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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 1/2.1979
Seite: 154
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-01-02/0160
Ordination Hebels gestellt hat. Der Kirchenrat entschied jedoch „negative", da
Hebel erst knapp 21 Jahre alt war. Das 23. Lebensjahr müsse als Regel gelten, nur
eine Notlage rechtfertige ein Abweichen von dieser Regel, eine solche liege aber
nicht vor. Nach Längin wiederholte Schlotterbeck dieses Gesuch am 16. April
1782. 18) Den Wortlaut dieses Gesuchs übernahm er von Holtzmann. Ich möchte
meinen, daß mit den „praesules", deren testimonia für den Ordinanden günstig
lauten, nicht nur der Spezial gemeint ist — der wechselte um diese Zeit nicht,
es war also nur Einer — sondern auch der Oberamtmann, der auch zur Uber-
wachung der künftigen „geistlichen" Landesbediensten beauftragt war. Nach
Holtzmann-Längin wurde dieses Gesuch am 9. August 1782 „positiv" entschieden
, obwohl Hebel auch jetzt erst 22 Jahre und drei Monate alt war. Was hat
den Kirchenrat bewogen, von der „Regul" abzuweichen? Wenn wir Neu folgen
dürfen, 19) war Hebel seit 1782 zugleich Pfarrverwalter von Tannenkirch. 20) Die
hier eingetretene Vakanz hat wohl den Kirchenrat bewogen, Dispens zu erteilen.
In den Kirchenratsprotokollen findet sich darüber nichts, sie sind wohl der Vernichtungsaktion
des Prälaten zum Opfer gefallen. Wenn er das vom 17. August
1781 „passieren" ließ, so geschah das wohl ungewollt, wahrscheinlich hat er es
übersehen.

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-1«52«g a«5 Hebels Taufbuch-Einträgen in Jannenkird)
(Aufn. W. Schulze, Ilvesheim)

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