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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
44.1982, Heft 2.1982
Seite: 11
(PDF, 41 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1982-02/0013
Nachdem am 18. Mai 1947 die Verfassung durch Volksentscheid mit 67,9 % der abgegebenen
Stimmen angenommen worden war, konnte sie gemäß Art. 130 der Verfassung
am 19. Mai 1947 in Kraft treten. Die Militärregierung hatte ihrerseits in einem Schreiben
vom 25. April 1947 die Genehmigung gegeben, »die badische Verfassung in der Form, in
der sie in der zweiten Lesung und im Einverständis mit der Regierung von der Beratenden
Landesversammlung in ihrer Sitzung am 21. April 1947 angenommen wurde, im
Amtsblatt bekannt zu geben, sie zu drucken und zu verbreiten«.

Gerade in diesem Zusammenhang muß auffallen, in welch starkem Maße doch die Militärregierung
in den Gang der Verfassungsentwicklung eingegriffen hat. Es ließ sich
feststellen, daß bis zum Zeitpunkt der Ubergabe des Regierungsentwurfs an die Landesversammlung
, ja selbst noch in der entscheidenden Beratungsphase des Rechtspflegeausschusses
vom 25. März bis hin zum 10. April 1947, Einsprüche und Abänderungsvorstellungen
der Militärregierung zu einzelnen Artikeln der Verfassungsentwürfe an der
Tagesordnung gewesen sind. Sie im einzelnen auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen
, ist nicht immer leicht. Zum einen läßt sich sicher sagen, daß Frankreich in wohlmeinender
und sicher auch nicht ungerechtfertigter Weise bei einigen Artikeln einiges aus
seinem Schatz an demokratischer Erfahrung zur Verfügung gestellt hat. Andererseits
aber war man unverkennbar zu verhindern bemüht, daß eigene Interessen, sei es im großen
Rahmen der alliierten Konzeptionen oder aber im beschränkt regionalen Bereich,
durch wie auch immer geartete Verfassungssätze angetastet würden.

3.1 Diskussionsschwerpunkte zur staatlichen Neuordnung

Wie alle anderen Landesverfassungen im besetzten Deutschland hat mit der Formulierung
»Träger der Staatsgewalt ist das Volk« (Art. 50 Abs. 2) auch das Land Baden den
Grundsatz der Demokratie an die Spitze der Bestimmungen über den staatlichen Aufbau
gestellt. Gerade weil ja in den neuen deutschen Landesverfassungen die demokratische
Regierungsform besser gesichert werden sollte als die der Weimarer Republik, können
die neuen Verfassungen nach dem Kriege auch bezeichnet werden als ein »erster Versuch
zur Verwirklichung neuer Gesichtspunkte, in ihrer Gesamtheit gleichsam eine Kodifizierung
der an der WRV (Weimarer Reichsverfassung) geübten Kritik«. Einige dieser
Gesichtspunkte sollen nun am Beispiel der badischen Verfassung vom 19. Mai 1947 herausgestellt
werden.

3.1.1 Das Verhältnis zum deutschen Gesamtstaat

In den einzelnen Landesverfassungen war das Bekenntnis zur deutschen Einheit sehr
unterschiedlich ausgestaltet. Die Vielzahl der dabei verwendeten Formulierungen war so
groß, daß bei den Arbeiten im Parlamentarischen Rat bekanntlich eine Rücksichtnahme
hierauf unmöglich war. Gemeinsam ist diesen verschiedenen Formulierungen nun, daß
sie zwar alle Hinweise auf einen zukünftigen deutschen Gesamtstaat enthalten, sich aber
insofern voneinander unterscheiden, als »sie in sehr verschiedenem Umfange die Eigenstaatlichkeit
der Länder betonen«34. Andererseits wurde gleichzeitig auch anerkannt,
»daß es sich bei den Landesverfassungen nur um die Organisation der Glieder eines größeren
Ganzen handeln könnte, das zwar im Augenblick noch desorganisiert, früher oder
später wieder der hauptsächliche Träger des staatlichen Lebens sein werde«35.

In Art. 50 nannte sich Baden »ein Glied der Gemeinschaft der deutschen Länder«, eine
, wie es Wilhelm Wegener bemerkte, »unbefriedigende Formulierung«, weil sie — aus
der Sicht von 1947 gesehen - eher auf eine »nur staatenbündische, nicht bundesstaatliche
Verfassung Deutschlands« abziele36. Diese Feststellung wird sich in den nun nachfolgenden
Ausführungen leicht bestätigen lassen.

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