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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 3/4.1979
Seite: 205
(PDF, 31 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-03-04/0009
vom Spital zu Jerusalem", herausgegeben im Auftrage der beiden Orden von
Adam Wienand in Verbindung mit Dr. jur. Carl Wolfgang von Ballestrem und
Dr. jur. Christoph Freiherr von Imhoff, Wienand-Verlag, Köln *. Die Inhaltsübersicht
auf einem Prospekt verspricht einen guten Überblick über Geschichte,
Entwicklung und Tätigkeit des Ordens. Auch dem Großpriorat Heitersheim ist ein
Kapitel eingeräumt. Ob gerade dieses Kapitel neue Ergebnisse bringt, bleibt
abzuwarten.

Wenn sich auch das vollständige Johanniterarchiv nicht in Karlsruhe befindet,
so ist gerade das Aktenmaterial über die Auseinandersetzung um die Landeshoheit
sehr umfangreich. Allein 116 Faszikel, deren Umfang von wenigen Seiten bis zu
300—400 Blätter reicht, sind unter dem Stichwort Landeshoheitsstreit zusammengefaßt
, und man ist versucht, auch andere Archive zu durchsuchen, oder Akten
herbeizuziehen, die die allgemeine Geschichte von Heitersheim betreffen. Ich bin
allerdings dieser Versuchung aus zeitlichen Gründen nicht erlegen. Aus demselben
Grund kann ich auch nur einen zusammenfassenden Bericht über diese Auseinandersetzung
geben.

2.

Zur Definition und Entstehung der Landeshoheit

Landeshoheit ist nach J. J. Moser,, ein den Ständen des Reichs zukommendes
Recht, vermög dessen sie befugt sind in ihren Landen und Gebieten alles dasjenige
zu gebieten, zu verbieten, anzuordnen, zu tun und zu lassen, was einem jeden
Regenten nach dem göttlichen, Natur- und Völkerrecht zukommt, insofern ihnen
nicht durch die Reichsgesetze, das Reichsherkommen, die Verträge mit ihren Landständen
und Untertanen, dieser alt- und wohlhergebrachten Freiheiten und Herkommen
und dergleichen die Hände gebunden sind." *)

Heute scheut man sich vor einer allgemeingültigen Definition der Landeshoheit.
E. Klebel sagt: „eine richtige Definition der Landeshoheit in dem buntscheckigen
alten Deutschen Reiche zu geben" sei „deshalb schwer, weil man die Zusammenballung
verschiedenster, namentlich gerichtlicher und steuerlicher Rechte in einer
Fürstenhand, die die Landeshoheit ausmacht, in jedem Einzelfall neuerlich auseinanderlegen
muß, will man sie beschreiben." 2)

Dieser Schwierigkeiten war sich auch J. J. Moser bewußt, etwa wenn er in bezug
auf Landeshoheit und Regalien sagt: „Die Landeshoheit und die Regalien seynd
von einander unterschieden, wie das ganze und dessen Teile. Die Regalien seynd
die Theile der Landeshoheit, und alle solche Theile zusammen machen die Landeshoheit
. . . doch lässet sich nicht also schließen, wer nicht alle Regalien hat, der
hat auch die Landeshoheit nicht, denn es können jemanden einige Regalien abgehen
, er hat aber doch deßwegen die Landeshoheit, nur nicht in ihrer ganzen
Vollständigkeit: Hinwiderum kan jemand vile Regalien haben und hat doch nicht
die Landeshoheit." 3)

Noch komplizerter als die Definition ist die Entstehung der Landeshoheit.

Man leitete sie von der Grundherrschaft 4), von der gräflichen Gewalt und Gerichtsbarkeit
5), von „der Anhäufung verschiedenster Gerichts- und Steuerrechte
in einer Hand und . . . der Auseinandersetzung mit anderen ähnlichen Mächten
" 6) ab.

Mitteis hat von der Zerlegung der öffentlichen Rechte gesprochen.7) Es gab
wohl einzelne, allgemeingültige Reichsgesetze, die die Fragen der Landeshoheit

* Anmerkung der Redaktion:

Der Titel ist identisch mit dem letzten Titel im Literatur- und Quellenverzeichnis zu
der Arbeit von Graf Kageneck „Die Fürsten von Heitersheim" in diesem Heft.

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