Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 3/4.1979
Seite: 218
(PDF, 31 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-03-04/0022
2. Der Fürst sei ein immediates Reidisglied, also der vorderösterreichischen
Landsasserei nicht unterworfen und könne deshalb keine Steuern an Österreich
zahlen.

3. Die Dörfer seien von unmittelbaren Reichsgliedern mit allen Rechten erworben
worden.

4. Die Johanniter müßten auch nach Malta Abgaben liefern, während die
anderen Glieder des Prälatenstands nur nach Ensisheim contribuierten.

5. Wenn auch die früheren Johannitermeister bei den Landtagen erschienen
seien, Kontributionen bezahlt und Kammer Gebote und Verbote angenommen
hätten, „so haben sie doch hierdurch dem Ritterlich Orden nicht praejudiciren
können, cum praelatus nullem actum facere possit, qui vergat in praejudicium
ecclesiae." Eine Unterwerfung folge daraus keineswegs.

Herzog Maximilian ließ dagegen antworten:

1. Die Johannitermeister habe man nicht als solche oder als Ordensritter zu
den Landtagen berufen, sondern weil ihre Güter in österreichischem Gebiet lägen.
Die Vorgänger des jetzigen Großpriors hätten sich auch von selbst und freiwillig
unterworfen. Heitersheim konnte dagegen antworten, daß die Dörfer, besonders
Heitersheim selber, von badischem Hoheitsgebiet durch die Ortschaften Gallenweiler
, Ballrechten, Döttingen, Eetberg, Seefelden usw. beinahe eingeschlossen
seien.54) Es ist allerdings darauf hinzuweisen, daß der Großprior zu Beginn des
Streites die Landeshoheit für das ganze Ordensgebiet beanspruchte, also neben
Heitersheim Grißheim, Bremgarten, Schlatt und Gündlingen, auch für Eschbach,
Uffhausen und Wendlingen-St. Georgen.

2. Bevor und nachdem der Großprior die Fürstenwürde erlangt habe, seien
die Ordenshäuser, Dörfer und Güter immer unter der österreichischen Oberhoheit
gewesen, die Großprioren seien zu den Landtagen erschienen und hätten die
Kontributionen und Anlagen bezahlt.

3. Auch die Kommenden des Deutschen Ordens in Böhmen und Tirol, der nicht
weniger Privilegien besäße, ständen unter der österreichischen Landeshoheit55),
und die unmittelbaren Reichsfürsten, die Bischöfe von Brixen und Trient seien
ebenfalls nicht exemt. Man könne nicht nachgeben, da dann auch diese das
gleiche beanspruchen könnten.

4. Man sehe keinen Unterschied zwischen dem Orden und den anderen vorderösterreichischen
Praelaten. Wenn der Orden wegen seiner Güter im Reich in die
Reichsanlagen gezogen werde, so könne auch Österreich wegen der Güter in
seinem Gebiet Kontributionen fordern.

Wenn man sich die Entstehung der Landeshoheit vor Augen hält, konnten beide
Seiten stichhaltige Gründe vorbringen. Die Johanniter hatten über die Dörfer die
hohe und niedere Gerichtsbarkeit miterworben, sie stellten ein Reichskontingent,
sie gehörten nicht zum vorderösterreichischen, sondern zum oberrheinischen Reichskreis
, und durch die vielen Privilegien schienen sie auch in Steuersachen vollkommen
unabhängig. Außerdem waren sie zu Reichsfürsten emporgestiegen. Aber
Österreich konnte auf das in der Geschichte doch so bedeutsame Gewohnheitsrecht
hinweisen. Auch die Johanniter leugneten nicht, daß sich die früheren Großprioren
de facto zu den österreichischen Landständen hatten zählen lassen. Eine
Entscheidung konnte folglich nur herbeiführen, was in der Geschichte fast immer
den letzten Ausschlag gibt: Wer von beiden hatte die stärkste Macht, den größten
Einfluß, wem würde die weitere geschichtliche Entwicklung eine vielleicht unerwartete
Hilfe bringen?

Zweifellos hatte Österreich die größere Macht, aber wir dürfen doch nicht den
diplomatischen Einfluß der Johanniter in der damaligen Zeit unterschätzen, sonst
hätte es der Großprior sicher nicht gewagt, dem Erzherzog zu widersprechen.

Zunächst ging der Streit nur schriftlich weiter. Ende 1615 und Anfang 1616
drohte man dann dem Großprior bei Nichtzahlung der rückständigen Kontri-

218


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-03-04/0022