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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
44.1982, Heft 2.1982
Seite: 3
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1982-02/0005
Die Entstehung der badischen Verfassung
vom 19. Mai 1947

Von Otto Gilliar

1.0 Vorwort

2.1 Grundzüge der alliierten französischen Nachkriegspolitik

2.2 Die französische Deutschlandpolitik in Baden:
Föderalismus - Partikularismus - Separatismus ?

2.3 Die demokratischen Anfänge

2.4 Die äußeren Bedingungen bei der Verfassunggebung

2.5 Der Weg der Verfassungsentwicklung

3.1 Diskussionsschwerpunkte zur staatlichen Neuordnung

3.1.1 Das Verhältnis zum deutschen Gesamtstaat

3.1.2 Die Fragen des Staats- bzw. des Ministerpräsidenten
und des Ständerates

3.1.3 Die Ausführungen über die Stellung der Parteien

3.1.4 Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung

3.1.5 Fragen der Wirtschaftsordnung

3.1.6 Schule und Erziehung

3.2 Der unmittelbare historische Bezug der badischen Verfassung

3.2.1 Die Kennzeichen der Aufbruchssituation

3.2.2 Schlußfolgerungen aus der jüngsten Vergangenheit

3.2.3 Die Grundrechte

4.0 Schluß

5.1 Anmerkungsteil: Fußnoten

5.2 Verfassungsartikel

5.3 Literatur

1.0 Vorwort

Im Vergleich zu den anderen Landesverfassungen Deutschlands nach dem Kriege hat
die badische Verfassung vom 19. Mai 1947 einige herausragende Besonderheiten aufgewiesen
. Vier von ihnen hat Paul-Ludwig Weinacht in einer kurzen historischen Darstellung
über die südbadische Nachkriegsgeschichte genannt. Zum ersten war es »die Sicherung
des Föderalismus«, zum zweiten die »unzweideutig, jedoch klug dosierte Ausrichtung
des neuen Staatswesen auf das christliche Bekenntnis der Bevölkerung«. Die dritte
Besonderheit - so Weinacht - waren die Ausführungen zur »arbeits- und sozialrechtlichen
Ordnung« und die vierte »die Grundsätze über die Parteien im Abschnitt IX« der
Verfassung1.

Entsprechend den äußeren Umständen der damaligen Zeitläufe auf der einen Seite und
den mit einer Verfassungsgebung verbundenen Schwierigkeiten auf der anderen, kann
nicht behauptet werden, die Entstehungslinie der badischen Verfassung sei umweglos
verlaufen. Allerdings ist hier nun nicht der Raum, um diese Linie bis ins letzte Detail
nachzuzeichnen. Vielmehr werden sich die nachfolgenden Ausführungen auf einzelne
Stationen auf diesem Weg beschränken. Bezüge zur Zeitgeschichte, etwa zur Besatzungspolitik
oder allgemein zur Nachkriegsgeschichte sind hergestellt worden, weil sie
unmittelbar in die Arbeit an der Verfassung hineingereicht haben und weil sie einem besseren
Verständnis für die Entstehungsgeschichte der Verfassung dienlich sind. Neben ei-

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