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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 3/4.1979
Seite: 229
(PDF, 31 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-03-04/0033
miterworben haben, aber damit nicht die Landeshoheit, die man davon unterscheiden
müssen. Unter den „Schätzungen und Stewren" seien nicht die Abgaben
an den Landesherrn gemeint.

Zur dritten Quaestio sagt Stapff unter vielem anderen, ob der Breisgau eine
Einheit bilde oder nicht sei nicht wesentlich, jedenfalls hätten bis 1505 die fünf
Dörfer zum Johanniter Haus in Freiburg gehört, Freiburg aber gehöre ohne
Zweifel zu Österreich.

Sehr leicht war für Stapff die Widerlegung der fünften Quaestio Storps. Aus
verschiedenen und vielen Privilegien und Freiheiten folgt noch nicht die Landes-
Hoheit. Als Beispiel führt Stapf nicht nur die breisgauischen, sondern auch andere
Stände auf. Auch Freiburg habe von verschiedenen Kaisern Privilegien erhalten.
Die Zugehörigkeit zum Oberrheinischen Kreis beweise nichts, denn dazu gehöre
der Fürst auch für die drei anderen Ortschaften.

Zur fünften Quaestio bringt Stapff einen ausführlichen Bericht über die Zustände
im 16. Jahrhundert. Es wird wieder aufgezählt, was die Großprioren an
Abgaben und sonstigen Zeichen ihrer Landstandschaft geleistet hatten. Die Vin-
diciae ... Stapffs hatten eine große Wirkung auf die weitere Entwicklung der
Auseinandersetzung.

10.

Der Verlauf der Auseinandersetzung im 18. Jahrhundert

Inzwischen war der Streit weitergegangen. Sowohl Kaiser Josef I. wie Kaiser
Karl VI. vertrösteten den Orden 1708, 1717 und 1719, ohne daß irgendwelche
definitive Bescheide ergangen wären. Man protestierte zwar in Heitersheim gegen
den Anschlag von Patenten durch die vorderösterreichische Regierung92), aber
mehr konnte man nicht machen. Die Vorgänge von 1711 wirken fast lächerlich, und
zeigen deutlich die Ohnmacht des Ordens: Der Heitersheimer Vogt Martin Hipp
war am 8. Oktober „ohne Vermeidung einiger Ursach nach Freyburg citirt" 93)
worden. Der Kanzler verbot ihm jedoch das Erscheinen, worauf der Vogt mit
einigen anderen Heitersheimer Untertanen gewaltsam nach Freiburg geführt
wurde. Er mußte einen Eid leisten, daß er über die ihm vorgelegten Fragen die
Wahrheit sagen werde. Als er nach Heitersheim zurückkam, machte man ihm
den Prozeß. Man warf ihm vor, er habe doch „einen theuren Bürgerlichen
Huldigungs und dann auch absonderlich einen Vogt Eydt abgelegt, Ihro hoch-
fürstl. Gnaden den Herrn Johanniter Meister und dero ritterlichen Orden für
seine einzig von Gott gesetzte Landtsobrigkeit zu erkennen." Er habe durch
seinen Gehorsam gegen die vorderösterreichische Regierung, die als eine fremde
Obrigkeit ihm nichts zu befehlen habe, seinen Vogtpflichten zuwider gehandelt.
Darauf wurde er förmlich von seinem Vogtamt suspendiert, mußte einen neuen
Eid ablegen und wurde dann wieder als Vogt eingesetzt.

Nur widerwillig fügte man sich in den nächsten Jahren auf Heitersheimer
Seite in die von Österreich geforderten Abgaben. Österreich mischte sich in die
Heitersheimer Territorialjurisdiktion ein. Da man in Freiburg mit Verhaftungen
drohte und sie bei Weigerung auch durchführte, mußten sich die Heitersheimer
Stellen mit Protesten begnügen. Wie scharf man jetzt gegen jegliche Störrigkeit
von Heitersheim vorging, zeigen die Vorgänge von 1718 ab. In diesem Jahr hatte
der Johanniter-Kanzler gewisse Patente, „womit auf das Tanzen eine Gelt-Anlage
exigirt werden wolte", nicht respektiert. Er beachtete auch nicht einen deswegen
angestrengten Prozeß, weil die Tanzpatente nicht mehr der „wohlhergebrachten
Freyheits-Possession, sondern auch dem interims-Vertrag de ao 1630 Selbsten
zuwieder wären." 94) Darauf sequestrierte man alle Gefälle im Kirchzartener Tal.
Der Großprior beschwerte sich in Wien, wo man gerade wieder einmal die

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