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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
44.1982, Heft 2.1982
Seite: 9
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1982-02/0011
men. Die Frühphase der Verfassungsvorbereitungen war spätestens Mitte März 1947 abgeschlossen
. Bis zu dieser Zeit sind fünf Vor- und Hauptentwürfe ausgearbeitet worden.
Der erste Enwurf lag als ein vom Innenministerium ausgearbeiteter Entwurf am 9. November
1946 vor. Es folgte ein Entwurf des Justizministeriums im Dezember, im Januar
ein Entwurf, auf den eigentlich nie zurückgegriffen worden ist, im Februar der Privatentwurf
von Dr. Hermann Fecht (BCSV) und Mitte März 1947 der offizielle, von der
provisorischen Landesregierung erstellte Entwurf. Mit ihm war die Verbindung zur
Hauptphase und damit zur eigentlichen Verfassungsdiskussion hergestellt. Diese wurde
zuerst vorbereitend im Rechtspflege- und Verfassungsausschuß geführt und dann letztinstanzlich
im Plenum der Beratenden Landesversammlung selbst. Als Ergebnis der Beratungen
des Rechtspflegeausschusses lag noch vor Ostern 1947 (3.-7. April 1947) der
Entwurf der Verfassung gedruckt vor, so daß nach Ostern auf dieser Grundlage in die
Beratungen in der Landesversammlung selbst eingetreten werden konnte.

Laut Verordnung Nr. 65 der französischen Militärregierung vom 8. Oktober 1946
war die Verfassung einer Volksabstimmung zu unterbreiten. Das Datum für diese Abstimmung
war auf den 18. Mai 1947 festgesetzt worden und wurde dem Badischen
Staatssekretariat am 6. März 1947 von der Militärregierung mitgeteilt. Zu diesem frühen
Zeitpunkt aber waren weder schon im Rechtspflege- und Verfassungsausschuß, geschweige
denn in der Landesversammlung selbst Beratungen über die auszuarbeitende
Verfassung geführt worden. Von daher gesehen muß es also nicht verwundern, wenn auf
badischer Seite immer wieder darauf hingewiesen worden ist, daß die für die Diskussion
und für den Abschluß des Verfassungswerkes zur Verfügung stehende Zeit doch recht
knapp bemessen sei. In diesem Sinne bedauerte z. B. Staatskommissar Erwin Eckert
(Wiederaufbau, KP) am 28. März 1947 im Rechtspflegeausschuß ausdrücklich, »daß die
Zeit zu kurz bemessen sei, um alles genau zu überlegen und durchzudenken«, wo es
doch »bei einer Verfassung auf jedes Wort ankomme«29. Daß diese Hetze keine guten
Früchte bringen könne, äußerte im Plenum Friedrich Vortisch (DP), als er am 11. April
1947 sagte: »Unsere Arbeit hat schon sehr gelitten unter der Hast, unter der wir diese
Verfassung haben beraten müssen«30.

Nachdem also feststand, daß die Volksabstimmung über die Verfassung am 18. Mai
1947 durchgeführt werden würde, war es notwendig, »den Entwurf spätestens am 17.
April in der Landesversammlung endgültig zu verabschieden, um für die Vorbereitungen
der Volksabstimmung und der damit verbundenen Landtagswahlen noch wenigstens
einen Monat Zeit zur Verfügung zu haben«31.

Der enorme Zeitdruck war nicht nur durch die Kürze der angesetzten Beratungsfrist
bedingt, sondern auch durch die Fülle der mit dem staatlichen Neuaufbau verbundenen
Verpflichtungen. Diesen Verpflichtungen nachzukommen, war den Abgeordneten,
noch mehr aber der provisorischen Regierung als dem direkten Ausführungsorgan der
Militärregierung, mit Hilfe von zahlreichen Vorschriften und Weisungen aufgetragen
worden. Und es muß in diesem Zusammenhang wohl nicht besonders betont werden,
daß die Militärregierung nicht versäumt hat, immer wieder mit allem Nachdruck ihre
Vorstellungen darzulegen und auf die unbedingte Durchsetzung ihrer Anordnungen zu
drängen.

2.5 Der Weg der Verfassungsentwicklung

Der Werdegang der Verfassungsentwicklung soll - gerade auch wegen einiger ziemlich
komplizierter Mißverständnisse zwischen Militärregierung und Badischem Staatssekretariat
in der Zeit der Frühphase - hier nur summarisch aufgezeigt werden.

Dem offiziellen Verfassungstext vom 19. Mai 1947 sind, wie schon erwähnt, zahlreiche
Vor- und Hauptentwürfe vorausgegangen. Insgesamt sind von offizieller Seite 8
Entwürfe ausgearbeitet worden, Parteientwürfe miteinbezogen. Grundlage für den im

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