Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 3/4.1979
Seite: 354
(PDF, 31 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-03-04/0158
S. 291 ff.). Die Mehrschichtigkeit des Begriffes „Bann" hat Springwald erkannt;
ein Blick in das „Deutsche Rechts Wörterbuch" hätte noch sehr viel mehr Bezüge
ergeben als die beiden sehr komprimierten Artikel („kirchlicher" und „weltlicher"
Bann) im neuen Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG I Sp.
306 ff.). Der Bannwart wird in der Regel, ähnlich wie der Hirt, von der Dorfgemeinde
bestellt und von der Herrschaft bestätigt, und zwar durchwegs für
die ganze dörfliche Gemarkung, die ihrerseits nun ja auch als „Dorfbann" bezeichnet
wird. Bauernsame („gebursami") ist an der Wende vom Mittelalter zur
Neuzeit die Gesamtheit der bäuerlich tätigen Bewohner des Dorfes, nicht die ältere,
meist über mehrere Dörfer verstreute Hofgenossenschaft grundherrlicher Provenienz
. Einung, ihrerseits ein vielseitiger Begriff, im Hochalemannischen „eynig",
in Aargau und Zürichbiet mask. „der eynig" (dazu O. Vogel, Der ländliche Einung
nach den zürcherischen Rechtsquellen, Aarau 1953), lat. Unio, ist von Anfang in
Stadt und Land ein dem herrschaftlichen stracks entgegengesetztes genossenschaftliches
Element, das im Dorf die Gesamtheit der Bewohner erfaßt und neben
„Bündnis" oder „Vertrag" auch „Dorfsatzung" und die auf deren Verletzung
stehende Buße bezeichnen kann. Mit der Grundherrschaft hat dieser Begriff nun
wirklich das Allerwenigste zu tun. Das Wochengericht ist, wenn es je dem grundherrlichen
Meier anvertraut gewesen sein sollte, längst zum Dorfgericht geworden,
das seinerseits zwischen herrschaftlichen und genossenschaftlich-dörflichen Institutionen
örtlich höchst verschiedenartiger Ausprägung steht.

Wenn Springwald, dies beiläufig bemerkt, meine „Studien zur Rechtsgeschichte
des mittelalterlichen Dorfes" (I/III 1957/73) nicht nur, wie offensichtlich
, vom Register her gelegentlich benutzt, sondern gelesen hätte, wozu ihn
sein „Doktorvater", ein bedeutender, vor allem mit dem fränkischen Raum vertrauter
Rechtshistoriker, vielleicht etwas mehr hätte anhalten sollen, dann wären
ihm für alle diese und manche andere Probleme Quellenbelege — eben nicht nur
aus Dingrödeln — in großer Fülle begegnet. Den Verfasser dieser „Studien", die
vorzugsweise südwestdeutsche und schweizerische Verhältnisse vor Augen haben,
überrascht solche Vernachlässigung nicht. Er ist längst daran gewöhnt, daß seine
auf archivalischer Arbeit beruhenden Ergebnisse weit mehr von mit Zeit und Ort
vertrauten Landes- und Landschaftshistorikern gelesen werden als von Vertretern
der rechtshistorischen, also seiner eigenen Zunft, die sich — leider — um juristische
Begrifflichkeit weit mehr annimmt als um die geschichtliche Wirklichkeit — zumal
auf dem Gebiet ländlich-dörflicher Selbstverwaltung.

Aus dem Werkverzeichnis von Karl Siegfried Bader
Bücher und selbständige Veröffentlichungen

(1) Das Schiedsverfahren in Schwaben vom 12. bis zum ausgehenden 16. Jahrhundert.

Diss. iur. Freiburg i. Brg. Tübingen 1929

(4) Der schwäbische Untergang, Studien zum Grenzrecht und Grenzprozeß im Mittelalter
. Freiburger Rechtsgesch. Abhandl. 4. Freiburg 1933
(6) Das badisch-fürstenbergische Kondominat im Prechtal. Beiträge zur oberrh. Rechtsund
Verfassungsgeschichte 1. Freiburg 1934
(8) Das Freiamt im Breisgau und die freien Bauern am Oberrhein. Beiträge z. oberrh.
Rechts- und Verfassunggeschichte 2. Freiburg 1936
(15) Ursache und Schuld in der geschichtl. Wirklichkeit, Kritik geschichtswidrigen Denkens
. Karlsruhe 1946
(18) Der deutsche Südwesten in seiner territorialgeschichtlichen Entwicklung.

Stuttgart 195C

(24) Das mittelalterliche Dorf als Friedens- und Rechtsbereich, Studien z. Rechtsgeschichte
des ma. Dorfes 1. Weimar 1957

(25) Dorfgenossenschaft und Dorfgemeinde, Studien z. Rechtsgeschichte des mittelalterlichen
Dorfes 2. Weimar. Köln/Graz 1962

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