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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 3/4.1979
Seite: 228
(PDF, 31 MB)
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der Vergleich von 1630 sei erzwungen. Was Österreich erreicht habe, sei nicht
auf dem Rechtswege geschehen, sondern durch Gewalt. Storp schließt mit der
radikalen Feststellung: „Hinc concludendum, hos (quinque Pagos) a Superioritate
Territoriali, & Collectatione Austriaca omnio immunes, & soli Joannitico Ordini
subjectos esse, & quod hactenus preapotentiam Austriacam exactae collectae, cum
omni damno & interesse, saltem a die litis inchoatae, scilicet ab Anno 1616
restituendae sint."

Erst im Jahre 1721 erschien eine Gegenschrift von dem Rat und Syndikus des
Ritterstands Johannes Jakobus Stapff: Vindiciae superioritatis, et collectationes
Austriacae super illius ordinis Melitensis, ejusque supremi per Germaniam
magistri in Brisgovia sita dominia. Sie ist mit 120 Seiten in kleinerer Schrift umfangreicher
als Storps Synoptica juris et facti Deductio. Punkt für Punkt werden
Storps Argumente mit juristischer Kleinlichkeit widerlegt.

Warum kämpften die Johanniter mit ihren päpstlichen Privilegien nur gegen
Österreich und nicht auch gegen das Reich? Aber die Päpste wollten bestimmt
nicht dem Haus Österreich seine Rechte beschneiden, denn die Privilegien müßten
immer so aufgefaßt werden, ut nemini injuriam faciant et ut jus tertili non
laedant. (S. 3) Wenn sich die Johanniter auf kaiserliche Privilegien stützten, so
habe Österreich davon noch bedeutend mehr erhalten. Alle Privilegien gegen
Österreich mache aber die Confirmatio Karls V. vom 30. September 1530 zunichte
, wo es heißt: „Ob auch unsere Vorfahren, und Vorforderen Römische
Kayser, und König, Recht, Freyheit, Gnad oder Brieff, wie die wären, gegeben
hätten, die wider die vorgemeldeten deß Hauß Oesterreichs Freyheit, Brieff, Gerechtigkeit
, Würde, Gnad oder Gewohnheit wären, dieselben vernichten wir, und
wollen, daß sie gantz Krafft-los und unschuldig seyn sollen, und demselben
Hauß Oesterreich noch desselben Hauß Fürsten, Hertzogen, und Nachkommen
keinerley Schaden noch Irrung bringen sollen, noch mögen in kein Weiß, etc."

Die Vergünstigungen Österreichs seien aber nicht nur reine Privilegien, sondern
Anerkennungen von Verdiensten, zwar habe auch der Orden Verdienste, er werde
aber darin von den österreichischen Erzherzögen weit übertroffen.

Wenn die Johanniter behaupteten, sie seien ein Reichsstand, so müsse man
unterscheiden, daß ein und derselbe in einer Hinsicht unmittelbar dem Reich
unterstehen, in anderer Hinsicht aber Landsasse eines Fürsten sein könne, in
dessen Gebiet er Besitzungen habe. Der Großprior möge Fürst und Reichsstand
wegen Haimbach 88), Mosbach 89) sein, er sei es aber nicht wegen der Besitzungen
im Breisgau.

Zur Quaestio I von Storp meint Stapff, es habe im 13. Jahrhundert noch keine
Territorien gegeben, sondern erst seit Kaiser Friedrich III. Der ganze Breisgau
sei an Österreich gefallen, auch Rötteln, Sausenberg und Badenweiler, wie aus
einem Erbvertrag von 1490 hervorgehe, in welchem der Vorbehalt stehe, „daß
Sein Kayserliche Majestät, derselben Erben und Nachkommen Ertz-Hertzogen zu
Österreich, Macht und Gewalt haben, zu jederzeit alles das unter den bestimbten
Herrschaften Rötelen, Badenweiler und Susenberg etc. von dem Hauß Oesterreich
zu Lehen rühre, umb sechs tausend Gulden Rheinisch zu lösen . . . sein sollen".
(S. 19)90)

Österreich sei im rechtmäßigen Besitz der Landgrafschaft, die es 1368 erworben
habe.

Bei der zweiten Frage nach dem Erwerb der fünf Dörfer gesteht der Verfasser
wohl dem Landgrafen von Freiburg und den Markgrafen von Hachberg die
Reichsunmittelbarkeit zu, nicht aber den Herren von Staufen. Sowohl die fünf
Ortschaften wie die umliegenden staufischen und hachbergischen Dörfer hätten
jedoch zur Landgrafschaft Breisgau gehört und seien damit in bezug auf die
Landeshoheit an Österreich gefallen. Stapf gibt nach dem Text der Erwerbungsurkunden
zu, daß die Johanniter die hohe und die niedere Gerichtsbarkeit91)

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