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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 1/2.1979
Seite: 36
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-01-02/0042
zur Aufgabe der Dreizelgen-Wirtschaft in Egringen. Damals stand diese Aufgabe
infolge des Abschlusses der Flurbereinigung gerade bevor.

(7) Spätere Belege (1595) aus dem kommunalen Bereich beschreiben die Leitung einer
Wässerungsgenossenschaft als „Ausschuß" bestehend aus „von den Gewercken
(= Genossen) . . . volmechtig, geordnet, besteh und erkießte Wuhrmeistern", die
aber nur „mit Vorwissen, Bewilligen und Gutheißen aller ander Mitgenossen
Burger" handeln können. (Vgl. „Wässerungsstreit im Grütt" in „Das Markgräfler-
land" 1. 2 1973). — Wenn diese Organisationsform so spät noch gilt, zu einer Zeit,
die ringsum schon absolutistische Verwaltungsformen entstehen und erkennen läßt,
die damals der Anlage nach auch in der Oberen Markgrafschaft bestanden, dann
kann man die hier belegten Organisationsformen getrost auch als gemeindliches
Gewohnheitsrecht schon im 15. Jh. und vielleicht auch früher voraussetzen.

(8) Unser Autor weist kurz noch auf eine dritte Bedeutung von „Bann" hin im Sinne
von „Besserung, Buße", also Geldstrafen wegen Verstößen gegen die Bannordnung
(S. 137). Diese Bedeutung geht z. B. aus dem Dingrodel von Niedereggenen
hervor, wo von der Teilung des „Banns" die Rede ist. Ein Drittel (der Bußen
nämlich) gehört in den niedern Hof und zwei Drittel in den obern Hof, vgl, S. 135
und 185. Der § 2,1 meint hier auch die zugehörigen Erträge, wie die Erläuterung
zum Rebenbestand erweist.

(9) Teilhabe am Recht in Bann-, Allmend- und Einungsfragen und am Recht, den
Bannwart zu bestellen, hatten z. B. die gebursami von

Efringen A 9,2 — 12 Ob'eggenen G 20

Fahrnau B 11 Steinen I 35

Gallenweiler C 9 Weitenau K 21

Hügelheim D 2,1 +2 + 3 — 10 Binzen M 6—7—11—12—15—21—27—31
Kleinkems E 6 (vgl. Schülin S. 508/9)

Nied'eggenen F 6 — 9 Egringen Q Einung nur mit Zustimmung

Istein N: des Meiers.

Während dieser Isteiner Hofrodel von 1344 die gebursami gar nicht, den Vogt nur
knapp erwähnt, nennt die„Aigentliche Abschrift des Rodels der Rechten und ge-
wonheyten der Dörffer Istein und Huttingen" aus dem Jahr 1489 (Dietschi S. 170 ff.)
in einem ersten Abschnitt in 16 Absätzen „die Recht so einem Herrn zueghörendt"
und in 29 Absätzen „die Recht, die den Dörfern zuegehörendt und den armen
leütten". (Arm i. S. von nichtprivilegiert, vgl. Anm. 10). Auch hier dürfte das
Gemeinderecht sich infolge der Anwesenheit kleinadliger Vogtherren erst verhältnismäßig
spät entwickelt haben.

(10) Der Binzemer Rodel spricht auch in § 30 von „arm und rieh gemeinlich". „Arm"
waren nach ma. Auffassung die Leute nichtprivilegierten Standes, die ihren Lebensunterhalt
aus Handarbeit erwerben. Andererseits begegnet hier schon (anno 1405)
in § 12, daß „erbar lüt" Schäden schätzen sollen. Im Kern ist dies schon die „Ehrbarkeit
", die wirtschaftlich Erfolgreichen, die in späteren Jahrhunderten eine erhebliche
und bevorrechtete Rolle spielen wird, bis sie gleichem Recht wieder weichen
muß.

(11) „Gemeine Weide", heute würde man sagen Gemeindeweide. Dazu die Wortgruppe:
gemein-sam, all-gemein, Gemeinder = Teilhaber an einer Eigentümergemeinschaft.

(12) Der Dinghofrodel von Obereggenen datiert von 1346, der erste Vogt ist in anderen
Quellen erst 1380 genannt, aber der Rodel setzt ihn ja schon 1346 voraus.

Literaturverzeichnis

Karl Siegfried Bader: „Altschweizerische Einflüsse in der Entwicklung der oberrheinischen
Dorfverfassung", ZGO NF 50 H. 2 1936

Karl Siegfried Bader: „Entstehung und Bedeutung der oberdeutschen Dorfgemeinde" Zs.
für württ. Landesgeschi. I 1937

Karl Siegfried Bader: „Bauernrecht und Bauernfreiheit im späteren Mittelalter"
Köln 1941

Karl Siegfried Bader: „Das mittelalterliche Dorf als Friedens- und Rechtsbereich
Weimar 1957

Karl Siegfried Bader: „Dorfgenossenschaft und Dorfgemeinde„ Köln/Graz 1962
„Deutsches Bauerntum im Mittelalter" hrg. Günther Franz, Darmstadt 1976

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