Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 3/4.1979
Seite: 233
(PDF, 31 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-03-04/0037
Malteserkreuz im Kanzleigebäude (Aufnahme: Willy Pragher, Freiburg)

dem ersten Kommissar, seine Aufwartung. Dieser brachte das Gespräch sofort
auf die Huldigung. Der Johannitermeister habe die Schuldigkeit, für alle acht
Dörfer zu huldigen, wie das schon seit etlichen hundert Jahren geschehen sei und
auch bei der letzten Huldigung im Jahre 1714. Außerdem sei der Streit bereits
1630 beigelegt und von Karl VI. durch eine Verordnung in possessorio bekräftigt
worden. — Der Kanzler bezweifelte, daß die Johannitermeister gehuldigt hätten,
da in den Archiven kein „vestrigium von den Obrist Meistern abgelegter Huldigung
" zu finden sei. Die Gültigkeit des Vertrags von 1630 und die kaiserliche
Verordnung von 1724 ziehe er in Zweifel, abgesehen davon, daß 1630 das jus
ordinarium et petitorium ausdrücklich vorbehalten worden sei.

Beide blieben bei ihren Behauptungen, so daß der Kanzler schließlich sagte,
wenn er huldigen müsse, müsse der Johannitermeister das Praesidium übernehmen,
wie es auch nach dem Vertrag von 1630 gewesen sei. Der Statthalter wollte nun
alleine keine Entscheidung treffen, sondern nur zusammen mit den anderen
Kommissaren.

Der Johanniterkanzler begab sich darauf zum vorderösterreichischen Kanzler,
bei dem sich dasselbe Gespräch nur etwas heftiger wiederholte. Dieser betonte, das
praesidium sei von den Heitersheimern selber verlaßen und mit Füßen hinweggetreten
worden." Deshalb habe man es einem anderen übergeben, was auch vom
Kaiser bestätigt worden sei. Der Johanniter antwortete, man halte sich nicht für
einen vorderösterreichischen Stand wegen des Vergleichs von 1665, der von
Österreich aufgeschoben worden sei. Der österreichische Beamte berief sich hingegen
auf den Vertrag von 1630 und erklärte, er verstehe nicht, wie die Kommissare
im Jahre 1665 dem damaligen Vergleich hätten zustimmen können, der
dann auch von Kaiser Leopold verworfen worden sei. — Kaiser Leopold habe
den Vertrag gar nicht verworfen, sondern eine Untersuchung angeordnet, behauptete
der Johanniter. Außerdem habe Karl VI. am 9. Mai 1724 erklärt, „daß

233


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-03-04/0037