch bis

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