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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 3/4.1979
Seite: 238
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-03-04/0042
(1) J. J. Moser, Grundriß der heutigen Teutsdien Staatsverfassung, 1743, Buch 4, Kap. 8,
§ 1. (nach Rössler - Franz. Sachwörterbuch zur Deutschen Geschichte, „Landeshoheit
").

(2) E. Klebel, Landeshoheit in und um Regensburg, Verhandlungen des Hist. Vereins
von Oberpfalz nd Regensburg 90 (1940), S. 5. (nach Th. Mayer, Analekten zum
Problem der Entstehung der Landeshoheit, Bll. f. dt. Ldg. 89, 1952, S. 5.)

(3) J.J.Moser, Von der Landeshoheit derer teutsdien Reichsstände, 1773, S. 27. (nach
Th. Mayer, a. a. O. S. 93.)

(4) Vergl. bei Th. Mayer, a. a. O. S. 87 ff.

(5) Ebd. S. 88.

(6) E. Klebel, a. a. O. S. 8.

(7) Mitteis, Staat des hohen Mittelalters, S. 71 und 112, (nach Th. Mayer, a. a. O.)

(8) Otto Brunner, Land und Herrschaft, Wien «1959, S. 165 ff.

(9) Das Ernennungsdatum müßte noch genauer untersucht werden, da die Ernennungsurkunde
fehlt. P. Gauger, Der Ritterorden des hl. Johannes in Jerusalem, 184-1
führt S. 108 an, daß Karl V. schon auf dem Reichstag zu Regensburg 1546 dem
deutschen Proßprior die Würde eines Reichsfürsten verliehen habe. J. B. Kolb, Der
Breisgau unter Maria Theresia, Historisch, statistisch-topographisches Lexikon v. d.
Großherzogtum Baden, 2. Bd. S. 55, schreibt, daß schon Johann von Hattstein
(1512—1546) diese Würde verliehen worden sei. Ich möchte hinzufügen, daß auch
der Johanniterkanzler Storp 1706 in seiner Synoptica juris et facti deductio ... S. 30
schreibt: „Jam autem licet Supremus in Germania Magister Joannitici Ordinis pri-
muno anno 1544 Principis Imperii titulo ab Imperatore Carlo V. condecoratus fuerit,
tarnen antecedenter, 5 & quidem a suis incunabulis pro Statu Sacri Romani Imperii
habitus fuit. .

(10) Der Obere des deutschen Großpriorates begegnet uns in den Akten unter verschiedenen
Bezeichnungen: Johannitermeister, Obristmeister (lat. Magnus per Ale-
manniam Magister), Fürst, Großprior. Der Obere des ganzen Ordens ist der Großmeister
. Im Zweifelsfall habe ich „von Malta" hinzugefügt.

(11) Der Abt von St. Blasien, der sich als einziges Mitglied des Prälatenstandes mit den
Johannitermeistern an Bedeutung vergleichen konnte und höhere Einnahmen hatte,
wurde erst 1746 zum Reichsfürsten erhoben. (Lex. f. Theologie und Kirche).

(12) Ich verwendete zu diesem Kapitel besonders: G. Haselier, Die Oberrheinlande. In:
Geschichte der deutschen Länder, „Territorien-Ploetz", Würzburg, 1964. K. S. Bader,
Der deutsche Südwesten in seiner territorialstaatlichen Entwicklung. Stuttgart, 1950.
H. E. Feine, Die Territorialbildung der Habsburger im deutschen Südwesten, vornehmlich
im späten Mittelalter. In: Z. Sav. RG, Germ. Abt. 67 (1950). H. Fehr,
Die Entstehung der Landeshoheit im Breisgau, Leipzig 1904. J. Bader, Die ehemaligen
breisgauischen Stände. Karlsruhe, 1846.

(13) Generallandesarchiv Karlsruhe (G. L. A.) Abteilung 89, Faszikel 124, Blatt 154.

(14) Die Bailei Brandenburg ging in der Reformation zur neuen Konfession über, ohne
sich ganz von Malta zu lösen. Sie zahlte z. B. die jährlichen Beiträge, wenn audi
oft mit Verzögerung. Dieser Zweig des Ordens besteht ebenfalls heute noch und
wird im Unterschied zum katholischen Malteser-Orden meist Johanniter-Orden genannt
. In dieser Arbeit ist jedoch auch unter der Bezeichnung der Johanniter der
katholische Orden gemeint.

(15) Über die Gesetze und Verfassung der Maltheser-Ordens Republik. Carlsruhe 1797,
S. 9.

(16) Ebd. S. 10.

(17) Uber den Maltheserorden und seine gegenwärtigen Verhältnisse zu Deutschland
überhaupt und zum Breisgau insbesondere. 1804. S. 110 ff.

(18) Nach dem Verfasser des „Maltheserordens und seiner gegenwärtigen Verhältnisse
. . flössen von der deutschen Zunge am Ende des 18. Jh. insgesamt mindestens
170 000 Gulden jährlich nach Malta.

(19) Eine genaue Zusammenfassung der Erwerbungen in Heitersheim findet sich bei
J. Ehrler, Agrargeschichte und Agrarwesen der Johanniterherrschaft Heitersheim.
Tübingen 1900, S. 21 f.

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